Urteil des BGH vom 12.03.2012

Beschwerdeinstanz

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 4/12
vom
12. März 2012
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 12. März 2012
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-
sichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 11. Ja-
nuar 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechts-
beschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft,
wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom
Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide
Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückwei-
sung eines Ablehnungsgesuchs durch eine Beschwerdeinstanz kein Rechtsmit-
tel vor (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 46 Rn. 14). Somit ist die
Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen
wird (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, ZIP 2011, 1169
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Rn. 4 ff), was im Streitfall nicht geschehen ist. Gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulas-
sungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA
26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht
eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff)
und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 18.08.2011 - 413 C 4055/10 -
LG Kassel, Entscheidung vom 11.01.2012 - 1 S 309/11 -