Urteil des BGH vom 22.09.2015

Treu Und Glauben, Versicherungsnehmer, Vollzug, Lebensversicherung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V Z R 1 8 / 1 4
vom
22. September 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 22.September 2015
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandgerichts Köln vom 6. Dezember 2013 wird ge-
mäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zu-
rückgewiesen.
Streitwert für das Rev
isionsverfahren: 34.431,10 €.
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite
(Versicherungsnehmern: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO
zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vo r-
liegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat d ie
Parteien mit Beschluss vom 26. August 2015 auf die beabsichtigte Zu-
rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B e-
zug genommen.
Der Schriftsatz vom 9. September 2015 gibt keine Veranlassung,
von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
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Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die Eu-
roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet
dies im Streitfall keine Pflicht zu einer Vorlage an de n Gerichtshof der
Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r-
heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s-
geführt hat, wäre es der Klägerin, die trotz Belehrung darüber, dass
d. VN den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen über
viele Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens ve r-
wehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Police n-
modells auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage ei-
ner möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in e i-
nem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherung s-
nehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.
Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die B e-
rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäisch en Union geklärt (siehe
im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202,
102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015
- 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmiss-
bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang
mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG
aaO).
Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich unge-
klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale
Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt
dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des
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Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher
Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e-
ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationa-
len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsp re-
chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen
(BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.).
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h-
tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k-
tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck
des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten
Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e-
rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s i-
cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im
Streitfall, dass d. VN bzw. ihr Ehemann, der dem geltenden nationalen
Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden
war, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, die-
se gleichwohl in Vollzug gesetzt und über mehrere Jahre durchge -
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führt haben (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR
105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f. ).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 04.02.2013 - 9 O 370/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 20 U 47/13 -