Urteil des BGH vom 24.09.2014

Leitsatzentscheidung zu Anteil, Trennung, Aufspaltung, Bischof, Rechtsschutzversicherung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I V Z R 4 2 2 / 1 3
Verkündet am:
24. September 2014
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 145 Abs. 1; RVG VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung
Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2, Abs. 4
Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbe-
merkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung
(RVG VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr
auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren
(Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend
dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen
Gesamtverfahrens.
BGH, Urteil vom 24. September 2014 - IV ZR 422/13 - LG Hannover
AG Hannover
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richter
Wendt,
Felsch,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski im schriftlichen Ver-
fahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 5. September
2014
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 13. November 2013 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus der bei ihr gehaltenen Rechts-
schutzversicherung auf Freistellung von anwaltlichen Vergütungsansprü-
chen in Anspruch.
Mit ihrer Deckungszusage erhob der Kläger - vertreten durch seine
damaligen Prozessbevollmächtigten (nachfolgend: Prozessbevollmäc h-
tigte) - im Jahr 2011 Klage gegen insgesamt vier Beklagte vor dem
Landgericht Dortmund. Dieses verwies den Rechtsstreit hinsichtlich
zweier Beklagter nach Prozesstrennung wegen fehlender örtlicher Zu-
ständigkeit an das Landgericht Stade.
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Die Beklagte regulierte eine 1,5 Geschäftsgebühr für die außerge-
richtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten . Für das Verfahren vor
dem Landgericht Dortmund übernahm sie - wie von den Prozessbevoll-
mächtigten angesetzt - unter Anrechnung der Hälfte dieser Geschäftsge-
bühr eine Verfahrens- sowie eine Terminsgebühr. Nach demselben Ge-
genstandswert für diese Gebühren in Höhe von 57.750
€ berechneten
die Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Landgericht St a-
de eine 1,3 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr gemäß § 13 RVG,
Nr. 3100, 3104 RVG VV jeweils in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden
Fassung (nachfolgend: RVG a.F. bzw. RVG VV a.F.) zzgl. Pauschale für
Post und Telekommunikation (Nr. 7002 RVG VV a.F.) sowie Mehrwert-
steuer (Nr. 7008 RVG VV a.F.), insgesamt 3.364,73
€. Die Parteien strei-
ten darüber, ob die Beklagte die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu
übernehmen hat.
Die Beklagte, die auf diese Kostenrechnung keine Zahlung e r-
bracht hat, meint, diese sei inhaltlich falsch und damit insgesamt nicht
fällig. Bei einzelner Abrechnung der nach Prozesstrennung gesonderten
Verfahren müsse wegen der Gegenstandsgleichheit die Geschäftsgebühr
jeweils auf beide Verfahrensgebühren angerechnet werden. Nach Auf-
fassung des Klägers überschritte dies den Anrechnungshöchstsatz von
0,75 gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV a.F.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Landgericht die Beklagte ohne weitere Anrechnung der
Geschäftsgebühr zur Freistellung durch Zahlung von 3.364,73
€ zzgl.
Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
Klageabweisung weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vor dem Landgericht
Stade nach der Prozesstrennung neu entstandene Verfahrensgebühr sei
mit der in dem Rechtsstreit gegen alle vier Beklagten vor dem Landge-
richt Dortmund bis dahin erwachsenen Gebühr nicht identisch. Die in der
vorgerichtlichen Tätigkeit gegen sämtliche Beklagten gemeinschaftlich
begründete Geschäftsgebühr sei allein auf letztere anrechenbar.
II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand.
1. Der Kläger hat aus § 125 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag
einen Anspruch auf Befreiung von den anwaltlichen Vergütungsansprü-
chen i.S. der - hier gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 RVG weiterhin an-
zuwendenden - § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. i.V.m. dem
RVG VV a.F. Dem Grunde nach steht dieser Anspruch außer Streit.
2. Die Beklagte ist im geltend gemachten Umfang zur Freistellung
verpflichtet. Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich die An-
rechnung der Geschäftsgebühr i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1
RVG VV a.F. - anteilig - auf die vor dem Landgericht Stade angefallene
Verfahrensgebühr erstreckt (unter a). Dieser gebührenrechtliche Fehler
wirkt sich aber auf die Höhe der von der Beklagten aus dem Rechts-
schutzfall zu tragenden Kosten nicht aus (unter b).
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a) Macht der Rechtsanwalt - wie hier - die Verfahrensgebühren aus
den infolge der Prozesstrennung entstandenen gesonderten Einzelver-
fahren geltend, wird die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf diese je-
weils anteilig gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. ange-
rechnet.
aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst festge-
stellt, dass nach Prozesstrennung i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO in dem Ver-
fahren vor dem Landgericht Stade eine eigenständige Verfahrensgebühr
nach Nr. 3100 RVG VV a.F., Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F. ent-
standen ist. In den aus der Prozesstrennung resultierenden Einzelverfah-
ren fallen die vor der Prozesstrennung verdienten Gebühren bei Vorlie-
gen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus den jeweiligen Einze l-
streitwerten erneut an (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009
- 9 KSt 10/09, juris Rn. 5; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom
3. Januar 2011 - 6 W 176/10, juris Rn. 11; OLG Braunschweig BeckRS
2009, 25583 unter II 1; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 74; 2009, 778; LG
Saarbrücken MDR 2001, 1442, 1443; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl.
§ 15 Rn. 167 f., 170; Hartmann, Kostengesetze 44. Aufl. § 15 RVG
Rn. 68 "Trennung"; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG 2. Aufl. § 15
Rn. 12, 24, 26 f., 34 ff.; ders., RVG für Anfänger 15. Aufl. Rn. 1488;
ders., JurBüro 2007, 564, 567-569; zur Prozessverbindung: Senatsbe-
schluss vom 14. April 2010 - IV ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rn. 13 f., 19,
23; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, NJW-RR 2010,
1697 Rn. 13, 15, 17). § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. verhindert den wie-
derholten Gebührenanfall nicht; er verbietet lediglich die - hier gerade
nicht vorgenommene - kumulative Geltendmachung von in derselben ge-
bührenrechtlichen Angelegenheit mehrfach entstandenen Gebühren
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(BVerwG aaO Rn. 7; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 778; LG Saarbrücken
aaO; vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. § 15 Rn. 2; zu § 13
Abs. 2 BRAGO: OLG Hamm JurBüro 1989, 195, 196; Mümmler, JurBüro
1989, 250).
bb) Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. wird, soweit
wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr i.S. von Teil 2 des
RVG VV a.F. entsteht, diese zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem G e-
bührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfah-
rens angerechnet.
(1) Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Tätigkeit der
Prozessbevollmächtigen bei wertender Betrachtung des ihnen erteilten
Auftrags vorprozessual dieselben Rechte oder Rechtsverhältnisse und
damit dieselben Gegenstände wie im Gesamt- und in den gesonderten
Einzelverfahren betraf (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR
127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9; Beschlüsse vom 29. November 2011
- XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8; vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08,
WRP 2009, 75 unter II 2 c; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, GRUR-RR
2008, 460 Rn. 7 f., 15 f.). Auf die Anrechnung kann sich die Beklagte als
Dritte gemäß § 15a Abs. 2 Var. 1 RVG a.F. berufen (vgl. AnwK-RVG/
N. Schneider, 7. Aufl. § 15a Rn. 130).
Die Anrechnung mindert die Verfahrensgebühr nicht allein bei de-
ren zeitlich erstem Anfall im Gesamtverfahren bis zur Trennung, sondern
ebenso bei deren wiederholtem Entstehen im weiteren Verfahrensver-
lauf. Dies folgt aus dem insoweit vorbehaltlosen Wortlaut ihrer Anor d-
nung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. sowie ihrem Sinn
und Zweck, eine außergerichtliche Erledigung zu fördern und eine do p-
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pelte Honorierung von - zumindest annähernd - gleichen Tätigkeiten, die
in unterschiedlichen gebührenrechtlichen Angelegenheiten anfallen, zu
verhindern (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 3; Bi-
schof in Bischof/Jungbauer, RVG 6. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rn. 98;
Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Vorb. 3 VV Rn. 1, 245; HK-RVG/
Mayer, 5. Aufl. Vorbemerkung 3 Rn. 62;).
(2) Grundlage der Berechnung des nach Vorbemerkung 3 Abs. 4
Satz 1 RVG VV a.F. anrechenbaren Gebührenanteils ist allein die tat-
sächlich entstandene Gesamtgeschäftsgebühr, nicht hingegen ei ne fikti-
ve Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des jeweiligen Einzelverfahrens
(zur Parallelproblematik des Übergangs einer mehrere Gegenstände u m-
fassenden außergerichtlichen Angelegenheit in verschiedene gerichtliche
Verfahren: Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. Vorb. 3 VV
Rn. 303 f.; a.A. N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG 3. Aufl. § 8
Rn. 37). Einer solchen Gebührenfiktion stehen der Wortlaut der Vorb e-
merkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. sowie im Rahmen eines Rechts-
schutzversicherungsvertrags die in diesem regelmäßig vereinbarte
Pflicht des Versicherers zur Übernahme der "erforderlichen", d.h. der ta t-
sächlich entstandenen, Kosten entgegen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt
aaO Rn. 295, 304; vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2005 - IV ZR 135/04,
VersR 2005, 936 unter II 1, 2; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB
14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rn. 25; Hergenröder in Baumgärtel/Hergen-
röder/Houben, RVG 16. Aufl. Vorbem. 3 Rn. 30). Die Anrechnung gemäß
Satz 3 a.F. nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des
gerichtlichen Verfahrens ist, knüpft an die Bestimmung Satz 1 a.F. an
und lässt die Fiktion einer tatsächlich nicht angefallenen Geschäftsg e-
bühr ebenfalls nicht zu (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO
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Rn. 285 f.; HK-RVG/Mayer, 5. Aufl. Vorbemerkung 3 Rn. 73; a.A.
N. Schneider aaO).
(3) Der anrechenbare Anteil der Geschäftsgebühr wird auf alle
Verfahrensgebühren angerechnet, die in den aus einer Prozesstrennung
hervorgegangenen Einzelverfahren anfallen. Entgegen der Revision wird
er allerdings nicht in jedem der Einzelverfahren in voller Höhe in Ansatz
gebracht. Der anrechenbare Gebührenanteil ist vielmehr auf die Einzel-
verfahren aufzuteilen entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Ein-
zelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens
(ähnlich: OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 3; Müller-
Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 303 f.). Diese
Verteilung ist Folge der prozessualen Aufspaltung eines einheitlichen
Verfahrens in mehrere gleichgerichtete Prozessverfahren, mit denen die-
selben Gegenstände nunmehr gesondert verfolgt werden.
Hier entspricht der Gesamtgegenstandswert aus der Zeit vor Pro-
zesstrennung den Gegenstandswerten der Einzelverfahren und des vor-
prozessualen Geschäfts von jeweils 57.750
€. Dies ergibt sich aus der
vorgelegten Ablichtung der bei dem Landgericht Dortmund eingereichten
Klage gegen vier Beklagte auf Zahlung von 57.750
€ als Gesamtschuld-
ner sowie aus der von dem Berufungsgericht und den Parteien zutreffend
angenommenen Übereinstimmung der Gegenstände der vorgerichtlichen
Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten mit denen des Gesamt verfahrens
und der Einzelverfahren.
Die jeweils vier Gegenstände der vorprozessualen und der zu-
nächst einheitlichen gerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten
wurden vor den Landgerichten Dortmund und Stade in zwei Einzelverfa h-
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ren desselben Werts und - hinsichtlich der Anzahl der Gegenstände be-
schränkt - desselben Inhalts unverändert weiterverfolgt. Damit wirkte die
außergerichtliche Tätigkeit jeweils zur Hälfte in den Einzelverfahren fort
und war der anrechenbare - hier hälftige - Anteil der Geschäftsgebühr zu
gleichen Teilen, d.h. zu jeweils 50%, auf die Verfahrensgebühren der
Einzelverfahren anzurechnen (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2009,
25583 unter II 3).
b) Dies haben die Prozessbevollmächtigten zwar nicht beachtet.
Sie haben stattdessen den Anrechnungsanteil der Geschäftsgebühr in
voller Höhe von der vor dem Landgericht Dortmund erwachsenen Verfa h-
rensgebühr in Abzug gebracht. Die nicht nachvollzogene Aufspaltung der
Anrechnung berührt aber das Rechtsschutzverhältnis des Klägers zu der
Beklagten nicht. Die Rechtsschutzversicherung ist Schadenversicherung;
den Schaden, dessen Deckung der Versicherer übernommen hat, bil den
die aus dem Rechtsschutzfall tatsächlich entstandenen Kosten (Senats-
urteil vom 4. Mai 2005 - IV ZR 135/04, VersR 2005, 936 unter II 1, 2;
BGH, Urteil vom 24. April 1967 - II ZR 229/64, VersR 1967, 774 unter
II 2). Im Ergebnis haben die Prozessbevollmächtigten daher die Ge-
schäftsgebühr in dem von Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F.
gebotenen Umfang berücksichtigt. Die gebührenrechtliche Ungenauigkeit
bei den einzelnen Rechnungsstellungen beeinflusst die im Ergebnis ge-
schuldete Einstandspflicht der Beklagten aus dem Rechtsschutzversiche-
rungsvertrag nicht.
3. Der Befreiungsanspruch ist - entgegen der Auffassung der Be-
klagten - auch nicht insgesamt wegen Unrichtigkeit der Kostenrechnung
- und der auf sie gestützten Zahlungsaufforderung - nicht fällig. Inhaltli-
che Fehler einer Kostenberechnung lassen die Wirksamkeit ihrer Mitte i-
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lung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F. unberührt (AnwK-RVG/
N. Schneider, 7. Aufl. § 10 Rn. 103; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG
21. Aufl. § 10 Rn. 33; zum Fälligkeitseintritt vgl. Senatsurteil vom
14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b m.w.N.; Arm-
brüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 5 ARB 2008/II Rn. 43).
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 09.04.2013 - 426 C 10722/12 -
LG Hannover, Entscheidung vom 13.11.2013 - 6 S 32/13 -