Urteil des BGH vom 05.11.2014

Ablauf der Frist, Ex Nunc, Versicherer, Lebensversicherung, Versicherungsvertrag

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I V Z R 3 3 1 / 1 4
Verkündet am:
5. November 2014
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli-
chen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum
8. Oktober 2014
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des Han-
seatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom
16. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit
sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatza n-
spruchs und die Abweisung des Hilfsantrags richtet.
Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r-
teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neu-
en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Der Streitwert wird auf bis 13.000
€ festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN)
begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)
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Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversi-
cherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, weiterhin Scha-
densersatz und hilfsweise Auskunft.
Der Versicherungsvertrag wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit
Vertragsbeginn zum 1. November 2001 nach dem so genannten Poli-
cenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im
Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 21. August
2008 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.,
vorsorglich die Anfechtung, hilfsweise die Kündigung des Versicherungs-
vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den
Rückkaufswert aus.
Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e-
leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rü ck-
kaufswerts (insgesamt 10.632,97
€).
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein-
schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i-
derspruch noch erklärt werden können. Außerdem sei der Versicherer
wegen unzureichender Aufklärung über die Abschlusskosten zum Scha-
densersatz verpflichtet. Hilfsweise begehrt d. VN im Wege der Stufen-
klage Auskunft über die Verrechnung der Abschlusskosten und weiterg e-
hende Zahlung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r-
folgt d. VN das Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist bezüglich des geltend gemachten Schadenser-
satzanspruchs und des Hilfsantrags als unzulässig zu verwerfen. Im Ü b-
rigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückve r-
weisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e-
rechtfertigter Bereicherung verneint. Es hat der Auffassung zugeneigt,
dass die Widerspruchsbelehrung unzureichend gewesen sei, da ein Hi n-
weis auf die erforderliche Textform des Widerspruchs fehle. Der Hinweis
"Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absend ung des Wider-
spruchs" dürfte nicht hinreichend präzise sein. Der Vertrag sei aber g e-
mäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Pr ä-
mie rückwirkend endgültig wirksam geworden. D. VN könne weder Scha-
densersatz noch Auskunft verlangen.
II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend
gemachten Schadensersatzanspruchs und bezüglich des Hilfsantrags
unzulässig.
Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch
nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision zu-
gelassen, da sich angesichts der vom Bundesgerichtshof beschlossenen
Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union zu § 5a Abs. 2 Satz 4
VVG a.F. die Vermutung aufdränge, dass der Bundesgerichtshof die im
Berufungsurteil vertretene Rechtsauffassung nicht teile. Diese in den
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Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlic h-
keit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf
den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirk-
sam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzfo r-
derung und den Auskunftsanspruch maßgeblichen Prozessstoff beurteilt
werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014,
817 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen).
III. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet.
1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach
aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r-
spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlte in der W i-
derspruchsbelehrung im Versicherungsschein der Hinweis auf die gemäß
§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 1. August 2001 gültigen Fassung
erforderliche Textform des Widerspruchs. Die Belehrung in § 3 der dem
Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbi l-
dende Lebensversicherung enthielt auch keinen entsprechenden Hinweis
und war zudem nicht drucktechnisch hervorgehoben. Mithin belehrte der
Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG
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a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a
Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach
Zahlung der ersten Prämie erlischt.
Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahres-
frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e-
richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 VersR
2014, 817 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Re-
gelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert we r-
den, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Rich t-
linie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste
Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur L e-
bensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortb esteht, wenn
d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch
belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Vers i-
cherungsbedingungen nicht erhalten hat.
bb) Die hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsvert rages
steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai
2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach
beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in
Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s-
widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
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ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i-
ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-
lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i-
cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes
kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u-
kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
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Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r-
weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2012 - 332 O 32/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2012 - 9 U 77/12 -
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