Urteil des BGH vom 16.09.2015

Ex Nunc, Versicherer, Lebensversicherung, Versicherungsbeginn

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I V Z R 2 3 5 / 1 4
Verkündet am:
16. September 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli-
chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum
24. August 2015
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
7.695,20
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e-
gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k-
zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Risiko-Lebensversiche-
rung und einer fondsgebundenen Rentenversicherung.
Erstere wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999
(Endziffer 69) und letztere aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbe-
ginn zum 1. Dezember 2004 (Endziffer 74) nach dem so genannten Poli-
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cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge n-
den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.
D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Mit Schreiben
vom 11. Juni 2009 kündigte er unter anderem den Vertrag mit der Endzif-
fer 74 und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben
vom 15. und 16. Juli 2010 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch
nach § 5a VVG a.F. zu den beiden Verträgen.
Mit der Klage begehrt d. VN - soweit für die Revisionsinstanz noch
von Belang - Rückzahlung aller auf die beiden Verträge geleisteten Bei-
träge nebst Zinsen abzüglich bereits gezahlter Rückkaufwerte, insgesamt
7.695,20
€.
Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wir k-
sam zustande gekommen, weil d. VN zum einen nicht ordnungsgemäß
belehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensvers i-
cherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht verein bar sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl ä-
gers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen rich-
tet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Dieses hat Prämienrückerstattungsansprüche aus ungerechtfer-
tigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungs-
gemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Die Verträge seien aber
gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der jeweils
ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.
II. Die Revision ist begründet.
1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün-
dung nicht versagt werden.
a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträ-
ge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen. Sie sind in-
folge des jeweiligen Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande ge-
kommen. Diese waren - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2
Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
aa) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte h a-
be die Übergabe der Verbraucherinformation hinsichtlich des Versiche-
rungsvertrages mit der Endziffer 69 bei Antragstellung nicht bewiesen,
ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Die Bestätigung im Versicherungsantrag, auf die
sich der Versicherer zum Beweis der Übergabe der Verbraucherinforma-
tion berufen hatte, belegt dies gerade nicht. Dass das Berufungsgericht
aus der ausgebliebenen Reaktion des Klägers auf die später im Vers i-
cherungsschein enthaltene Information, ihm sei bei Antragstellung eine
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Verbraucherinformation ausgehändigt worden, keine Schlüsse gezogen
hat, ist schon deshalb jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
D. VN hat zu diesem Vertrag unstreitig mit Übersendung des Versiche-
rungsscheins eine Widerspruchsbelehrung nicht erhalten, so dass keine
ordnungsgemäße Belehrung i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG erfolgt ist.
Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Beru-
fungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN auch hinsichtlich des Ver-
trages mit der Endziffer 74 nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2
Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht, weil die gesetzlich vorge-
schriebene Widerspruchsbelehrung mit Übersendung des Versiche-
rungsscheins auch hier nicht erfolgt ist. Zutreffend war das Berufungsge-
richt der Ansicht, dass die Belehrung im Versicherungsantrag
- unabhängig von der Frage, ob diese ordnungsgemäß war - nicht aus-
reichte, weil diese Belehrung nicht maßgeblich ist (Senatsurteile vom
22. April 2015 - IV ZR 503/14, juris Rn. 11 und vom 28. Januar 2004 - IV
ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b).
Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten
Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf
der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e-
richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die
Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert
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werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dri tten
Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r-
fasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,
wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i-
derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder
die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
bb) Die Kündigung der Versicherungsverträge steht den Wider-
sprüchen nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36
m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l-
ständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.
Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechts-
widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i-
ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k-
lung den jedenfalls bis zur Kündigung der Verträge genossenen Versi-
cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes
kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u-
kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch
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Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101
Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.).
Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 23.12.2011 - 9 O 520/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 24/12 -
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