Urteil des BGH vom 18.11.2015

Treu Und Glauben, Versicherungsnehmer, Vollzug, Lebensversicherung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V Z R 8 0 / 1 4
vom
18. November 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 18. November 2015
beschlossen:
Die Revision gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Siegen vom 3. Februar 2014 wird gemäß
§ 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurück-
gewiesen.
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite
(Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO z u-
rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli e-
gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die
Parteien mit Beschluss vom 23. September 2015 auf die beabsichtigte
Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend
Bezug genommen.
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 13. November 2015 gibt
keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
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Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die E u-
roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet
dies im Streitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r-
heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s-
geführt hat, wäre es d. VN, der trotz Belehrung darüber, dass er den Ve r-
trag nicht zustande kommen lassen musste, diesen vor dem Widerspruch
über viele Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens
verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Pol i-
cenmodells auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage
einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in
einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherung s-
nehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen
der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der
Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des G e-
richtshofs der Europäischen Union auch geklärt (siehe im Einzelnen S e-
natsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.;
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, ju-
ris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verha l-
tens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rech t-
sprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO).
Soweit die Revision geltend macht, es sei union srechtlich unge-
klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale
Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt
dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des
Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher
Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e-
ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a-
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len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspr e-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen
(BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.).
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h-
tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k-
tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck
des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten
Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e-
rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s i-
cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im
Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend
ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag o h-
ne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in
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Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. e r-
gänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015,
876 Rn. 13 f.).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Lennestadt, Entscheidung vom 13.08.2012 - 3 C 280/11 -
LG Siegen, Entscheidung vom 03.02.2014 - 3 S 60/12 -