Urteil des BGH vom 24.03.2015

Satzung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V Z R 2 7 6 / 1 4
vom
24. März 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 24. März 2015
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivi l-
kammer des Landgerichts Karlsruhe vom 21. März 2014
wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen
Streitwert: bis 3.000
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war
gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht
auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Grü n-
de des Beschlusses vom 11. Februar 2015 Bezug, mit dem er auf die
beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
Der Schriftsatz des Klägers vom 26. Februar 2015 gibt für eine
abweichende Beurteilung keine Veranlassung. Die Beklagte hat sich bei
der Berechnung der Betriebsrente des Klägers an die gesetzlichen Reg e-
lungen der § 37 Abs. 1 Satz 1, § 32 VersAusglG gehalten. Zur Füllung
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einer "Problemlücke" durch ihre Satzung unter dem Gesichtspunkt no r-
mativen Unterlassens war sie nicht verpflichtet.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.03.2013 - 2 C 180/12 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.03.2014 - 6 S 4/13 -