Urteil des BGH vom 27.01.2016

Ablauf der Frist, Ex Nunc, Widerrufsrecht, Versicherungsnehmer

ECLI:DE:BGH:2016:270116UIVZR488.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 488/14
Verkündet am:
27. Januar 2016
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2016
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Ober-
landesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 17. Januar
2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung geleisteter
Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.
Diese wurde aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versiche-
rungsbeginn zum 1. Januar 2000 nach dem so genannten Policenmodell
des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a
VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsg e-
richts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein ein Begleitschre i-
ben, das eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG
a.F. enthielt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 kündigte der Kläger den
Vertrag; die Beklagte zahlte den Rückkaufswert unter Berücksichtigung
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einer Vorauszahlung aus. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 erklärte
der Kläger "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG,
bzw. den Widerruf nach § 355 BGB".
Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzahlung aller auf den Ve r-
trag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits erbrachten
Zahlungen, insgesamt 11.451,86
€.
Nach Auffassung des Klägers ist der Versicherungsvertrag nicht
wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen
Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe
der Widerspruch noch erklärt werden können.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r-
folgt der Kläger das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e-
rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherungsvertrag sei wirk-
sam zustande gekommen, da der Kläger jedenfalls nicht innerhalb eines
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Jahres nach Zahlung der (ersten und einzigen) Prämie gemäß § 5a
Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. widersprochen habe.
II. Die Revision ist begründet.
1. Ein - mit der Revision allein weiterverfolgter - Anspruch des
Klägers auf Prämienrückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
kann dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung
nicht versagt werden.
a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
Widerspruchs des Klägers nicht wirksam zustande gekommen. Der W i-
derspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG
a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststel-
lungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger nicht
ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider-
spruchsrecht. Aus der bei den Gerichtsakten befindlichen Kopie des P o-
licenbegleitschreibens ist eine drucktechnische Hervorhebung der W i-
derspruchsbelehrung nicht ersichtlich. Für die von der Revisionserwid e-
rung in Bezug genommene Behauptung, die Belehrung sei durch Fet t-
druck im Originalanschreiben hervorgehoben, hat die Beklagte - wie be-
reits das Landgericht ausgeführt hat - keinen Beweis angeboten. Im Üb-
rigen ist die Belehrung inhaltlich unzulänglich, weil der erforderliche
Hinweis auf die Schriftform des Widerspruchs (vgl. Senatsurteil vom
28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) fehlt und der
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Fristbeginn nur an die Übersendung des Versicherungsscheins, nicht
auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation
geknüpft wird (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14,
VersR 2015, 1101 Rn. 27; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25).
Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wider-
spruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass
das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.
Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist
und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e-
richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die
Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert
werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten
Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r-
fasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteh t,
wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über
das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbra u-
cherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
bb) Die vorherige Kündigung des Versicherungsvertrages steht
dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai
2014 aaO Rn. 36 m.w.N.).
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cc) Das Widerspruchsrecht des Klägers ist entgegen der Auffa s-
sung der Beklagten nicht entsprechend den Regelungen des Gesetzes
über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (im
Folgenden HWiG) und des Verbraucherkreditgesetzes (im Folgenden
VerbrKrG) nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung mit Aus-
zahlung des Rückkaufswertes erloschen.
(1) Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften hat der
Senat für den Fall angenommen, dass ein Versicherungsnehmer nicht
ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG
in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung (im
Folgenden ebenfalls VVG a.F.) belehrt worden war (Senatsurteil vom
16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 25 ff.). Die Rege-
lungslücke in § 8 Abs. 4 VVG a.F. zu den Folgen einer fehlenden oder
nicht ausreichenden Widerrufsbelehrung war in dem seinerzeit zu ent-
scheidenden Fall dergestalt zu schließen, dass die Widerrufsfrist in ent-
sprechender Anwendung der Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG in
der Fassung vom 16. Januar 1986 und § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der
Fassung vom 17. Dezember 1990 erst mit einer den gesetzlichen Anfor-
derungen entsprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht beginn en
konnte (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 aaO Rn. 12, 17 ff.). Aller-
dings stand dem Versicherungsnehmer bei Fehlen einer ausreichenden
Widerrufsbelehrung kein unbegrenztes Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4
Satz 1 VVG a.F. zu; dieses erlosch vielmehr nach beiderseits vollständi-
ger Leistungserbringung (Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 aaO
Rn. 25 ff.). Auch insoweit hat der Senat eine planwidrige Regelungslücke
in § 8 Abs. 4 VVG a.F. gesehen und diese durch analoge Anwendung der
an § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG anknüpfen-
den Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4
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HWiG geschlossen, wonach das Widerrufsrecht nach beiderseits vol l-
ständiger Erbringung der Leistung erlischt. Der diesen Erlöschenstatbe-
ständen zugrunde liegende Rechtsgedanke - die Schaffung von Rechts-
sicherheit nach Abwicklung des Schuldverhältnisses - lässt sich auf das
Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. übertragen (Senatsurteil
vom 16. Oktober 2013 aaO Rn. 28).
(2) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l-
ständiger Leistungserbringung hat der Senat im Anwendungsbereich des
§ 5a VVG a.F. für Fälle, in denen der Rückkaufswert ab dem 1. Januar
2003 ausgezahlt wurde, abgelehnt, weil eine entsprechende Anwendung
der Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG
nach Außerkrafttreten dieser Gesetze - auch unter Berücksichtigung der
Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB - nicht mehr mög-
lich ist (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
Auch für Fälle, in denen - wie hier - der Rückkaufswert vor dem
1. Januar 2003 ausgezahlt wurde, kommt im Rahmen des § 5a VVG a.F.
ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger
Leistungserbringung nicht in Betracht. Die Erwägungen für eine entspre-
chende Anwendung der §§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4
HWiG auf das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. lassen
sich nicht auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. übertragen.
Zwar mag auch bei dieser Konstellation ein Bedürfnis des Versicherers
nach Rechtssicherheit bestehen. Es fehlt aber an einer planwidrigen Re-
gelungslücke, die sich sowohl hinsichtlich des Beginns der Wider-
spruchsfrist als auch hinsichtlich einer zeitlichen Begrenzung des Wider-
spruchsrechts mittels der Vorschriften der § 7 Abs. 2 VerbrKrG und § 2
Abs. 1 HWiG schließen lässt. Für den Fall des Widerrufsrechts nach § 8
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Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. sind § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1
Satz 4 HWiG deshalb entsprechend anwendbar, weil sie an die Regelun-
gen in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG anknüp-
fen und mit diesen korrespondieren (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober
2013 aaO Rn. 28). Die Bestimmungen über das Erlöschen des Wider-
rufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung können
nicht losgelöst von diesem Regelungskontext auf das Widerspruchsrecht
nach § 5a VVG a.F. angewandt werden, wenn es - wie dargelegt - auf-
grund richtlinienkonformer teleologischer Reduktion des § 5a Abs. 2
Satz 4 VVG a.F. fortbesteht.
dd) Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist - entgegen der Auf-
fassung der Revisionserwiderung - auch nicht ausnahmsweise deshalb
treuwidrig, weil der Kläger hier ein sogenanntes "Policendarlehen" des
Versicherers in Anspruch genommen habe. Dies folgt im Streitfall schon
daraus, dass es sich um eine Vorauszahlung auf die künftige Versich e-
rungsleistung handelte, die der Versicherer entsprechend nach der Kü n-
digung des Versicherungsvertrages mit dem Rückkaufswert verrechnet
hat. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über
das Widerspruchsrecht belehrt worden war, ließ die Inanspruchnahme
dieser Vorauszahlung keinen Schluss darauf zu, der Kläger hätte auch
bei Kenntnis des Widerspruchsrechts an dem Versicherungsvertrag fes t-
gehalten und werde von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen
Gebrauch machen.
b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s-
widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i-
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ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
2. Der Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im Okto-
ber 2011 noch nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige
Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2011
beginnen, da der Kläger erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte.
Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte
Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruch s-
rechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeit-
punkt hatte der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsb e-
gründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR
103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).
3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
Vielmehr muss sich der Kläger bei der bereicherungsrechtlichen Rück-
abwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen
Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherung s-
schutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen
werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bede u-
tung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r-
weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei
auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14,
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VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.)
sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.)
zu beachten haben.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 20.04.2012 - 32 O 1769/11 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.01.2013 - 14 U 2153/12 -