Urteil des BGH vom 11.11.2014

Rechtliches Gehör, Insolvenz, Bad, Beschwerdeinstanz, Beweislast

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I X Z A 9 / 1 4
vom
11. November 2014
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 11. November 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-
schluss vom 18. September 2014 wird auf seine Kosten zurück-
gewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller legt ent-
gegen § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO schon nicht ausreichend dar, inwiefern
der Senat sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Eine solche Ge-
hörsverletzung liegt jedenfalls nicht vor.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die
Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht
aber dazu, ihren Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der
Senat hat den mit der Antragstellung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kennt-
nis genommen. Er hat die Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde jedoch ver-
neint, weil die Vorinstanzen unangegriffen festgestellt hatten, dass eine einheit-
liche Insolvenz, wie sie § 139 Abs. 2 InsO voraussetzt, nicht vorlag. Darle-
gungs- und beweispflichtig für die einheitliche Insolvenz ist der Antragsteller
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(vgl. HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 139 Rn. 13). Er hatte demgemäß die Vorausset-
zungen hierfür vorzutragen, jedenfalls in der Beschwerdeinstanz, nachdem be-
reits das Amtsgericht eine einheitliche Insolvenz verneint hatte. Der Antragstel-
ler hat zwar seine Behauptung der einheitlichen Insolvenz allgemein auf "weite-
re offene Verbindlichkeiten" gestützt, diese aber trotz Bestreitens des Antrags-
gegners nicht substantiiert. Eines Hinweises des Beschwerdegerichts zur offen-
sichtlichen Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers bedurfte es insoweit
nicht. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Substantiierung nicht mehr
nachgeholt werden, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO.
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 09.10.2013 - 10 C 650/13 (50) -
LG Fulda, Entscheidung vom 19.02.2014 - 1 T 37/13 -