Urteil des BGH vom 22.07.2015

Treu Und Glauben, Versicherer, Rückzahlung, Versicherungsvertrag

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I V Z R 9 / 1 4
Verkündet am:
22. Juli 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf -Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli-
chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 26. Juni 2015
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember
2013 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
10.189,08
€ festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be-
gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k-
zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Berufsunfähigkeitsversi-
cherung mit Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall.
Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum
1. November 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG
in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abge-
schlossen. Unstreitig erhielt d. VN nach den bindenden Feststellungen
des Berufungsgerichts den Versicherungsschein, die Versicherungsbe-
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dingungen, die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Wi-
derspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2
Satz 1 VVG a.F.
D. VN zahlte in der Folge Prämien in Höhe von insgesamt
6.961,32
€. Mit Schreiben vom Dezember 2011 erklärte d. VN den Wi-
derspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer wertete dies als Kündi-
gung und zahlte den Rückkaufswert aus.
Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren
von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge
nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt
10.189,08
€.
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebens versiche-
rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r-
folgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch
aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien
mit Rechtsgrund geleistet. D. VN sei ordnungsgemäß über das Wider-
spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d er
Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung
des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie
Lebensversicherung.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzah-
lung der Prämien verlangen.
1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen de s Versiche-
rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des
Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versi-
cherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungs-
gemäße Widerspruchsbelehrung.
2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-
cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG
a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom
16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG WM 2015,
514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision be-
gehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet b e-
reits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den
genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich
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ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft s-
rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen w i-
dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc h-
führung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit z u berufen
und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt
darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglic h-
keit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di e-
sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst
dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrag es vertrauen
durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages
Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst ä-
ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42
ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eing e-
räumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertrags-
schluss 1996 ungenutzt. D. VN zahlte bis zum Widerspruch im Jahr 2011
über 15 Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienza h-
lungen des bereits 1996 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande
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kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutz-
würdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages für die Vergangenheit
begründet, was für d. VN auch erkennbar war.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 24.04.2013 - 9 O 445/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 20 U 93/13 -