Urteil des BGH vom 03.02.2011

Halle, Arbeitsgericht, Wiederherstellung, Handelsgesellschaft, Verwalter

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 141/09
vom
3. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 3. Februar 2011
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 27. Mai 2009 aufge-
hoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Halle (Saale) vom 15. Januar 2009 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 300 €.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer
Handelsgesellschaft, in deren Diensten der Beklagte als Meister stand. Das In-
solvenzverfahren wurde auf Antrag vom 17. Oktober 2007 am 20. Dezember
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2007 eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfech-
tung auf Rückzahlung eines am 15. Oktober 2007 von der Schuldnerin gezahl-
ten Arbeitsvergütungsbetrages in Höhe von 1.000 € in Anspruch.
Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und beantragt,
gemäß § 17a Abs. 2 GVG die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs
auszusprechen und das Verfahren an das Arbeitsgericht Halle zu verweisen.
Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss den ordentlichen Rechtsweg für
unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Halle verwiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht
für begründet erachtet und unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlus-
ses den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt (§ 17a
Abs. 3 Satz 1 GVG). Hiergegen wendet sich die vom Beschwerdegericht zuge-
lassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.
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II.
Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie
führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Wiederherstellung
des Beschlusses des Amtsgerichts.
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Der Streit über die Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Arbeitsvergü-
tung nach § 143 Abs. 1 InsO ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen Se-
nats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 eine
Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, für die der Rechtsweg zu den Ge-
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richten für Arbeitssachen gegeben ist (GmS-OGB 1/09, ZVI 2010, 463 Rn. 10 ff,
z.V.b. in BGHZ).
Kayser Gehrlein Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 15.01.2009 - 91 C 2399/08 (091) -
LG Halle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 2 T 97/09 -