Urteil des BGH vom 14.06.2010

Aussetzung, Vertretung, Beschwerdeinstanz, Verfahrenskosten, Überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 100/10
vom
14. Juni 2010
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 14. Juni 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 5
des Landgerichts Stendal vom 15. März 2010 und der Antrag auf
Aussetzung des Verfahrens werden auf Kosten des Schuldners
als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Der beim Landgericht eingereichte Antrag auf Zulassung der Rechts-
beschwerde ist als Einlegung der Rechtsbeschwerde auszulegen.
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Im Verfahren nach der Insolvenzordnung findet nach der Regelung der
§ 4, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung über eine
statthafte sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde statt. Für eine Zulas-
sungsentscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde nach § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO ist bei einer bereits kraft Gesetzes statthaften Rechtsbe-
schwerde hingegen kein Raum; eine solche Entscheidung wäre wirkungslos
(BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, WM 2003, 1829, 1830;
Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, WM 2004, 1877, 1878). Da der Schuld-
ner mit seinem Antrag die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung im Ver-
fahren der Rechtsbeschwerde begehrt hat, ist dieser als Einlegung der Rechts-
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beschwerde auszulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02,
WM 2002, 1512).
2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft. Erklärt der An-
tragsteller seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt, so
findet gegen die Entscheidung des Gerichts, durch welche die Erledigung des
Eröffnungsantrags festgestellt und dem Schuldner die Verfahrenskosten aufer-
legt werden, die sofortige Beschwerde (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO) und gegen die
Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde (§ 7 InsO) statt
(BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 131/07, WM 2008, 2176 f Rn. 8).
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Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil diese nicht durch ei-
nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 4
InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Zudem ist die Monatsfrist
zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht gewahrt,
weil die Sache erst am 14. Mai 2010 beim Bundesgerichtshof einging, während
die Rechtsbeschwerdefrist bereits mit der Zustellung der Beschwerdeentschei-
dung an den Schuldner am 22. März 2010 in Lauf gesetzt wurde. Die Rechts-
beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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3. Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Verfahrens nach § 4
InsO, § 149 ZPO ist ebenfalls unzulässig.
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Durch das Beschwerdegericht konnte eine Aussetzung des Verfahrens
nicht mehr erfolgen, weil zum Zeitpunkt des Aussetzungsantrags die Be-
schwerdeinstanz bereits abgeschlossen war. Im Verfahren der Rechtsbe-
schwerde vor dem Bundesgerichtshof unterliegt auch der Aussetzungsantrag
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dem Erfordernis der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Stendal, Entscheidung vom 30.12.2009 - 7 IN 490/09 -
LG Stendal, Entscheidung vom 15.03.2010 - 25 T 6/10 -