Urteil des BGH vom 13.05.2015

Ablauf der Frist, Ex Nunc, Versicherer, Widerklage

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I V Z R 2 6 0 / 1 3
Verkündet am:
13. Mai 2015
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf -Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i-
chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 22. April 2015 eingereicht
werden konnten,
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagtenseite wird das Urteil
des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom
20. Juni 2013 aufgehoben und das Urteil des Landge-
richts Kempten vom 21. November 2012 dahin geändert,
dass die Klage abgewiesen wird. Hinsichtlich der Wider-
klage sowie im Kostenpunkt wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Der Streitwert wird auf 9.068,10
€ festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Versicherer (im Folgenden: Versicherer) nimmt die
Beklagtenseite (Versicherungsnehmerin, im Folgenden: d. VN) auf Zah-
lung von Versicherungsprämien für eine Rentenversicherung in A n-
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spruch. D. VN begehrt im Wege der Widerklage von dem Versicherer
Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge.
Die Rentenversicherung wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit
Vertragsbeginn zum 1. März 2002 nach dem so genannten Policenmodell
des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden
§ 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 erklärte
d. VN den "Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, bzw.
den Widerruf nach § 355 BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach
§ 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer behandelte das
Schreiben als Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.
Mit der Klage verlangt der Versicherer Zahlung der Versicherungs-
beiträge für die Monate Mai und Juni 2010 in Höhe von insgesamt 390
€.
D. VN begehrt widerklagend Rückzahlung aller auf den Vertrag geleiste-
ten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkauf s-
werts, insgesamt 8.678,10
€.
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein-
schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i-
derspruch noch erklärt werden können.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung
zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN den Klageabweisungs-
antrag und das Widerklagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Klageabweisung und im Übrigen zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat einen Anspruch des Versicherers auf Zahlung weite-
rer Prämien bejaht und einen Prämienrückerstattungsanspruch d. VN aus
ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Vertrag sei nicht schon
wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
wirksam geworden. Die nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. vorgeschrie-
bene Belehrung über das Widerspruchsrecht bei Aushändigung des Ve r-
sicherungsscheins sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt
und inhaltlich fehlerhaft, da auf ein Recht zum schriftlichen Widerspruch
hingewiesen worden sei, obwohl nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. in der
ab dem 1. August 2001 gültigen Fassung ein Widerspruch in Textform
genüge. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein
Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam g e-
worden.
II. Die Revision ist begründet.
1. Der Versicherer hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Pr ä-
mien. Der - mit der Widerklage allein weiterverfolgte - Anspruch auf
Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1 BGB.
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a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wider-
spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l-
lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versich erer d. VN nicht ord-
nungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider-
spruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG
a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten
Prämie erlischt.
Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s-
frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt
die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf
der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i-
schen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat
mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) ent-
schieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinie n-
konform teleologisch dergestalt reduziert werden, das s sie im Anwen-
dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung
keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenver-
sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund -
sätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht
ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist
und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingu n-
gen nicht erhalten hat.
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bb) Die hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages
steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai
2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach
beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in
Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s-
widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i-
ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-
lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i-
cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes
kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu-
kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
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Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r-
weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 21.11.2012 - 21 O 868/12 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 20.06.2013 - 14 U 103/13 -
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