Urteil des BGH vom 01.06.2016

Versicherer, Treu Und Glauben, Ablauf der Frist, Versicherungsvertrag

ECLI:DE:BGH:2016:010616UIVZR482.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 482/14
Verkündet am:
1. Juni 2016
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. No-
vember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als auf die Berufung des Klägers das Urteil der 26. Zivil-
kammer des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2014 teil-
weise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist,
an den Kläger 3.519,53
€ nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Ok-
tober 2013 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird
auch insoweit zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
9.577,08
€ festgesetzt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN) be-
gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgend en: Versicherer) Rück-
zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e-
bensversicherung.
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e-
ginn zum 1. Dezember 2000 nach dem so genannten Policenmodell des
§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG
a.F.) abgeschlossen.
Im Jahr 2002 trat d. VN seine Ansprüche aus dem Versicherungs-
vertrag an die D. K. AG ab; diese trat die Ansprüche im
Jahr 2012 an d. VN zurück ab.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2013 und vom 18. Februar 2013 er-
klärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kün-
digung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rüc k-
kaufswert in Höhe von 18.808
€ aus.
Mit der Klage hat d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch
von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge
in Höhe von 18.917,36
€ nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten
Rückkaufswerts, insgesamt 10.042,14
€ verlangt.
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein-
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schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i-
derspruch noch erklärt werden können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
hat ihr auf die Berufung d. VN unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels in Höhe von 3.519,53
€ nebst Zinsen stattgegeben. Inso-
weit verfolgt der Versicherer mit der Revision seinen Antrag auf Zurück-
weisung der Berufung und Klageabweisung weiter. D. VN macht mit sei-
ner Anschlussrevision einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von
Nutzungszinsen in Höhe von 6.057,55
€ geltend.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückweisung der Berufung, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat d. VN einen Bereicherungsanspruch
auf Erstattung der von ihm geleisteten Prämien abzüglich des Risikoa n-
teils zuerkannt und den ausgekehrten Rückkaufswert in Abzug gebracht.
D. VN habe dem Vertragsschluss noch im Jahr 2013 widers prechen kön-
nen. Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die im Versicherungsschein
enthaltene Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft, weil der no t-
wendige Hinweis darauf fehle, dass der Widerspruch schriftlich zu erhe-
ben sei. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Wider-
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spruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen h a-
be, sei auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar.
D. VN habe das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der Er-
klärung des Widerspruchs im Jahr 2013 nicht gegen Treu und Glauben
verstoßen, da die Beklagte es versäumt habe, ihn ordnungsgemäß zu
belehren.
D. VN könne somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gezahl-
ten Versicherungsprämien zurückverlangen. Dabei müsse er sich den
darauf entfallenden Risikoanteil in Höhe von 465,06
€ anrechnen lassen,
um den während der Zeit der Prämienzahlung genossenen Versich e-
rungsschutz als erlangten Vermögensvorteil auszugleic hen. Demgegen-
über komme eine Anrechnung des Prämienanteils, der auf Abschluss -
und Verwaltungskosten entfallen sei, nicht in Betracht. Der Versicherer
könne insoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung erheben.
Nutzungen stünden d. VN nur in Höhe von 3.875,23
€ zu. Hierbei
handele es sich um die Differenz zwischen dem Rückkaufswert
(= Fondsguthaben) in Höhe von 18.808
€ und dem nach Angabe der Be-
klagten in die Fonds investierten Sparanteil der Prämien in Höhe von
14.932,77
€. Der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB beschränke sich auf
die Erstattung der tatsächlich durch den Versicherer gezogenen Nutzun-
gen. Hierfür sei d. VN darlegungs- und beweispflichtig. Grundsätzlich
bedürfe es hierzu eines entsprechenden Tatsachenvortrages des Vers i-
cherungsnehmers. Einer Vermutung, dass der Versicherer mit den ein-
gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt habe, fehle die
Basis für denjenigen Prämienanteil, der auf die Abschluss - und Verwal-
tungskosten entfalle. Eine solche Vermutung gelte bei fondsgebundenen
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Lebensversicherungen auch nicht in Bezug auf den Sparanteil der Pr ä-
mien, der vereinbarungsgemäß in Fondsanteilen angelegt werde.
Zu dem zurückzuerstattenden Prämienanteil in Höhe von
18.452,30
€ (18.917,36 € - 465,06 €) seien die Erträge in Höhe von
3.875,23
€ hinzuzurechnen = 22.327,53 €. Davon sei der Rückkaufswert
in Höhe von 18.808
€ abzuziehen; es verblieben 3.519,53 €.
II. Die Revision hat Erfolg.
1. Sie ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revisi-
on entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur be-
schränkt auf die Höhe der gegen den Versicherer bestehenden Za h-
lungsansprüche d. VN zugelassen. Eine Beschränkung der Revisionszu-
lassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht en t-
nehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision zugelassen, so-
weit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, was ihre Verurte i-
lung dem Grunde nach mitumfasst. Eine eindeutige Zulassungsb e-
schränkung auf die Frage der Anspruchshöhe ergibt sich auch nicht aus
den Gründen der angefochtenen Entscheidung, soweit es dort heißt, wie
die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversich e-
rungsvertrages, dem wirksam widersprochen worden sei, erfolge, sei bi s-
lang in den Einzelheiten nicht geklärt.
2. Die Revision ist begründet.
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a) Das Berufungsgericht hat allerdings dem Grunde nach zu Recht
die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs auf Erstattung der
gezahlten Prämien bejaht.
aa) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen.
(1) Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a
Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
(a) Die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wur-
de nicht in Gang gesetzt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstan-
denden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d.
VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über
das Widerspruchsrecht. Die im Versicherungsschein erteilte Wider-
spruchsbelehrung ist bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie keinen
Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war.
Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgte
entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger
weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "A b-
sendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV
ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N.). Dass d. VN, wie die Revi-
sion in Erwägung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen
Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündl i-
cher Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen
(vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO). Die weiteren
Widerspruchsbelehrungen in den Versicherungsbedingungen und der
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Verbraucherinformation sind - worauf die Revisionserwiderung zu Recht
hinweist - nicht in drucktechnisch deutlicher Form gestaltet.
(b) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist
des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Wider-
spruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014
(IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen
begründet hat.
(2) Entgegen der Auffassung der Revision hat d. VN das Recht
zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstand s-
moment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon des-
halb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt
hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung er-
teilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.).
Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist,
wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist,
braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrung s-
mangel - der fehlende Hinweis auf das Schriftlichkeitserfordernis - ist
nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Wide r-
spruchsrechts wesentlichen Punkt (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar
2016 - IV ZR 126/15, juris Rn. 23; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO
Rn. 30).
Auch den Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmit-
tel musste das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, als be-
sonders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Geltendmachung
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seines Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Vers i-
cherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Da r-
lehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass d. VN in
Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten
und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein sch utz-
würdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versich e-
rungsvertrages etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitlichen
Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages
und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hier nicht vorliegen-
den - mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsb e-
schluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16), bleibt der tat-
richterlichen Beurteilung vorbehalten, die hier aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden ist.
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
der Rückgewähranspruch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle g e-
zahlten Prämien umfasst. Es hat d. VN bei der bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklung den jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genosse-
nen Versicherungsschutz angerechnet. Der Wert des Versicherung s-
schutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen
werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bede u-
tung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz entspr e-
chend dem unstreitig auf das Todesfallrisiko entfallenden Risikoanteil mit
465,06
€ bemessen.
cc) Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung
gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift nicht hinsichtlich der von ihm in Höhe
von 3.519,53
€ in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten
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durch. Insoweit kann sich der Versicherer nicht auf den We gfall der Be-
reicherung berufen. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. Juli 2015
(IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41 ff.; IV ZR 448/14 aaO
Rn. 46 ff.), die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im
Einzelnen begründet.
b) Das Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht rügt,
d. VN Nutzungen zuerkannt, die der Versicherer bereits mit dem Rüc k-
kaufswert ausgezahlt hatte. Es hat richtig gesehen, dass bei einer
fondsgebundenen Lebensversicherung der mit der Anlage des Spara n-
teils in Fonds erzielte Gewinn d. VN als tatsächlich gezogene Nutzung
zusteht (Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR
2016, 33 Rn. 51 f.). Dies war hier die Differenz von 3.875,23
€ zwischen
dem Fondsguthaben von 18.808
€ und dem in die Fonds investierten
Sparanteil der Prämien in Höhe von 14.932,77
€. Dieser Differenzbetrag
war bereits in dem Rückkaufswert von 18.808
€ enthalten.
Nach Abzug des Risikoanteils von 465,06
€ und des Rückkaufs-
werts von 18.808
€ bleibt von den gezahlten Prämien in Höhe von
18.917,36
€ nichts übrig.
III. Die Anschlussrevision ist unbegründet. D. VN steht der geltend
gemachte Anspruch auf Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB
nicht zu, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat, wie das Berufung s-
gericht zutreffend ausgeführt hat.
Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszuge-
ben, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden ( Se-
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natsurteile vom 11. November 2015 aaO Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV
ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; jeweils m.w.N.). Zu-
dem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezah l-
ten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil
vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen aus dem Risikoan-
teil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch g e-
nossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. S e-
natsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Der auf die Abschluss-
kosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatza nsprüche
außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon ausz u-
gehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanl a-
ge nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO
Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann
nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestim m-
ter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete VN kann sich nicht
ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine ta t-
sächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa
in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz - stützen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO
Rn. 46 ff.).
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Den ihm zustehenden Gewinn aus der Anlage des Sparanteils hat
d. VN, wie oben ausgeführt, bereits mit der Auszahlung des Rückkaufs-
wertes erhalten.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.06.2014 - 26 O 465/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2014 - 20 U 130/14 -
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