Urteil des BGH vom 07.09.2016

Abweisung, Mindestbetrag, Abschlag, Versicherer

ECLI:DE:BGH:2016:070916BIVZR548.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 548/15
vom
7. September 2016
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann
am 7. September 2016
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2015
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 9.181,90
Gründe:
I. Die Klägerin nimmt die beklagte Pensionskasse für die Jahre
ab 2009 auf neben einer bedingungsgemäßen Altersrente zu leistende
Sonderzahlungen in Höhe von jährlich 2.018
€ in Anspruch. Sie hat mit
ihrer Klage zunächst Nachzahlungen für die Jahre 2009 bis 2011 in Höhe
der Differenz zwischen den Leistungen des Beklagten und einer Sonder-
zahlung in der von ihr beanspruchten Höhe sowie daneben Feststellung
begehrt, ab dem Jahre 2012 hinsichtlich der Sonderzahlungen mit sol-
chen Arbeitnehmern gleichgestellt zu werden, die zu einem früheren
Zeitpunkt aus den Diensten ihrer früheren Arbeitgeberin ausgeschied e-
nen sind; diese erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 40% einer Ja h-
resgrundrente, was für die Klägerin einem jährlichen Betrag von 2.018
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entspricht. Während des Rechtsstreits hat die Klägerin ihren Zahlungs-
antrag um Rückstände bis einschließlich 2013 erweitert und ihr Feststel-
lungsbegehren entsprechend angepasst.
Das Landgericht, das den Streitwert auf 22.955,80
€ festgesetzt
hat, hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen
gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsb e-
schwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision, mit der sie
ihre Berufungsanträge weiterverfolgen möchte.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß
§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als
20.000
€ nicht erreicht ist.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richten sich
Streitwert und Beschwer von Klagen, mit denen der Versicherte Rente n-
zahlungen begehrt, die von einer sich nach der Berechnung des Vers i-
cherers tatsächlich ergebenden Rente abweichen, nach dem dreieinhal b-
fachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 Satz 1 ZPO) der Differenz (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 25. Oktober 2012 - IV ZR 161/10, juris Rn. 7; vom 30. No-
vember 2011 - IV ZR 167/10, juris Rn. 4; vom 10. März 2010 - IV ZR
333/07, juris Rn. 17; jeweils zur Berechnung von Zusatzrenten einer Z u-
satzversorgungskasse). Ist die Klage eines Versicherten - wie hier be-
züglich des Antrags zu 2 der Fall - nicht auf Leistung, sondern auf Fest-
stellung gerichtet, dass der beklagte Versicherer bei Errechnung der
Rente bestimmte Vorgaben zu beachten habe, nimmt der Senat bei der
Wertberechnung mit Blick auf die fehlende Vollstreckbarkeit eines Fes t-
stellungsausspruchs einen Abschlag von 20% vor (vgl. Senatsbeschlü s-
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se vom 25. Oktober 2012 aaO; vom 30. November 2011 aaO Rn. 9
m.w.N.).
2. Auf dieser Grundlage berechnet sich der Streitwert wie folgt:
Die Klägerin hat mit dem Zahlungsantrag zu 1 für die Jahre 2009
bis
2011 zunächst Rückstände in Höhe von 3.531,50 € geltend gemacht
(vgl. Seite 6 der Klageschrift). Die mit der späteren Klagerweiterung ein-
geklagten Rückstände für 2012 von
1.513,50 € und 2013 von 2.018 €
sind nicht in Rechnung zu stellen, weil sich bei einer Klage auf wiede r-
kehrende Leistungen die erst nach Klagerhebung fällig gewordenen B e-
träge, gleich ob sie beziffert oder zum Gegenstand eines besonderen A n-
trages gemacht worden sind, in keiner Instanz streitwert- oder be-
schwerdewerterhöhend auswirken (Senatsbeschlüsse vom 7. Februar
2007 - IV ZR 232/03, juris; vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98,
NVersZ 1999, 239).
Hinzu kommt der Wert des Feststellungsantrags zu 2, der mit
5.650,40 € zu beziffern ist (3,5 x 2.018 € x 0,8), woraus sich ein Ge-
samtwert von 9.181,9
0 € ergibt. Die aus der Abweisung der Klageanträ-
ge folgende Beschwer übersteigt den in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO festge-
legten Mindestbetrag von mehr als 20.000
€ nicht.
III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erforder t die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
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Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 03.07.2014 - 2 O 29/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.11.2015 - 7 U 110/14 -