Urteil des BGH vom 03.02.2011

Kollegium, Arbeitsgericht, Rückzahlung, Handelsgesellschaft, Verwalter

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 168/10
vom
3. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 3. Februar 2011
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Mai 2010, er-
gänzt durch den Beschluss vom 28. Juni 2010, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 650 €.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer
Handelsgesellschaft, in deren Diensten der Beklagte als Niederlassungsleiter
stand. Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag vom 14. November 2008 am
1. Januar 2009 eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insol-
1
- 3 -
venzanfechtung auf Rückzahlung eines am 30. September 2008 von der
Schuldnerin gezahlten Arbeitsvergütungsbetrages in Höhe von 1.951,18 € in
Anspruch.
Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und beantragt,
gemäß § 17a Abs. 2 GVG die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs
auszusprechen und das Verfahren an das Arbeitsgericht Chemnitz zu verwei-
sen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss den ordentlichen Rechtsweg
für zulässig erklärt (§ 17a Abs. 3 Satz 1 GVG). Die hiergegen gerichtete soforti-
ge Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht als unbegründet zurückge-
wiesen. Hiergegen wendet sich die vom Beschwerdegericht durch gesonderten
Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.
2
II.
Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie
führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung
der Sache an das Beschwerdegericht.
3
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie die hierauf bezogene Ent-
scheidung durch die hierzu nicht zuständige Einzelrichterin stellen einen objek-
tiv willkürlichen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters
dar (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202;
Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02, BGHZ 156, 320, 322). Die Zu-
lassung der Rechtsbeschwerde ist auch dann dem Kollegium vorbehalten,
wenn sie, wie vorliegend gegeben, nicht mit grundsätzlicher Bedeutung, son-
4
- 4 -
dern mit dem Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung begründet wird
BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, WM 2004, 854; HK-
ZPO/Kayser, 4. Aufl. § 568 Rn. 5). Die angefochtene Entscheidung kann bereits
aus diesem Grund keinen Bestand haben und ist an das Beschwerdegericht zur
erneuten Entscheidung zurückzuweisen
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 27.04.2010 - 16 C 565/10 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.05.2010 - 3 T 285/10 -