Urteil des BGH vom 07.09.2016

Leitsatzentscheidung zu Eintritt des Versicherungsfalles, Treu Und Glauben, Echte Rückwirkung, Deckungskapital

ECLI:DE:BGH:2016:070916UIVZR172.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 172/15
Verkündet am:
7. September 2016
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bk, SEB
Die Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis
23c VBLS vom 21. November 2012 benachteiligt den ausgeschiedenen Beteiligten
unangemessen.
BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die mün d-
liche Verhandlung vom 7. September 2016
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückwei-
sung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
5. März 2015 teilweise aufgehoben, soweit die Berufung
der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von
Zinsen in Höhe von mehr als fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zurückgewiesen worden
ist.
Insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom
16. Dezember 2011 dahingehend abgeändert, dass die
Beklagte lediglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k-
ten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL) Rückzahlung der von ihr nach Kündigung
ihres Beteiligungsverhältnisses geleisteten Gegenwertzahlung.
Die Beklagte wird im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin
seit Februar 1951 angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in
Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der
Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsa b-
schnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwa r-
tenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, um die
Aufgaben der Beklagten während des Deckungsabschnitts sowie der
sechs folgenden Monate zu erfüllen, soweit sie nicht aus dem Vermögen
nach § 66 der Satzung der Beklagten (VBLS) zu erfüllen sind. Wegen der
nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Ve r-
pflichtungen der Beklagten bestimmte § 23 Abs. 2 VBLS seit Einführung
des Umlageverfahrens die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten,
einen so genannten Gegenwert zu zahlen.
Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93
und IV ZR 12/11, juris) erklärte der Senat die Gegenwertregelung in § 23
Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für
unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege e r-
gänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des
Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits been-
dete Beteiligung möglich sein sollte. Am 21. November 2012 beschloss
die Beklagte die 18. Satzungsänderung der VBLS, mit der die Gege n-
1
2
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- 4 -
wertregelung in § 23 VBLS geändert und durch die §§ 23a bis 23c VBLS
ergänzt wurde. § 23c VBLS lautet auszugsweise:
"§ 23c Erstattungsmodell
(1)
1
Anstelle der Zahlung eines Gegenwerts kann der A r-
beitgeber einen Monat nach Zugang der Mitteilung über
die Höhe des Gegenwerts schriftlich beantragen, die
Finanzierung der bei der VBL verbleibenden Anwart-
schaften und Leistungsansprüche über das Erstat-
tungsmodell durchzuführen.
2
Das Erstattungsmodell
sieht vor, dass der Arbeitgeber für einen Zeitraum von
maximal 20 Jahren der VBL die Aufwendungen für die
ihm nach § 23 Abs. 1 und § 23b Abs. 4 zuzurechnenden
Betriebsrentenleistungen erstattet und daneben einen
Deckungsstock aufbaut, der dazu dient, die hinterlass e-
nen Anwartschaften und Leistungsansprüche auszuf i-
nanzieren.
3
Auf Antrag des ausgeschiedenen Arbeitge-
bers kann der Erstattungszeitraum jederzeit verkürzt
werden.
8
Am Ende des Erstattungszeitraums wird auf Kosten
des Arbeitgebers der Gegenwert nach den zu diesem
Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und für
die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen
nach § 23a berechnet.
9
Die Differenz zwischen dem
vorhandenen Deckungskapital und diesem Gegenwert
ist als Schlusszahlung zu leisten.
10
Die Schlusszahlung
ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
der Höhe des ausstehenden Differenzbetrages zu za h-
len.
11
Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von
Zinsen auch stunden, wenn eine entsprechende Ve r-
einbarung abgeschlossen wurde.
12
Überschreitet das
vorhandene Deckungskapital den Gegenwert, erstattet
die VBL den überzahlten Betrag innerhalb des gleichen
Zeitraums.
(2)
1
Der Arbeitgeber erstattet der VBL vom Zeitpunkt des
Ausscheidens an für maximal 20 volle Kalenderjahre die
Ausgaben für die ihm nach § 23 Abs. 1 und § 23b
- 5 -
Abs. 4 zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen.
2
Er
ist verpflichtet, an die VBL jeweils zum 31. März einen
Vorschuss zur Finanzierung der Betriebsrentenleistun-
gen im laufenden Jahr zu überweisen.
6
Zur Abdeckung der Verwaltungskosten wird der zu e r-
stattende Betrag jeweils um zwei Prozent erhöht.
(3) Zum Aufbau eines Deckungskapitals zur Ausfinanzie-
rung der bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und
Leistungsansprüche leistet der Arbeitgeber jeweils zum
31. März zusätzlich einen Betrag in Höhe von minde s-
tens 2 Prozent seiner durchschnittlichen zusatzverso r-
gungspflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kale n-
derjahre vor dem Ausscheiden.
(4)
1
Während des Erstattungszeitraums gilt für den ausge-
schiedenen Arbeitgeber neben Absatz 3 als weiterer
Mindestbetrag die Höhe der Aufwendungen, die bei
fortbestehender Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der
Umlage seiner durchschnittlichen zusatzversorgungs-
pflichtigen Jahresentgelte der letzten fünf Kalenderjahre
vor dem Ausscheiden zu leisten wären.
2
Auf diesen
Mindestbetrag wird der Vorschuss nach Absatz 2 ange-
rechnet.
3
Soweit dieser Vorschuss den weiteren Min-
destbetrag unterschreitet, ist jährlich zum 31. März die
Differenz zwischen Vorschuss und weiterem Mindestb e-
trag zusätzlich für den Aufbau des Deckungskapitals
nach Absatz 3 zu zahlen.
(5)
1
Ist der Arbeitgeber mit seinen jährlich zum 31. März zu
erbringenden Aufwendungen mit mehr als drei Monaten
in Verzug, hat er die Schlusszahlung zu leisten.
(7)
1
Ist der ausgeschiedene Arbeitgeber insolvenzfähig, hat
er für die Dauer der Erstattung bis zur Leistung der
Schlusszahlung eine Insolvenzsicherung in Höhe der
ausstehenden Gegenwertforderung beizubringen.
- 6 -
3
Erfüllt der ausgeschiedene Arbeitgeber diese Anford e-
rungen an die Insolvenzsicherung nicht innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Au s-
scheidens, hat der Arbeitgeber ebenfalls die Schlus s-
zahlung zu leisten.
…"
Darüber hinaus fasste der Verwaltungsrat der Beklagten für solche
Beteiligte, die - wie die Klägerin - ihre Beteiligung zwischen dem 1. Ja-
nuar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, einen Sa t-
zungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBL-Satzung vom
21. November 2012 (SEB). Er lautet auszugsweise:
"2. Anstelle der §§ 23 bis 23b in der ab dem 10. Oktober
2012 geltenden Fassung findet für diese Arbeitgeber
§ 23 in folgender Fassung Anwendung:
"§ 23 Ausscheiden eines Beteiligten
(1)
1
Scheidet ein Beteiligter aus der Beteiligung
aus, enden die Pflichtversicherungen der bei
ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftig-
ten.
2
Für die im Zeitpunkt des Ausscheidens des
Beteiligten entstandenen Anwartschaften und
Ansprüche verbleibt es bei dem in diesem Zeit-
punkt geltenden Anpassungssatz nach § 39.
(2)
1
Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen
nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflich-
tungen … hat der ausscheidende Beteiligte ei-
nen von der VBL auf seine Kosten zu berech-
nenden Gegenwert zu zahlen.
2
Der Gegenwert ist nach versicherungsmathe-
matischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als
Rechnungszins 3,25 Prozent während der An-
wartschaftsphase und 5,25 Prozent während des
4
- 7 -
Rentenbezuges zugrunde zu legen ist.
3
Zur De-
ckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um
10 Prozent zu erhöhen; dieser Anteil wird der
Verlustrücklage nach § 67 zugeführt.
4
Als künf-
tige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist
der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichti-
gen.
5
Die Berechnungsmethode und die Rech-
nungsgrundlagen werden in versicherungstech-
nischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die
beteiligten und ausgeschiedenen Arbeitgebern
auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
8
Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwal-
tungs-kosten um 2 Prozent zu erhöhen.
(4)
1
Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung über die Höhe des Ge-
genwerts zu zahlen.
2
Die VBL kann die Zahlung
unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4
Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach
§ 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Pro-
zent, stunden.
…"
5.
1
Alternativ kann der Arbeitgeber die bei der VBL ve r-
bleibenden Anwartschaften und Ansprüche über eine
Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 2 oder das
Erstattungsmodell in entsprechender Anwendung des
§ 23c finanzieren
. …
3
Bei einer Neuberechnung ist der Gegenwert auf Kosten
des Arbeitgebers abweichend von Nr. 2 nicht zum Au s-
scheidestichtag, sondern zu einem mit dem Arbeitgeber
einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens j e-
doch zum 31. Dezember 2014 zu berechnen.
4
Bei dem
Erstattungsmodell beginnt der Erstattungszeitraum für
- 8 -
künftige Betriebsrentenleistungen ebenfalls zu einem
mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden
Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014.
5
In beiden Fällen hat der Arbeitgeber die vom Zeit-
punkt des Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stic h-
tag bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen zu e r-
statten, die ihm zuzurechnen sind.
6
Der Erstattungsbe-
trag wird zur Abgeltung der Verwaltungskosten pa u-
schal um 2 Prozent erhöht.
7
Er ist jährlich mit 4 Prozent
über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1
BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent, zu verzinsen.
8
Für die Berechnung der Zinsen ist der Erstattungsb e-
trag für jedes Kalenderjahr der Rentenzahlung geso n-
dert zu ermitteln und jährlich vom Jahresende an zu
verzinsen.
9
Der Erstattungsbetrag ist innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung der Höhe des E r-
stattungsbetrages zu zahlen. …
11
Für das Erstattungsmodell gilt § 23c mit folgenden
Maßgaben:
a)
1
Der Arbeitgeber erstattet an die VBL für einen Zeit-
raum von maximal 20 Jahren die Aufwendungen für
Betriebsrentenleistungen, die ihm zuzurechnen sind.
2
Auf diesen Erstattungszeitraum werden die Kale n-
derjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum
vereinbarten Stichtag angerechnet.
b)
1
Abweichend von § 23c Abs. 1 ermittelt die VBL s o-
wohl zu dem vereinbarten Stichtag für den Beginn
der Erstattung künftiger Rentenleistungen als auch
zum Ende des Erstattungszeitraums auf Kosten des
ausgeschiedenen Arbeitgebers den Gegenwert nach
Nr. 2.
2
Gleiches gilt für die Feststellung der Höhe
der Insolvenzsicherung nach § 23c Abs. 7.
c)
1
Die Vorschusszahlung für die Erstattung der B e-
triebsrentenleistungen erfolgt erstmals zum verei n-
barten Stichtag und danach jährlich zum 31. März.
2
Gleiches gilt für die jährlichen Zahlungen zum Auf-
bau des Deckungskapitals."
- 9 -
Die Klägerin kündigte ihre Beteiligung mit Wirkung zum 31. D e-
zember 2006. Die Beklagte berechnete auf der Grundlage eines von ihr
in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachtens die Ge-
genwertforderung auf 4.280.605,95
€, die die Klägerin an die Beklagte
zahlte.
Die Klägerin hält auch den mit der 18. Satzungsänderung neu g e-
fassten § 23c VBLS und den Satzungsergänzenden Beschluss vom
21. November 2012 für unwirksam. Sie verlangt mit ihrer Klage, soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse, die Rückzahlung des geleiste-
ten Betrages nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen
Teil der Zinsforderung stattgegeben, das Oberlandesgericht die dagegen
gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nachdem die B e-
klagte einen Betrag von 44.548,53 € nebst Zinsen an die Klägerin zu-
rückerstattet hatte, haben die Parteien in der Revisionsinstanz den
Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übr i-
gen verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Klagabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur hinsichtlich der Höhe der ausgeurteilten Zin s-
forderung Erfolg.
I. Das Berufungsgericht verneint einen Rechtsgrund für die em p-
fangene Gegenwertzahlung. Es hält die mit der 18. Satzungsänderung
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geänderten Bestimmungen über die Erhebung des Gegenwerts - ebenso
wie § 23 VBLS a.F. - wegen unangemessener Benachteiligung der Klä-
gerin für unwirksam. Sie unterlägen der uneingeschränkten Inhaltsko n-
trolle des § 307 BGB, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung seien. Auf
den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifve r-
trag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffen t-
lichen Dienstes (ATV) vom 1. März 2002 (ATVÄndV6) komme es schon
deshalb nicht an, weil dieser, soweit er zum 1. Januar 2001 rückwirkend
in Kraft gesetzte Regelungen enthalte, eine unzulässige echte Rückwi r-
kung anordne.
Das nunmehr geltende Modell einer Kombination zwischen einem
Erstattungs- und einem Gegenwertmodell führe zu weitreichenden finan-
ziellen Belastungen der ausscheidenden Beteiligten. Diese würden bis
zum Ende des Erstattungszeitraums finanziell so behandelt, als seien sie
Beteiligte der Beklagten geblieben, weil sie als Mindestbetrag den Wert
der jährlichen Umlage bei fortbestehender Beteiligung zu zahlen hätten,
auch wenn die ihnen zuzurechnenden Rentenleistungen unter diesem
Wert lägen. Dabei könnten die an die Beklagte jährlich abzuführenden
Zahlungen für Beteiligte mit überwiegend "anwärterlastigem" Versicher-
tenbestand höher sein als bei Fortführung der Beteiligung. Zudem habe
der ausscheidende Beteiligte die Zahlungen als jährliche Einmalzahlung
im Voraus zu zahlen, während die Beklagte die Betriebsrenten monatlich
zahle und die Beteiligten nur zur monatlichen Zahlu ng der Umlage oder
eines Sanierungsgeldes verpflichtet seien.
Die nach Ablauf des Erstattungszeitraums zu leistende Einmalza h-
lung könne für Arbeitgeber, die wie die Klägerin zwischen dem 1. Januar
2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschieden seien, be trächtlich
9
10
- 11 -
sein, weil bei ihnen auf den Erstattungszeitraum die Kalenderjahre vom
Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet
würden. Während des Erstattungszeitraums müssten ausgeschiedene
Beteiligte nicht nur die künftigen Rentenzahlungen erstatten, den Kapi-
talstock aufbauen und Leistungen für eine neue Zusatzversorgung ihrer
Arbeitnehmer erbringen, sondern auch in kürzester Zeit für eine Schlus s-
zahlung in erheblicher Höhe vorbeugen. Erschwerend komme hinzu,
dass die ausgeschiedenen Beteiligten der Beklagten die von ihr für den
Zeitraum zwischen ihrem Ausscheiden und dem vereinbarten Stichtag
gezahlten Betriebsrentenleistungen in einem Betrag zu erstatten und zu
verzinsen hätten. Verfügten die Beteiligten, wovon bei ihre Beteiligun g
beendenden Arbeitgebern in der Regel auszugehen sei, über einen h o-
hen Anteil aktiv Beschäftigter, könne im Erstattungszeitraum nur ein
recht geringer Teil der Rentenlast beglichen werden. Der weitaus größte
Teil der Rentenlast falle demgegenüber in den Zeitraum nach Ablauf des
Erstattungszeitraums. Es stehe auch nicht fest, dass der Einmalbetrag
erst nach Ablauf des Zwanzigjahreszeitraums zu leisten sei, denn der
ausscheidende Beteiligte habe die Schlusszahlung auch dann zu leisten,
wenn er mit auch nur einem geringen Teil seiner jährlich zu erbringenden
Leistungen mit mehr als drei Monaten in Verzug sei oder die Insolvenzs i-
cherung nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden e r-
bringe.
Die Neuregelung berge für die ausscheidenden Beteiligt en nach
wie vor ein gravierendes Prognoserisiko. Dieses beschränke sich zwar
auf den Zeitraum nach Ablauf des Erstattungszeitraums; da die ihre Be-
teiligung beendenden Arbeitgeber aber in der Regel über "anwärterlasti-
ge" Versichertenbestände verfügten, betreffe der Erstattungszeitraum
nur einen recht geringen Teil der Rentenlast. Auch wenn sich für in den
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- 12 -
Anwendungsbereich des Satzungsergänzenden Beschlusses fallende
Beteiligte die Rechnungsgrundlagen nicht veränderten, bleibe doch das
Risiko, dass sich die in die Berechnung eingestellten Annahmen nicht als
zutreffend erwiesen.
Ob die Regelung einer langjährigen Vertragsbindung in einem
Dauerschuldverhältnis den Vertragspartner unangemessen in seiner
wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränke, sei anh and einer umfas-
senden Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Regelmäßig
rechtfertige es eine längere Vertragsbindung, wenn der die Laufzeit vo r-
gebende Vertragsteil hohe Kosten aufwenden müsse, die sich nur bei
längerer Vertragsdauer amortisierten. Da der Beklagten für die Ver-
tragserfüllung notwendige Kosten erst mit Fälligkeit der Rentenleistung
entstünden, fehle eine sachliche Rechtfertigung für eine lange faktische
Bindung. Allerdings liege bei Rentenversicherungen aus der Natur der
Sache eine unbefristete Laufzeit zumindest nahe. Dies rechtfertige a n-
gesichts des den Beteiligten bei solchen Verträgen zustehenden Künd i-
gungsrechts jedoch eine faktische Bindung von 20 Jahren nicht.
Ein Interesse der Beklagten, über die zum Erbringen der jeweilig en
Rentenleistungen notwendigen Zahlungen hinaus pauschal und bedarf s-
unabhängig weitere Leistungen einzufordern, sei nicht auszumachen.
Gleiches gelte, soweit die Beklagte unabhängig von den dem Beteiligten
zuzurechnenden Rentenleistungen als Mindestbetrag den Wert der jähr-
lichen Umlage bei Fortbestehen der Beteiligung fordere. Diesen Zahlu n-
gen der Beteiligten stehe keine aktuelle Gegenleistung der Beklagten
gegenüber. Da die Beklagte die Beträge erst für zukünftig fällig werde n-
de Rentenleistungen benötige, reiche es aus, dass eine Erstattung zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt sichergestellt sei. Dem trage die im Sa t-
zungsergänzenden Beschluss vorgesehene Insolvenzsicherung hinre i-
12
13
- 13 -
chend Rechnung. Die zeitliche Begrenzung des Erstattungszeitraums
lasse sich nicht mit einer Verminderung der Verwaltungskosten rechtfe r-
tigen. Diese erhebe die Beklagte nicht nur während des Erstattungszei t-
raums, sondern auch durch einen zweiprozentigen Aufschlag auf den
zum Ende dieses Zeitraums zu zahlenden Gegenwert.
Es sei auch nicht sichergestellt, dass die zum Aufbau eines D e-
ckungsstocks eingezahlten Beträge die Schlusszahlung tatsächlich mi n-
derten. Das Risiko einer fehlerhaften, nicht ertragreichen oder gar ve r-
lustreichen Anlage des Deckungskapitals trage allein der aussch eidende
Arbeitgeber, der keinerlei Einfluss auf die Anlageart habe. Genauso w e-
nig sei sichergestellt, dass der eingezahlte Betrag in vollem Umfang den
Arbeitnehmern des ausscheidenden Beteiligten zugutekomme. Für den
Fall, dass der die Gegenwertzahlungen umfassende Abrechnungsver-
band zum Ende eines Geschäftsjahres einen Verlust ausweise, werde
dieser durch Herabsetzen der Leistungen aus diesem Abrechnungsve r-
band ausgeglichen. Führe dies zu herabgesetzten Rentenleistungen an
Arbeitnehmer des ausscheidenden Beteiligten, müsse dieser ihnen ge-
genüber für die Differenz einstehen.
Die Beklagte sei nicht in Höhe der in den Jahren 2007 bis 2014 e r-
brachten Rentenleistungen an ehemalige Arbeitnehmer der Klägerin en t-
reichert. Sie habe den Bereicherungsgegenstand n icht weggegeben. Das
Erlangte sei auch nicht verbraucht worden. Die Rentenzahlungen für die
Beschäftigten der Klägerin seien aus dem Umlagesystem zu erbringen.
Die Beklagte hätte die Betriebsrenten auch dann erbracht, wenn die Kl ä-
gerin den Gegenwert nicht geleistet hätte. Die von der Beklagten hilf s-
weise erklärte Aufrechnung mit einem Aufwendungsersatzanspruch gehe
mangels bestehender Gegenforderung ins Leere. Voraussetzung für e i-
14
15
- 14 -
nen solchen Anspruch nach § 670 BGB sei das Fehlen einer vertragl i-
chen Grundlage, der es zwar derzeit entbehre. Ein Ersatzanspruch
komme aber erst in Betracht, wenn feststehe, dass eine Satzungsreg e-
lung zum Gegenwert dauerhaft nicht geschaffen werde.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bis auf einen Punkt im Ergeb-
nis stand.
1. Zutreffend und von der Revision unangegriffen geht das Ber u-
fungsgericht davon aus, dass sich die Beklagte auf § 23 VBLS a.F. als
Rechtsgrund für die empfangene Gegenwertzahlung nicht mehr berufen
kann. Auch die nunmehr allein in Betracht kommenden § § 23 und 23c
VBLS nach Maßgabe des Satzungsergänzenden Beschlusses vom
21. November 2012 bilden keinen Behaltensgrund für die geleistete G e-
genwertzahlung, sondern sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB unwirksam.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese
Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach
§ 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind.
aa) § 16 Abs. 4 und 5 ATV in der Fassung des § 1 Nr. 1
ATVÄndV6, der die Zahlung eines nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen zu bemessenden Gegenwerts durch den ausscheidenden
Arbeitgeber vorsieht, entfaltet gegenüber der Klägerin keine Rechtswi r-
kung. Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat (S e-
natsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, aaO Rn. 26 ff.; IV ZR
12/11, aaO Rn. 25 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR
58/11, VersR 2014, 759 Rn. 19), liegt eine unzulässige echte Rückwi r-
16
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19
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kung vor, soweit der Änderungstarifvertrag rückwirkend zum 1. Januar
2001 in Kraft gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen
enthält, die vor seinem Abschluss beendet wurden. Daran ist auch unter
Berücksichtigung des Revisionsvorbringens festzuhalten. Zwar findet das
Rückwirkungsverbot - auch im Anwendungsbereich der durch Art. 9
Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie (vgl. BAGE 124, 1 unter B III 2;
78, 309 unter II 2 c dd; Henssler in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeit s-
recht 7. Aufl. Einleitung TVG Rn. 18) - im Prinzip des Vertrauensschut-
zes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht,
soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden
konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht
gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfGE 135, 1 Rn. 61;
122, 374 unter B II 2 b cc (2) jeweils m.w.N.). Anders als die Revision
meint, liegt aber keine der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgru p-
pen ausnahmsweise zulässiger echter Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE
135, 1 Rn. 62; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz 13. Aufl. Art. 20
GG Rn. 72 f.; Grzeszick in Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 20 VII.
Rn. 83 ff. (Stand: September 2015) jeweils m.w.N.) vor.
Die Revision zeigt nicht auf, dass die vor Abschluss des Änd e-
rungstarifvertrages bestehende tarifvertragliche Regelung für an der Be-
klagten beteiligte Arbeitgeber so unklar oder verworren war, dass diese
mit einer rückwirkenden Klärung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 135, 1
Rn. 62; 98, 17 unter C II 3 b bb; 13, 261 unter B III 2 b jeweils m.w.N.).
Es genügt nicht, dass die Tarifvertragsparteien der Auffassung waren,
zur Sicherung der solidarischen Umlagefinanzierung einen Gegenwert zu
erheben, dies aber im Wortlaut des Tarifvertrages zunächst nicht zum
Ausdruck kam. Wie die Revision an anderer Stelle selbst vorbrin gt, spie-
gelten sich der Wille und das Verständnis der Tarifvertragsparteien in
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den Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen wider. Danach
konnte es, worauf auch die Revision verweist, zwar umso weniger ein
schützenswertes Vertrauen der Arbeitgeber darauf geben, keinen Ge-
genwert zahlen zu müssen. Mit einer alsbaldigen Regelung der Gege n-
wertforderung durch Tarifvertrag mussten diese aber nicht rechnen.
Der Änderungstarifvertrag wirkt entgegen der Ansicht der Revision
auch nicht deswegen zurück, weil die zuvor bestehende Regelung uner-
kannt planwidrig und lückenhaft gewesen ist. Ausnahmsweise zulässig
ist eine Rückwirkung in solchen Fällen aus zwingenden Gründen des
Gemeinwohls, wenn der Regelungsgeber ein ihm bei Abfassen der Reg e-
lung unterlaufenes Versehen berichtigen möchte und sein Versehen zu
erheblichen Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der ursprüngl i-
chen Regelung geführt hat (vgl. BVerfGE 122, 374, unter B II 2 b cc (2);
13, 261 unter B IV 2). Dem steht es nicht gleich, dass die Tarifvertr ags-
parteien die Regelungen zur Finanzierung der Zusatzversorgung im A l-
tersvorsorgeplan 2001 bis zu den den Senatsurteilen vom 10. Oktober
2012 vorangegangenen Berufungsentscheidungen zu Unrecht als hinre i-
chende tarifvertragliche Grundlage für Satzungsbesti mmungen über die
Erhebung des Gegenwerts angesehen haben.
bb) Dem Vorbringen, seit jeher sei es gemeinsamer Wille und g e-
meinsames Verständnis der Tarifvertragsparteien gewesen, zur Siche-
rung der solidarischen Umlagefinanzierung einen Gegenwert zu erhe ben,
ist keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zu entnehmen.
Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Senatsurteile vom
10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 32; IV ZR 12/11 aaO Rn. 31),
setzt eine Grundentscheidung voraus, dass die Ta rifvertragsparteien als
solche und damit - wie hier nicht - im Wege eines Tarifvertrages handeln.
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b) Einer somit zulässigen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB halten die nach Maßgabe des Satzungsergänzenden B e-
schlusses anzuwendenden §§ 23 und 23 c VBLS nicht stand. Nach § 23
Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB ist im Aus-
gangspunkt als Gegenwert - entsprechend der Regelung vor der 18. Sat-
zungsänderung der Beklagten - der Barwert der bei der Beklagten ver-
bleibenden Versorgungslasten zum Zeitpunkt des Ausscheidens als Ein-
malzahlung zu entrichten. Die damit verbundene finanzielle Belastung
und das mit der Bewertung des Barwerts verbundene Prognoserisiko b e-
lasten, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, den ausscheidenden
Beteiligten weiterhin unangemessen. Gleiches gilt für die nunmehr nach
Nr. 5 Satz 1 SEB alternativ eröffnete Neuberechnung, bei der lediglich
der Gegenwert nach Nr. 5 Satz 3 SEB nicht zum Ausscheidestichtag,
sondern zu einem mit dem ausscheidenden Arbeitgeber einvernehmlich
festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014, zu
berechnen ist. Das greift die Revision nicht an. Anders als sie meint, ist
aber auch das nach Nr. 5 Satz 1 SEB vorgesehene Erstattungsmodell,
auf das § 23c VBLS nach Maßgabe der Nr. 5 Satz 11 SEB anzuwenden
ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
aa) Es sieht vor, dass der ausscheidende Beteiligte der Beklagten
gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 1 SEB für einen Zeitraum von m a-
ximal 20 Jahren die Aufwendungen für Betriebsrentenleistungen erstat-
tet, die ihm zuzurechnen sind. Zur Abdeckung der Verwaltungskosten
wird der zu erstattende Betrag nach § 23c Abs. 2 Satz 6 VBLS jeweils
um zwei Prozent erhöht. Zusätzlich leistet der ausscheidende Beteiligte
zum Aufbau eines Deckungskapitals zur Ausfinanzierung der bei der B e-
klagten verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche nach
§ 23c Abs. 3 VBLS einen Betrag in Höhe von mindestens zwei Prozent
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- 18 -
seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte
der letzten fünf Kalenderjahre vor seinem Ausscheiden. Die Vorschus s-
zahlungen für die Erstattung und die jährlichen Zahlungen zum Aufbau
des Deckungskapitals erfolgen nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. c Satz 1 und 2
SEB erstmals zum mit dem ausscheidenden Beteiligten gemäß Nr. 5
Satz 3 SEB einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens zum
31. Dezember 2014, und danach jährlich zum 31. März. Für den Zei t-
raum vom Ausscheiden bis zu dem vereinbarten Stichtag hat der au s-
scheidende Beteiligte nach Nr. 5 Satz 5 bis 9 SEB die von der Beklagten
bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen, die ihm zuzurechnen sind,
pauschal erhöht um einen Verwaltungskostenanteil von zwei Prozent in
einem Betrag zu erstatten und zu verzinsen.
Soweit die Vorschusszahlungen für die Erstattung die Höhe der
Aufwendungen unterschreiten, die der ausscheidende Beteiligte bei fort-
bestehender Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner
durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der let z-
ten fünf Jahre vor dem Ausscheiden zu leisten hätte, ist nach § 23c
Abs. 4 VBLS zusätzlich die Differenz zum Aufbau des Deckungskapitals
zu zahlen.
Auf den Erstattungszeitraum von maximal 20 Jahren werden nach
Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 2 SEB die Kalenderjahre vom Zeitpunk t des
Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet. Am Ende des
Erstattungszeitraums wird gemäß § 23c Abs. 1 Satz 8 VBLS der Gegen-
wert berechnet, wobei sich dessen Berechnung gemäß Nr. 5 Satz 11
Buchst. b Satz 1 nach Nr. 2 SEB, insbesondere den dort festgeschriebe-
nen Rechnungsgrundlagen, richtet. Die Differenz zwischen vorhandenem
Deckungskapital und dem berechneten Gegenwert ist nach § 23c Abs. 1
Satz 9 und 10 VBLS innerhalb eines Monats nach Zugang der entspre-
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chenden Mitteilung als Schlusszahlung zu leisten. Überschreitet das vor-
handene Deckungskapital den Gegenwert, erstattet die Beklagte den
überzahlten Betrag nach § 23c Abs. 1 Satz 12 VBLS innerhalb des glei-
chen Zeitraums.
bb) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Ve r-
tragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwe n-
ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen b e-
nachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige
Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Koste n seines
Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch
dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen ang e-
messenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 22. Januar 2014
- IV ZR 344/12, RdTW 2014, 355 Rn. 20; vom 10. Okt ober 2010 - IV ZR
10/11 aaO Rn. 42; BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, ju-
ris Rn. 17; st. Rspr.). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermit t-
lung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (Senatsurte i-
le vom 22. Januar 2014 - IV ZR 344/12 aaO Rn. 21; vom 10. Oktober
2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 42; jeweils m.w.N.).
Ob das Berufungsgericht - wie die Revision meint - seiner Ent-
scheidung unter Verkennung dieses Prüfungsmaßstabs zu Unrecht zu-
grunde legt, dass die Interessen der Beklagten diejenigen der Klägerin
jedenfalls überwiegen müssten (vgl. dazu Coester in Staudinger, BGB
Neubearb. 2013 § 307 BGB Rn. 95; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen,
AGB-Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 107; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/
Pfeiffer, AGB-Recht 6. Aufl. § 307 BGB Rn. 76), kann offen bleiben. Bei
Anlegen des zutreffenden Prüfungsmaßstabs erweisen sich die Regelu n-
gen über das hier vorgesehene Erstattungsmodell im Ergebnis als un-
wirksam und das Berufungsurteil damit jedenfalls als richtig (§ 561 ZPO).
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cc) Allerdings sind die nach Maßgabe des Satzungsergänzenden
Beschlusses anzuwendenden Satzungsbestimmungen der Beklagten in
geringerem Umfang zu beanstanden, als dies das Berufungsgericht a n-
genommen hat.
(1) Es begegnet für sich genommen keinen durchgreifenden Be-
denken, dass § 23c Abs. 1 Satz 2 VBLS den Zeitraum begrenzt, in dem
der Beklagten die Aufwendungen für erbrachte Betriebsrentenleistungen
zu erstatten sind, und an dessen Ende nach § 23c Abs. 1 Satz 8 und 9
VBLS der verbleibende, neu ermittelte Gegenwert als Schlusszahlung zu
leisten ist.
(a) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Ausführungen
des Berufungsgerichts, soweit dieses eine sachliche Rechtfertigung für
eine faktische Bindung des ausscheidenden Beteiligten über 20 Jahre
vermisst. Auf die vom Berufungsgericht dazu angestellten Erwägungen
kommt es bereits deswegen nicht an, weil der ausscheidende Beteiligte
durch seinen Antrag nach § 23c Abs. 1 Satz 3 VBLS den Erstattungszeit-
raum jederzeit verkürzen kann.
(b) Auch die am Ende des Erstattungszeitraums gemäß § 23c
Abs. 1 Satz 9 und 10 VBLS zu leistende Schlusszahlung benachteiligt
den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen.
(aa) Da gemäß § 23c Abs. 1 Satz 8 VBLS in Verbindung mit Nr. 5
Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB am Ende des Erstattungszeitraums der
nach § 23 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB zu ermittelnde Gegenwert
zu leisten ist, hat der Beteiligte allerdings weiterhin die zu diesem Zei t-
punkt bestehenden Versorgungslasten künftiger Jahrzehnte in einem B e-
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trag zu zahlen. Anders als bei zeitnah nach Beendigung der Beteiligung
zu leistenden Gegenwertzahlungen hat er aber Gelegenheit, während
des Erstattungszeitraums Rücklagen für die Erfüllung der Schlussza h-
lung zu bilden. Dabei wirkt sich die Struktur seines Versi chertenbestands
nicht zu seinem Nachteil aus. Die Revision verweist zu Recht darauf,
dass einem Beteiligten, der aufgrund eines hohen Anteils aktiv Beschä f-
tigter während des Erstattungszeitraums lediglich in geringem Umfang
Aufwendungen für Betriebsrenten zu erstatten hat, zugleich entspre-
chend höhere Mittel verbleiben, um Rücklagen für die Schlusszahlung zu
bilden.
Die als Einmalzahlung ausgestaltete Schlusszahlung bedingt we i-
terhin die Umrechnung aller am Ende des Erstattungszeitraums best e-
henden oder künftigen Versorgungsleistungen der Beklagten in eine
konkrete Summe. Die mit der Bewertung zukünftiger Leistungen verbu n-
denen Prognoserisiken sind indessen, wovon auch das Berufungsgericht
ausgeht, dadurch begrenzt, dass sich die zu prognostizierenden V ersor-
gungsleistungen um die während des Erstattungszeitraums bereits e r-
brachten Leistungen verringern. Das gilt, wenngleich in geringerem U m-
fang, auch auf Grundlage der Annahme des Berufungsgerichts, dass
ausscheidende Beteiligte in der Regel über einen ho hen Anteil aktiver
Beschäftigter im Versichertenbestand verfügten.
(bb) Die damit für den ausscheidenden Beteiligten verbundenen
Benachteiligungen sind nicht unangemessen.
Das Interesse der Beklagten, das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit
des ausscheidenden Beteiligten durch eine Schlusszahlung zu minimi e-
ren (Gilbert/Hesse, § 23c VBLS Rn. 5 (Stand: April 2015); Reschka,
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BetrAV 2013, 318, 324), tritt allerdings nach der Neuregelung des G e-
genwerts in den Hintergrund, weil die Beklagte die Möglichkei t hat, für
die gesamte Dauer der Erstattung von den ausscheidenden Beteiligten
nach § 23c Abs. 7 VBLS eine aus ihrer Sicht als Satzungsgeberin ang e-
messene Insolvenzsicherung zu verlangen. Gleiches gilt für das Intere s-
se der Beklagten an einer Begrenzung der während des Erstattungszeit-
raums anfallenden Verwaltungskosten (vgl. Gilbert/Hesse, § 23c VBLS
Rn. 5 (Stand: April 2015); Reschka, BetrAV 2013, 318, 324). Diese Kos-
ten fallen über das Ende des Erstattungszeitraums hinaus an und we r-
den, wie das Berufungsgericht richtig sieht, gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst.
b Satz 1 SEB und § 23 Abs. 2 Satz 8 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB
durch zweiprozentigen Aufschlag auf die Schlusszahlung ausgeglichen
(Löwisch, ZTR 2013, 534, 539).
Indessen bleibt das zu beachtende (vgl. Coester in Staudinger,
BGB Neubearb. 2013 § 307 BGB Rn. 156; Löwisch, ZTR 2013, 534, 539)
Rationalisierungsinteresse der Beklagten an einem zeitlichen "Schnitt"
hinsichtlich der beendeten Beteiligung. Zwar muss die Beklagte ihre Ve r-
sorgungsleistungen gegenüber den Arbeitnehmern des ausgeschiedenen
Beteiligten über den gesamten Zeitraum des Rentenbezugs und damit
unter Umständen deutlich über den Erstattungszeitraum hinaus erbri n-
gen (vgl. Löwisch, ZTR 2013, 534, 539). Das schließt aber nicht aus, die
Finanzierung der von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen durch
den ausscheidenden Beteiligten zeitlich zu begrenzen. Über dessen Int e-
ressen setzt sich die Beklagte damit nicht einseitig hinweg. Er hat ein I n-
teresse an einer Begrenzung der biometrischen Risiken und der Finan-
zierungsrisiken der Erstattungszahlungen, die er während des Ersta t-
tungszeitraums trägt. Diese werden durch zeitliche Begrenzung - nach
Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 2
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und 5 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB und den zugrunde zu legen-
den versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen unter Fes t-
schreiben der zugrunde zu legenden Rechnungsgrundlagen - kalkulier-
barer (vgl. Gilbert/Hesse, § 23c VBLS Rn. 5 (Stand: April 2015);
Reschka, BetrAV 2013, 318, 324). Dass auch die Möglichkeit der einse i-
tigen Verkürzung des Erstattungszeitraums durch den Beteiligten nach
§ 23c Abs. 1 Satz 3 VBLS diesem Interesse Rechnung trägt (Löwisch,
ZTR 2013, 534, 539), lässt eine zeitliche Obergrenze für den Ersta t-
tungszeitraum nicht unangemessen werden.
(c) Schließlich liegt ebenfalls keine unangemessene Benachteil i-
gung darin, dass der ausscheidende Beteiligte nach § 23c Abs. 5 Satz 1
und Abs. 7 Satz 3 VBLS seine Schlusszahlung vor Ablauf des Ersta t-
tungszeitraums erbringen muss, wenn er mit seinen jährlich zu erbri n-
genden Aufwendungen mit mehr als drei Monaten in Verzug ist oder die
Anforderungen an die Insolvenzsicherung nicht innerhalb von drei Mon a-
ten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt. Die Revision ve rweist
zutreffend darauf, dass es sich um eine angemessene Sanktionierung
der finanziellen Unzuverlässigkeit des ausscheidenden Beteiligten ha n-
delt, die dieser zudem durch fristgerechtes Erfüllen seiner Verpflichtu n-
gen vermeiden kann.
(2) Zu Recht beanstandet das Berufungsgericht demgegenüber,
dass nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 2 SEB auf den maximal zwanzi g-
jährigen Erstattungszeitraum die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Au s-
scheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet werden. Dies b e-
nachteiligt den ausscheidenden Beteiligten unangemessen, weil es den
Erstattungszeitraum in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Beendigung se i-
ner Beteiligung um bis zu 13 Jahre verkürzen kann. Ein dies rechtfert i-
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gendes Interesse der Beklagten ist nicht ersichtlich (Löwi sch, ZTR 2013,
534, 539).
Sie ist, entgegen der Auffassung der Revision, nicht unter Gleic h-
behandlungsgesichtspunkten verpflichtet, den Erstattungszeitraum für a l-
le ausscheidenden Beteiligten einheitlich mit deren Ausscheiden begi n-
nen zu lassen. Dies führt im Gegenteil zu einer Ungleichbehandlung, weil
ein Beteiligter, der vor Erlass des Satzungsergänzenden Beschlusses
am 21. November 2012 aus der Beklagten ausgeschieden ist, anders als
ein danach ausscheidender Beteiligter von der Möglichkeit, während des
Erstattungszeitraums Rücklagen für die anschließende Schlusszahlung
zu bilden, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt seines Ausscheidens weniger
als 20 Jahre Gebrauch machen kann.
Ebenfalls vergeblich verweist die Revision darauf, dass der au s-
scheidende Beteiligte nicht davon ausgehen konnte, der Beklagten säm t-
liche Versorgungslasten ohne Ausgleich hinterlassen zu können. Dem
dahinter stehenden Interesse der Beklagten, die seit dem Ausscheiden
anfallenden Versorgungsleistungen nicht zu Lasten der Versiche rtenge-
meinschaft erbringen zu müssen, trägt ausreichend Rechnung, dass ihr
der Beteiligte - unabhängig von einer zeitlichen Beschränkung des Er-
stattungszeitraums - nach Nr. 5 Satz 5 SEB die vom Zeitpunkt seines
Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stichtag bereits gezahlten, ihm
zuzurechnenden Betriebsrentenleistungen zu erstatten hat.
(3) Auch die Höhe der nach § 23c Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4
VBLS während des Erstattungszeitraums zu leistenden Zahlungen b e-
nachteiligt den ausscheidenden Beteiligten unangemessen.
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(a) Gemäß § 23c Abs. 4 Satz 1 und 3 VBLS bleibt der Beteiligte
mindestens zu Zahlungen in Höhe der Aufwendungen verpflichtet, die bei
fortbestehender Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner
durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelte der letz-
ten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden zu leisten wären. Zwar kann
es, worauf die Revision zu Recht verweist, zu einer Verringerung gege n-
über den bei fortbestehender Beteiligung zu leistenden Umlagen ko m-
men, weil die Höhe der während des Erstattungszeitraums zu leistenden
Mindestzahlungen nach § 23c Abs. 4 Satz 1 VBLS statisch ist, während
bei fortgesetzter Beteiligung Umlagen nach der jeweiligen Lohnsumme
des Beteiligten zu zahlen sind. Zugleich hat der aussch eidende Beteiligte
aber gemäß § 23c Abs. 3 VBLS mindestens weitere zwei Prozent des
durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten fünf
Jahre vor dem Ausscheiden auf das Deckungskapital zu leisten. Hat er
zuvor über die Umlagen hinaus keine weiteren Zahlungen zu erbringen,
insbesondere - wie auch die Revision einräumt - aufgrund seiner Versi-
chertenstruktur kein Sanierungsgeld leisten müssen, können seine Za h-
lungen im Erstattungszeitraum sogar höher als bei Fortsetzung der Be-
teiligung ausfallen. Dies gilt ungeachtet der vom Berufungsgericht ange-
führten, zusätzlichen Leistungen zur Fortsetzung der betrieblichen A l-
tersversorgung seiner nicht mehr bei der Beklagten versicherten Arbei t-
nehmer (vgl. Löwisch, ZTR 2013, 534, 539; Niermann/Fuhrma nn, BetrAV
2013, 105, 110, 113). Demgegenüber kommt es auf den Einwand der
Revision, dass die Zahlungen des Beteiligten rechtlich keine Umlage
mehr darstellen, für die Höhe der den Beteiligten treffenden Zahlung s-
pflichten nicht an.
(b) Das Berufungsgericht sieht richtig, dass den Zahlungen des
ausscheidenden Beteiligten, soweit sie über die Erstattung der von der
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Beklagten erbrachten Versorgungsleistungen hinausgehen, keine aktue l-
le Leistung der Beklagten gegenübersteht. Demgege nüber beruft sich die
Revision zu Unrecht auf das Wesen der Lebens- und Rentenversiche-
rung sowie der gesetzlichen Sozialversicherung, die dadurch geken n-
zeichnet sind, dass zunächst ein Deckungskapital aufgebaut und erst
nach Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleist ung erbracht
wird. Sie übersieht, dass der Versicherer in diesen Fällen mit den la u-
fenden Prämienzahlungen die von ihm zu erbringende Versicherungslei s-
tung vorfinanziert, während die im Erstattungszeitraum zusätzlich zu leis-
tenden Zahlungen des Beteiligten an die Beklagte dessen spätere
Schlusszahlung finanzieren sollen. Hinzu kommt, dass der ausscheide n-
de Beteiligte das versicherungsrechtlichen Regelungen unterliegende
Beteiligungsverhältnis mit Beendigung seiner Beteiligung hat verlassen
wollen. Die danach verbleibenden Rechtsbeziehungen zur Beklagten
(Berger/Kiefer/Langenbrinck/Kulok, § 23c VBLS Rn. 1 (Stand: Juli 2013))
sind im Interesse des ausscheidenden Beteiligten auf ein den Interessen
der Umlagengemeinschaft Rechnung tragendes, notwendiges Maß zu
beschränken. Dieses überschreiten die über die laufenden Erstattung s-
zahlungen hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen des Beteiligten.
Anders als die Revision meint, rechtfertigt es die Zahlungen auf
das Deckungskapital nicht, dass diese der Finanzierun g der späteren
Schlusszahlung des Beteiligten dienen. Vielmehr nimmt die Regelung
dem ausgeschiedenen Beteiligten die Möglichkeit, auf andere Weise
Rücklagen für die Schlusszahlung zu bilden. Dies ist umso weniger int e-
ressengerecht, als der Beteiligte auf die Anlage des Deckungskapitals
durch die Beklagte keinen Einfluss nehmen kann und das vollständige
Risiko der Kapitalanlage trägt (Niermann/Fuhrmann, BetrAV 2013, 105,
110, 113). Vergeblich verweist die Revision darauf, dass das Risiko u n-
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- 27 -
günstiger Kapitalanlage bei jeder Versicherung bestehe und bei der B e-
klagten in der Praxis mit Blick auf § 54 VAG (a.F., vgl. jetzt § 124 VAG)
minimal sei. Auch wenn die Beklagte das Deckungskapital entsprechend
dessen Vorgaben anlegt, bleibt der Beteiligte von der eigentl ichen Anla-
geentscheidung ausgeschlossen. Damit bleibt ihm eine anderweitige, auf
seiner eigenen Risikoeinschätzung beruhende Kapitalanlage verwehrt.
Das ist, auch mit Blick auf das Risiko der Beklagten, wegen spät e-
rer Insolvenz des ausscheidenden Beteiligten die Schlusszahlung nicht
oder nicht in voller Höhe zu erhalten, unverhältnismäßig. Es trifft unte r-
schiedslos auch solche Beteiligten, die nicht insolvenzfähig sind (vgl.
Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 69; IV ZR
12/11 aaO Rn. 61). Bei insolvenzfähigen Beteiligten ist die Beklagte, w o-
von auch das Berufungsgericht ausgeht, wiederum durch die gemäß
§ 23c Abs. 7 Satz 1 VBLS während des Erstattungszeitraums notwendig
zu stellende Sicherheit angemessen abgesichert. Stellt der Bete iligte die
Sicherheit nicht rechtzeitig, hat er anstelle der Erstattungszahlungen
gemäß § 23c Abs. 7 Satz 3 VBLS ohnehin sofort die Schlusszahlung zu
leisten.
(c) Dass der ausscheidende Beteiligte seine Erstattungszahlungen
nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. c SEB jährlich zum 31. März und damit für
die Monate April bis Dezember im Voraus zu erbringen hat, ist demg e-
genüber durch das Interesse der Beklagten gerechtfertigt, die Verwa l-
tung der Erstattungszahlungen zu vereinfachen. Der gewählte Zahlung s-
zeitpunkt zum 31. März eines jeden Jahres trägt den Interessen des au s-
scheidenden Beteiligten angemessen Rechnung, weil der Zeitraum, auf
den sich die Vorschusszahlungen erstrecken, mit neun Monaten übe r-
schaubar bleibt und nicht nur der ausscheidende Beteiligte, sond ern für
die Monate Januar bis März auch die Beklagte in Vorleistung tritt. Einen
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Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Beteiligten, die ihre Beteiligung
fortsetzen und ihre Umlage und Abschlagszahlungen auf die Sani e-
rungsgelder monatlich leisten, hat der ausscheidende Beteiligte, nach-
dem er seine Beteiligung beendet hat, nicht mehr.
(4) Die in Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB in Verbindung mit
§ 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB vo r-
gesehene Erhöhung des Gegenwerts um pauschal 10% zur Deckung von
Fehlbeträgen benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten im Zusa m-
menwirken mit dem Leistungskürzungsrecht gemäß § 69 Abs. 3 VBLS
ebenfalls unangemessen.
Das vom Berufungsgericht angesprochene Risiko, dass der Bete i-
ligte gegenüber seinem Arbeitnehmer Rentenzahlungen doppelt erbri n-
gen muss, besteht, worauf die Revision zu Recht hinweist, allerdings erst
nach Ablauf des Erstattungszeitraums, da während der Erstattungszeit
aufgrund der vom ausscheidenden Beteiligten nach § 23c Abs. 2 Satz 1
VBLS in voller Höhe zu erstattenden Betriebsrentenleistungen keine U n-
terdeckung entstehen kann (vgl. Niermann/Fuhrmann, BetrAV 2013, 105,
113). Kommt es indessen nach Beendigung des Erstattungszeitraums i n-
folge einer dann möglichen Unterdeckung im Abrechnungsverband Ge-
genwerte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 VBLS zu einer Kürzung der durch
die Beklagte zu erbringenden Betriebsrenten gegenüber den Arbeitne h-
mern des ausgeschiedenen Beteiligten, ist dieser nach § 1 Abs. 1 Satz 3
BetrAVG seinen Arbeitnehmern gegenüber zur Erstattung der Differenz
verpflichtet.
Dies nimmt der Schlusszahlung den die Beteiligung beendenden
Charakter (Löwisch, ZTR 2013, 534, 538). Zudem stellt die Regelung
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einseitig die Interessen der Beklagten über diejenigen des ausscheide n-
den Beteiligten, indem sie ihm das Risiko einer unzureichend kalkulierten
Schlusszahlung einseitig aufbürdet. Demgegenüber ist die Beklagte ge-
gen eine unzureichende Kalkulation der Schlusszahlung bereits dadurch
gesichert, dass diese nach § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS in der Fassung der
Nr. 2 SEB in Verbindung mit Nr. 5 Satz 11 Buchst. b Satz 1 SEB zur De-
ckung von Fehlbeträgen um 10 Prozent zu erhöhen ist, und erhält zu-
sätzlich eine Möglichkeit zum Ausgleich von Fehlbeträgen.
Die Möglichkeit des ausgeschiedenen Beteiligten, nach § 68
Abs. 5 VBLS an im Abrechnungsverband Gegenwerte erwirtschafteten
Überschüssen durch Kapitalauszahlung oder mittelbar durch Zuteilung
von Bonuspunkten an seine ehemaligen Arbeitnehmer teilzuhaben, wiegt
die Benachteiligung nicht auf (im Ergebnis ebenso Löwisch, ZTR 2013,
534, 538). Sowohl der nach § 69 Abs. 3 VBLS einer Leistungskürzung
zugrunde zu legende Verlust, als auch die nach § 68 Abs. 5 VBLS zu
verteilenden Überschüsse werden für den Abrechnungsverband Gege n-
werte insgesamt und nicht mit Blick auf den einzelnen Beteiligten ermi t-
telt (Gilbert/Hesse, § 68 VBLS Rn. 15 (Stand: April 2015) und § 69 VBLS
Rn. 2 (Stand: April 2015)). Während bei der Herabsetzung der Leistun-
gen nach § 69 Abs. 3 Satz 3 VBLS die Belange der ausgeschied enen
Beteiligten ursachengerecht zu berücksichtigen sind, werden bei der Z u-
teilung von Überschüssen gemäß § 68 Abs. 5 Satz 8 VBLS lediglich die
spezifischen Finanzierungsrisiken von Versichertengruppen aufgrund der
Verwendung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen für die Gegenwert-
berechnung berücksichtigt. Danach muss der ausgeschiedene Beteiligte
für etwaige Leistungskürzungen unter Berücksichtigung einer durch u n-
zureichende Kalkulation seiner Schlusszahlung verursachten Unterd e-
ckung einstehen, während im Gegenzug Überschüsse an alle ausge-
51
- 30 -
schiedenen Beteiligten, deren Gegenwerte auf einheitlichen Rechnung s-
grundlagen beruhen, anteilig ohne Rücksicht darauf verteilt werden, ob
die von ihnen geleisteten Gegenwertzahlungen auskömmlich gewesen
sind.
dd) Die unangemessene Ausgestaltung der einzelnen Bestimmu n-
gen hat nach der gebotenen Gesamtbetrachtung (BGH, Urteile vom
18. März 2015 - VIII ZR 21/13, NJW 2015, 1874 Rn. 17; vom 13. Januar
2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14) die Unwirksamkeit der R e-
gelungen über das Erstattungsmodell des nach Maßgabe der Nr. 5
Satz 11 SEB anzuwendenden § 23c VBLS insgesamt zur Folge. Zwar
kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehr e-
re sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich a us ih-
rem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und g e-
genständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen
lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile
vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07, VersR 2009, 1087 Rn. 19; vom
15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 21; BAG NZA
2008, 699 Rn. 28). Das Erstattungsmodell des § 23c VBLS nach Maßga-
be der Nr. 5 Satz 11 SEB beruht aber auf einem einheitlichen Konzept
zur Regelung der Folgen einer beendeten Beteiligung an der Beklagten
(vgl. Reschka, BetrAV 2013, 318, 321). Der Wegfall einzelner Regelu n-
gen, insbesondere der für das Erstattungsmodell zentralen Bestimmu n-
gen über Höhe und Ausgestaltung der im Erstattungszeitraum zu erbri n-
genden Zahlungen, ließe keine sinnvolle Regelung zurück, sondern g e-
staltete das Erstattungsmodell unzulässig inhaltlich um (vgl. Löwisch,
ZTR 2013, 534, 541).
52
- 31 -
2. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die in den Ja h-
ren 2007 bis 2014 erbrachten Betriebsrentenzahlungen an die ehemali-
gen Arbeitnehmer der Klägerin einen Behaltensgrund hinsichtlich der
Leistungen der Klägerin darstellten. Für einen Rückgriff auf die Vorschri f-
ten über den Aufwendungsersatz im Auftragsverhältnis oder infolge einer
Geschäftsführung ohne Auftrag ist kein Raum.
a) Sie treten nicht nach § 306 Abs. 2 BGB als gesetzliche Vo r-
schriften an die Stelle der unwirksamen Gegenwertregelung. Wie der
Senat bereits entschieden hat, hält das Gesetz für diesen Fall keine R e-
gelung zur Ergänzung der Satzungsbestimmungen der Beklagten bereit
(Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 23; vom
10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 f.; IV ZR 12/11 aaO
Rn. 71 f.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO
Rn. 77; Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzverso r-
gungskasse 2009 S. 224). Die nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam bleiben-
den Vorschriften über die Erfüllung der fortbestehenden Betriebsrente n-
ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer des ausgeschiedenen Beteiligte n
beruhen auf einem den Besonderheiten der Zusatzversorgung des ö f-
fentlichen Dienstes Rechnung tragenden, in sich geschlossenen Reg e-
lungssystem. Dies schließt hinsichtlich der Erstattung geleisteter B e-
triebsrenten die ergänzende Anwendung der auf eine Gesc häftsbesor-
gung abstellenden Vorschriften des Auftragsrechts oder des Rechts der
Geschäftsführung ohne Auftrag aus.
b) Eine ergänzende Vertragsauslegung der Satzung der Beklagten
schafft ebenfalls keinen Behaltensgrund mit Rücksicht auf von der Be-
klagten gezahlte Betriebsrenten. Sie ergibt vielmehr, dass die Parteien
bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu
53
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55
- 32 -
und Glauben vereinbart hätten, dass auch eine nochmalige Neuregelung
des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beende-
te Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013
- IV ZR 17/12 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO
Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72; BGH, Urteil vom 6. November 2013
- KZR 58/11 aaO Rn. 79). Zu Unrecht wendet die Revisionserwiderung
demgegenüber ein, dass eine Vielzahl alternativer Regelungsmöglichke i-
ten für eine Gegenwertforderung im Raum steht. Aus den Besonderhe i-
ten der betrieblichen Zusatzversorgung ergibt sich vielmehr weiterhin der
hypothetische Parteiwille, der Beklagten eine Neuregelung des Gege n-
werts durch eine Satzungsänderung zu ermöglichen, wenn diese den
ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt (Senat s-
urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 81; IV ZR 12/11
aaO Rn. 73; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO
Rn. 77).
Der von der Revisionserwiderung angeführte, aus Art. 20 Abs. 3
GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewä h-
rungsanspruch verbietet bei der gerichtlichen Kontrolle privatre chtlicher
Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts
unzumutbar verkürzt wird (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR
74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 143). Eine Abwägung der Interessen der B e-
klagten und der ausscheidenden Beteiligten gebietet aber jedenfalls
noch nicht, der Beklagten jeglichen Gegenwertanspruch für die Verga n-
genheit zu versagen. Angesichts der mit einem ersatzlosen Wegfall ve r-
bundenen, unzumutbaren Härten für die Beklagte (Senatsurteil vom
10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72)
muss das Interesse des ausscheidenden Beteiligten an einer abschli e-
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ßenden Klärung der ihn erwartbar treffenden Zahlungspflichten zurüc k-
stehen.
Dieses Ergebnis verstößt - anders als die Revisionserwiderung
meint - schon deshalb nicht gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln
in Verbraucherverträgen, weil es sich bei den Beteiligten der Beklagten
nicht um Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Rich tlinie handelt
(Löwisch, ZTR 2013, 534, 536; Thüsing, VersR 2015, 927, 930).
3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht um die
von der Beklagten erbrachten Betriebsrentenleistungen zu vermindern.
a) Sowohl die von der Revision begehrte Ermittlung des nach
§ 818 Abs. 1 BGB Herauszugebenden im Wege der Saldierung als auch
die von ihr hilfsweise erklärte Aufrechnung setzen voraus, dass die B e-
klagte von der Klägerin die Erstattung der geleisteten Betriebsrenten ve r-
langen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 55/06, juris
Rn. 26). Ein solcher Erstattungsanspruch, insbesondere nach den Vo r-
schriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne
Auftrag, besteht indessen, wie oben ausgeführt, derzeit nicht.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bereicherung der B e-
klagten nicht in Höhe der geleisteten Betriebsrentenzahlungen nach
§ 818 Abs. 3 BGB weggefallen. Vermögensnachteile des Bereicherung s-
schuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wir tschaftlicher
Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (Se-
natsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 42;
IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 47; BGH, Urteil vom 5. März 2015
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IX ZR 164/14, NJW-RR 2015, 677 Rn. 14). Danach führen die Betriebs-
rentenzahlungen nicht zu einem Wegfall der Bereicherung, weil sie - wie
das Berufungsgericht zutreffend sieht - nicht adäquat-kausal durch die
Gegenwertzahlung der Klägerin entstanden, sondern davon unabhängig
aufgrund der fortbestehenden Leistungspflicht der Beklagten angefallen
sind. Offenbleiben kann, ob die Beklagte ihre Betriebsrentenzahlungen
- wie das Berufungsgericht meint - aus dem umlagefinanzierten Abrech-
nungsverband West oder - wie die Revision vorträgt - aus dem gemäß
§ 59 Satz 3 Buchst. d VBLS zu errichtenden Abrechnungsverband G e-
genwerte entrichtet hat. Jedenfalls wirkt eine Verwendung von Teilen der
Gegenwertzahlung für das Bestreiten der Betriebsrentenzahlungen nicht
bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz
sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015
- IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14 aaO Rn. 47; BGH, Urteil vom
17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 unter II 2).
4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin jedoch Ver-
zugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s-
zinssatz zuerkannt. Auf § 288 Abs. 2 BGB lässt sich seine Entscheidung
nicht stützen, weil die Rückzahlungsforderung der Klägerin, worauf die
Revision zutreffend verweist, keine Entgeltforderung im Sinne dieser
Vorschrift ist (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO
Rn. 67). Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch ni cht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dass die Beklagte aus der Gege n-
wertzahlung Nutzungen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem B a-
siszinssatz gezogen hätte, die nach § 818 Abs. 1 Alternative 1 BGB he r-
auszugeben wären, hat das Berufungsgericht mangels entsprechenden
Vorbringens der Klägerin nicht feststellen können. Nach § 33 Abs. 3
Satz 1, 4 und 5 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GWB kann die Kl ä-
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gerin Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nur bei einer Schadensersatzforderung verlangen, bei der sich der Miss-
brauch - wie hier nicht - auf eine Entgeltforderung des Missbrauchsop-
fers beschränkt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO
Rn. 71). Gemäß § 288 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin, worüber das Re-
visionsgericht selbst zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO), Zinsen d a-
nach nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu,
so dass auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil en t-
sprechend abzuändern ist.
Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2011 - 6 O 424/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2015 - 12 U 202/11 (14) -