Urteil des BGH vom 11.07.2012

Versicherungsnehmer, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Lebensversicherungsvertrag, Vertragsschluss

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 122/11
Verkündet am:
11. Juli 2012
Bott
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Mai
2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem englischen Leben s-
versicherer, die Leistung von im Versicherungsschein vorgesehenen r e-
gelmäßigen Auszahlungen.
Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung "Wealthmaster
Noble" an, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem "Pool mit
garantiertem Wertzuwachs" erworben werden. Die Beklagte "garantiert"
den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann.
Der Vertragswert des Anlegers ist das Produkt aus der Anzahl der ihm
zugewiesenen Poolanteile und dem Anteilswert. Das den verschiedenen
Pools der Beklagten zugrunde liegende Gesamtvermögen wird von der
1
2
- 3 -
Beklagten als Teil ihres Lebensversicherungsfonds am Aktienmarkt i n-
vestiert.
Diese Lebensversicherung war im Streitfall Bestandteil des Anla-
gemodells "Europlan", das als weitere Bestandteile die Darlehensfina n-
zierung der Einmalzahlung und die Investition in einen Investmentfonds
beinhaltete. In Deutschland wurde der "Europlan" unter anderem über
die
inzwischen
insolvente
E.
AG als sogenannte "Masterdistributorin" und von dieser beauftragte
Untervermittler, hier der inzwischen ebenfalls insolventen R .
GmbH, deren Insolvenzverwalter dem Rechtsstreit auf
Seiten der Beklagten beigetreten ist, vertrieben.
Geworben durch einen Untervermittler der vorgenannten Firma
schloss auch der Kläger bei der Beklagten einen Lebensversicherung s-
vertrag "Wealthmaster Noble" mit Versicherungsbeginn zum 31. Oktober
2001 und einer Vertragslaufzeit von 69 Jahren ab und zahlte einen Ein-
malbetrag in Höhe von 100.000
€, mit dem er Anteile am "Euro-Pool
2000EINS", einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erwarb. Zur F i-
nanzierung des Einmalbetrags nahm der Kläger ein Bankdarlehen auf
und trat seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Si-
cherheit an die Kreditgeberin ab. Die Darlehenszinsen sollten durch re-
gelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicherung gedeckt werden.
Daneben investierte der Kläger im Rahmen des "Europlan" in ein Wer t-
papierdepot, das bei Endfälligkeit zur Tilgung des Darlehens verwendet
werden sollte.
Im Versicherungsschein waren vierteljährliche Auszahlungen für
die Dauer von insgesamt 40 Jahren festgelegt und zwar in Höhe von
3
4
5
- 4 -
1.760
€ vom 20. März 2002 bis zum 20. September 2011, in Höhe von
1.960
€ vom 20. Dezember 2011 bis zum 20. September 2016 und in
Höhe von 2.300
€ vom 20. Dezember 2016 bis zum 20. März 2041.
Der Versicherungsschein enthält den folgenden Hinweis:
"Dieser Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in
Verbindung mit C. M. Wealthmaster Noble Poli-
cenbedingungen, Betr…., zu lesen sind."
Unter der Überschrift "Auszahlung" heißt es in Nr. 3 der Policen-
bedingungen unter anderem:
"3.1
Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers
werden einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Ei n-
heiten/Anteile von C. M. eingelöst und un-
ter nachstehenden Bedingungen ein Betrag in Höhe
des
Rücknahmewerts
der
eingelösten
Einhei-
ten/Anteile (vorbehaltlich der Bestimmungen von Ab-
schnitt 3.2) gezahlt:
3.1.1 C. M. behält sich das Recht vor, das Aus-
zahlungsgesuch zu verweigern, wenn der Rücknah-
mewert der Einheiten/Anteile, die eingelöst werden
oder in einem Fonds/Pool verbleiben sollen, nach
dieser Einlösung geringer wäre als das von C.
M. gestattete und dem Versicherungsnehmer zu
diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum.
3.1.2 Der Rücknahmepreis, auf den in diesem Abschnitt
Bezug genommen wird, ist der Rücknahmepreis am
Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den
Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des
Versicherungsnehmers, es sei denn, es wurden re-
gelmäßige Auszahlungen erbeten. In diesem Fall ist
es der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmit-
telbar vor dem/den vom Versicherungsnehmer ge-
wählten Auszahlungsdatum/daten; …
6
7
8
- 5 -
3.1.5 Werden alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten/
Anteile eingelöst, wird der Vertrag ebenfalls aufgeh o-
ben. …"
Die Beklagte nahm die Auszahlungen gemäß Versicherungsschein
an die Bank vor, reduzierte jedoch zur Deckung dieser Auszahlungen die
Anzahl der dem Kläger zugewiesenen Poolanteile, so dass der Ve r-
tragswert der Versicherung sank. Sie übersandte dem Kläger jährlich
Kontoauszüge, aus denen sich unter anderem der deklarierte Wertz u-
wachs und der jeweils aktuelle Vertragswert ergaben.
Der Kläger wurde später von der Kreditgeberin zur Geltendma-
chung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen ermächtigt.
Er hat beanstandet, dass er unter anderem über die zu erwarten-
den Renditen falsch informiert worden sei, und hat zunächst Ersatz der
ihm durch die Beteiligung am "Europlan" entstandenen Schäden, insbe-
sondere Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit, gefordert. Nach
rechtlichen Hinweisen des Berufungsgerichts hat er mit dem Hauptantrag
Leistung der im Versicherungsschein festgelegten regelmäßigen Ausza h-
lungen an sich verlangt und den Schadensersatzanspruch nur noch
hilfsweise geltend gemacht.
Die Beklagte macht geltend, die regelmäßigen Auszahlungen stün-
den nach den Policenbedingungen und der Verbraucherinformation unter
dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung durch die Poolantei-
le. Gegenüber dem Schadensersatzanspruch hat sie sich unter anderem
auf die Einrede der Verjährung berufen.
9
10
11
12
- 6 -
Das Landgericht hat den in erster Instanz ausschließlich geltend
gemachten Schadensersatzanspruch als verjährt angesehen und die
Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klä-
gers den erstmals in zweiter Instanz gestellten Zahlungsantrag auf Lei s-
tung der regelmäßigen Auszahlungen abgewiesen, aber einem nach se i-
ner Auffassung darin enthaltenen Feststellungsbegehren stattgegeben
und festgestellt, dass die Beklagte zur Erfüllung des Auszahlungsplans
verpflichtet ist. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der geänderte
Hauptantrag zwar mangels Aktivlegitimation unbegründet, soweit er auf
Leistung der Auszahlungen an den Kläger gerichtet ist , da dieser seine
Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an die kreditgewährende
Bank abgetreten hat. In diesem Leistungsantrag sei jedoch als Minus ein
Antrag auf Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten enthalten. Die
Sicherungsabtretung stehe dem berechtigten Interesse des Klägers an
der Feststellung nicht entgegen, da er Vertragspartner der Beklagten g e-
blieben sei.
Die Beklagte sei zur Erfüllung des im Versicherungsschein vorge-
sehenen Auszahlungsplans verpflichtet. Die im Versicherungsschein
enthaltenen Erklärungen zu den "regelmäßigen Auszahlungen" stellten
Individualvereinbarungen dar und hätten als solche Vorrang gegenüber
etwaigen abweichenden Regelungen in den Policenbedingungen. Die
Einschränkung der Leistungspflicht in den Policenbedingungen sei im
13
14
15
- 7 -
Übrigen überraschend, § 305c Abs. 1 BGB; jedenfalls verstoße die Re-
gelung gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die
"Verbraucherinformationen" seien bereits nicht wirksam in den Vertrag
einbezogen. Die Leistungspflicht der Beklagten stehe daher nicht unter
dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung; vielmehr sei die B e-
klagte zu den Auszahlungen ohne Rücknahme von Poolanteilen ve r-
pflichtet.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in al-
len Punkten stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, da das Berufungsgericht zu
der Frage, ob eine Verpflichtung zur Erfüllung der in den Versicherung s-
scheinen festgelegten Auszahlungspläne besteht, weitere Feststellungen
treffen muss.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit deutscher G e-
richte - die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Revisionsverfa h-
ren von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI
ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9; vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ
184, 365 Rn. 17; vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82,
85) - gegeben. Sie folgt sowohl aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b als auch aus
Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO.
b) Das Berufungsgericht hat durch die Annahme, dass in dem An-
trag auf Leistung der Auszahlungen an den Kläger als "weniger" der A n-
trag auf Feststellung der Zahlungspflicht enthalten ist, und die entspr e-
16
17
18
19
- 8 -
chende Umdeutung des Hauptantrags nicht gegen seine Bindung an den
Klageantrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) verstoßen. Die Bewertung von Klagean-
trägen durch den Tatrichter ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt
nachprüfbar, da es hierbei um die Auslegung von Prozesserklärungen
geht (BGH, Urteil vom 7. Mai 1998 - I ZR 85/96, NJW 1998, 3350 unter II
2 a m.w.N.). Die vom Berufungsgericht unter Beachtung des Klageziels
vorgenommene Auslegung des Hauptantrags ist nicht zu beanstanden. In
einem unzulässigen oder unbegründeten Zahlungsantrag kann unter B e-
rücksichtigung von Inhalt und Ziel der Klage ein Feststellungsantrag als
ein Minus enthalten sein (vgl. BGH, Urteile vom 18. März 2002 - II ZR
103/01 unter 2 m.w.N.; vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, MDR 1988, 46;
Senatsurteil vom 4. März 1992 - IV ZR 309/90, NJW -RR 1992, 771 unter
2).
So liegt der Fall hier. Der Leistungsantrag war unbegründet, da er
trotz der Abtretung aller Rechte aus der Lebensversicherung an die Kr e-
ditgeberin auf Zahlung an den Kläger gerichtet war. Das mit dem neuen
Hauptantrag verfolgte Ziel des Klägers war aber, wie das Berufungsge-
richt zutreffend erkannt hat, nicht nur darauf gerichtet, einen Zahlungsti-
tel zu erlangen, sondern auch auf die Klärung der Frage, ob die Beklagte
zur Leistung der regelmäßigen Auszahlungen ohne Rücknahme von
Poolanteilen verpflichtet ist. Würde die diesbezügliche Ungewissheit
nicht beseitigt, müsste der Kläger weiterhin die von der Beklagten vorge-
nommene Minderung des Vertragswerts in Kauf nehmen oder die Darle-
henszinsen aus Eigenmitteln aufbringen. Dieses Klageziel ergibt sich
auch daraus, dass die Umstellung des Hauptantrags in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Reaktion auf den gerichtli-
chen Hinweis erfolgte, die Beklagte habe die Einschränkungen ihrer Zah-
lungspflicht gegebenenfalls nicht hinreichend klar zum Ausdruck ge-
20
- 9 -
bracht. Der Kläger erstrebt also tatsächlich nicht nur Leistung der Be-
klagten an sich, sondern will in erster Linie die Ungewissheit über die
Leistungspflicht beseitigt wissen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 aaO).
Hierzu ist der Feststellungsantrag geeignet.
c) Gegenstand des Antrags ist entgegen der Auffassung der Revi-
sion ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zwar hat das Berufung s-
gericht im Tenor nur die Zahlungspflicht festgestellt und offen gelassen,
an wen die Zahlungen zu leisten sind. Gegen die Zulässigkeit des ent-
sprechenden Antrags des Klägers bestehen aber - entgegen der Auffas-
sung der Beklagten - keine Bedenken. Durch die Bezugnahme auf den
jeweiligen Versicherungsschein und durch Konkretisierung nach Betr ag
und Zahlungsdatum ist der Rechtsgrund der Zahlungspflicht klargestellt.
Als Gläubigerin kommt gegenwärtig aufgrund der Sicherungsabtretung
nur die Kreditgeberin in Betracht. Der Antrag ist daher auf die Festste l-
lung eines konkreten Rechtsverhältnisses und nicht auf die - unzulässige
(BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter
II 2 m.w.N.) - Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet.
d) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten
Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO.
aa) Zwar besteht das festzustellende Rechtsverhältnis nicht zw i-
schen den Parteien dieses Rechtsstreits, sondern zwischen der Beklag-
ten und der kreditgewährenden Bank, an die der Kläger seine Rechte
aus dem Lebensversicherungsvertrag abgetreten hat. Dass die Ermäch-
tigung der Kreditgeberin nur die Geltendmachung von Schadensersat z-
ansprüchen erfasst, steht der Zulässigkeit des auf Feststellung der Erfü l-
lungsansprüche gerichteten Antrags aber nicht entgegen. Nach ständiger
21
22
23
- 10 -
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Feststellungsantrag
auch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten
Partei und einem Dritten gerichtet sein, wenn dieses zugleich für die
Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und
der Kläger an der alsbaldigen Klärung ein rechtliches Interesse hat
(BGH, Urteile vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122,
125 f.; vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540 unter
II 1; vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 71 Rn. 22, jeweils
m.w.N.). Ausreichend ist, dass der Kläger vom Bestehen oder Nichtb e-
stehen des Rechtsverhältnisses in seinem Rechtsbereich wenigstens
mittelbar betroffen wird (BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 aaO). Der Kläger
ist von dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis aufgrund seiner
Stellung als Versicherungsnehmer und seiner Verpflichtungen aus dem
Darlehensvertrag nicht nur mittelbar, sondern sogar unmittelbar betrof-
fen. Da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die regelmäßigen
Auszahlungen nur unter Rücknahme einer die Auszahlungen deckenden
Anzahl von Poolanteilen vornehmen zu müssen, steht der Kläger vor der
Wahl, entweder die Darlehenszinsen aus eigenen Mitteln zu decken oder
eine Reduzierung der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile in Kauf
zu nehmen.
bb) Einem Feststellungsinteresse des Klägers steht weiter nicht
entgegen, dass die Beklagte bisher alle beantragten Auszahlungen g e-
leistet hat und bereit ist, diese auch weiterhin zu leisten, solange einlö s-
bare Anteile vorhanden sind. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen
Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage eine g e-
genwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil
geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 16. September
2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, 752 unter III 1 b m.w.N.). Eine G e-
24
- 11 -
fährdung besteht, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich b e-
streitet (BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986,
2507 unter II 1).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte bestreitet,
zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von
Anteilen verpflichtet zu sein, und stellt sich stattdessen auf den Stan d-
punkt, nur so lange Auszahlungen vornehmen zu müssen, wie auch au s-
reichende Anteile des Klägers im Pool vorhanden sind. Dementspr e-
chend hat sie eine die regelmäßigen Auszahlungen deckende Anzahl von
Poolanteilen zurückgenommen und dem Kläger mit den jährlichen Info r-
mationen die reduzierten Vertragswerte mitgeteilt. Da die Beklagte b e-
reits aktuell ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Auszahlungen ohne R e-
duzierung von Anteilen bestreitet, hat der Kläger an der alsbaldigen
Feststellung einer vorbehaltlosen Zahlungspflicht ein rechtliches Intere s-
se.
2. Die Begründetheit des Feststellungsantrags kann der Senat
nicht abschließend prüfen. Zur Klärung der Frage, ob die Beklagte aus
dem Lebensversicherungsvertrag zur Leistung der im Versicherungs-
schein vorgesehenen "regelmäßigen Auszahlungen" verpflichtet ist, be-
darf es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts.
a) Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Angebot und A n-
nahme ist die Beklagte allerdings zur Vornahme der regelmäßigen Au s-
zahlungen als Teil ihres Hauptleistungsversprechens verpflichtet. Der
Kläger hat die vierteljährlichen Auszahlungen in der Anlage zu seinem
Versicherungsantrag vom 1. August 2001 beantragt. Dieses Angebot hat
die Beklagte durch Zusendung des dem Antrag inhaltlich entsprechenden
25
26
27
- 12 -
Versicherungsscheins angenommen. Sowohl im Versicherungsantrag als
auch im Versicherungsschein sind die Auszahlungen hinsichtlich Betrag
und Auszahlungsdatum aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere V o-
raussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versich e-
rungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft si nd.
Ein über diese Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag
aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers
darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt.
Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiede rgabe der
Auszahlungsbeträge auf Seite 2 des Versicherungsscheins kann daher
aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstan-
den werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungste r-
minen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil
der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.
Das ergibt sich auch daraus, dass die Aufteilung in der Höhe nach
garantierte Zahlungen sowie der Höhe nach ungewisse Zusatzzahlungen
aus einer Überschussbeteiligung der üblichen Praxis bei traditionell auf
dem deutschen Versicherungsmarkt angebotenen Rentenversicherungen
gegen Einmalzahlung entspricht. Die Angabe von festen Zahlbeträgen zu
bestimmten Terminen ohne eine an dieser Stelle vorgenommene Ei n-
schränkung lässt die genannten Zahlungen als eine garantierte Versich e-
rungsleistung erscheinen. Zusätzlich gestützt wird dieses Verständnis
dadurch, dass in der "Erklärung des Antragstellers" in den Antragsform u-
laren unter Buchstabe H. auf die "beantragten Versicherungsleistungen"
Bezug genommen wird; unter Buchstabe "J. Wichtige Hinweise" wird da-
rauf verwiesen, dass "ein Teil oder alle der Versicherungsleistungen"
hinfällig werden können, wenn die Angaben des Antragstellers nicht z u-
28
29
- 13 -
treffend sind. Beide Formulierungen lass en sich auf die unter F. in Ver-
bindung mit der Anlage beantragten regelmäßigen Auszahlungen bezie-
hen.
b) Diese Verpflichtung der Beklagten ist weder durch die "Police n-
bedingungen", auf die im Versicherungsschein verwiesen wird, noch
durch die "Verbraucherinformation" wirksam beschränkt oder an zusätzli-
che Voraussetzungen geknüpft worden.
aa) Die "Verbraucherinformation" ist - wovon auch das Berufungs-
gericht ausgeht - bereits nicht Vertragsbestandteil geworden, da sich
weder im Antrag noch im Versicherungsschein noch in den Policenbe-
dingungen ein Hinweis darauf findet, dass diese Informationen als Al l-
gemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsinhalt mitbestimmen sollen;
ein Einbeziehungshinweis i.S. von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB fehlt. Grund-
lage für die Erteilung einer Verbraucherinformation war § 10a VAG in der
vom 28. Dezember 2000 bis 30. April 2002 gültigen Fassung. Danach
dient die Verbraucherinformation allein der Unterrichtung des Versich e-
rungsnehmers über die - anderweitig geregelten - für das Versicherungs-
verhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, dagegen nicht einer a b-
ändernden Ausgestaltung jener Regelungen. Es handelt sich folglich nur
um eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur Interpretat i-
on der Vertragsbedingungen herangezogen werden kann, insbesondere
soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten. Die Qualität Allgemeiner
Geschäftsbedingungen ist ihr nicht beizumessen.
bb) Dagegen sind die Policenbedingungen wirksam in den Vertrag
einbezogen. Hierfür kann es dahinstehen, ob die vom Kläger unter Buch-
stabe H. des Antragsformulars abgegebene Erklärung über den Erhalt
30
31
32
- 14 -
der Policenbedingungen, die sich ihrem Wortlaut nach eher als reine
Empfangsbestätigung darstellt, für eine Einbeziehung gemäß § 305 BGB
genügt. Denn eine Einbeziehung ist zumindest aufgrund des Hinweises
im Versicherungsschein erfolgt.
cc) Jedoch lässt sich diesen Policenbedingungen, insbesondere
deren Nr. 3, nicht entnehmen, dass die beantragten und im Versich e-
rungsschein wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein sol-
len, dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert
zum vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter
Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse
und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993
- IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
Danach ist nicht anzunehmen, dass die Regelungen unter Nr. 3.1
der Policenbedingungen auch auf solche Auszahlungen Anwendung fin-
den sollen, die dem Versicherungsnehmer auf seinen Versicherungsa n-
trag hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende
Versicherungsleistung zugesagt sind. Ein durchschnittlicher Versiche-
rungsnehmer muss nicht damit rechnen, dass diese Leistung an weitere,
im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen geknüpft sein
soll. Er wird die Formulierung "Auf schriftlichen Antrag des Versich e-
rungsnehmers" am Satzanfang der Klausel deshalb so verstehen, dass
33
34
35
- 15 -
sie nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm
gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der Vers i-
cherungsbedingungen neu zu entscheiden hat. Dagegen wird er die im
Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträge als durch die Auf-
nahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein
positiv beschieden ansehen.
Diesem Verständnis stehen auch die weiteren Bestimmungen unter
Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.5 der Policenbedingungen nicht entgegen. Zwar
wird in Abschnitt Nr. 3.1.2 hinsichtlich des Bewertungstermins zwischen
einmaligen und regelmäßigen Auszahlungen differenziert; jedoch lässt
sich auch daraus nicht der Schluss ziehen, dass bereits bei Vertrags an-
bahnung erbetene und mit dem Vertragsschluss vereinbarte A uszahlun-
gen der Klausel unterliegen sollen. Zum einen müssen regelmäßige Au s-
zahlungen nicht zwingend bei Vertragsschluss beantragt werden. Zum
anderen wäre es wenig einleuchtend, dass auch für eine unter Buchst a-
be F. des Antragsformulars beantragte, im Versicherungsschein enthal-
tene, aber erst erheblich später fällig werdende unregelmäßige Ausza h-
lung der "Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang
des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers" ma ß-
geblich sein soll. Diese Regelungspricht daher ebenfalls dafür, dass sie
nur für nach Vertragsschluss beantragte, sofort fällige Auszahlungen
Geltung beanspruchen will. Unter diesen Umständen kann auch der
Nr. 3.1.5 der Policenbedingungen nur entnommen werden, dass sie die
Rechtsfolgen einer Einlösung aller zugeteilten Anteile aufgrund nachträ g-
licher Auszahlungsgesuche des Versicherungsnehmers regeln will.
36
- 16 -
dd) Bei einem anderen Verständnis verstößt die das Leistungsver-
sprechen einschränkende Regelung gegen das Transparenzgebot nach
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Dieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingu n-
gen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar
und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die
wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie
dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom
26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom
23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f.; vom 8. Oktober
1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb
einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht
stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niederg e-
legt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind,
oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung
auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 23. Februar 2005
aaO S. 214).
Diesen Anforderungen genügt die Regelung in den Policenbedi n-
gungen, sofern sie auch im Versicherungsantrag beantragte und in den
Versicherungsschein aufgenommene Auszahlungen erfassen sollte,
nicht. Die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinre i-
chend, dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Zahlungen
dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können,
wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs
erreichen. Selbst wenn es als noch hinnehmbar angesehen wird, dass
bei der Nennung der Auszahlungsbeträge auf Seite 2 des Versiche-
37
38
39
- 17 -
rungsscheins jeglicher Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der
Anteile fehlt, weil auf Seite 1 des Versicherungsscheins pauschal auf die
Policenbedingungen verwiesen ist, so hätte dann jedenfalls in diesen
Bedingungen ein klarer Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen
für die Auszahlung enthalten sein müssen.
Eine klare und durchschaubare Darstellung in diesem Sinne hätte
es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf hi n-
zuweisen, dass es sich auch insoweit um den einschränkenden B edin-
gungen unterliegende Auszahlungsgesuche "auf schriftlichen Antrag des
Versicherungsnehmers" sowie um eine Einlösung von Anteilen i.S. von
Nr. 3.1 der Bedingungen handelt. Dies erschließt sich dem durchschnitt-
lichen Versicherungsnehmer nicht, sondern kann allenfalls einer ihn
überfordernden Gesamtschau der Regelungen entnommen werden. Da-
bei wäre ein eindeutiger Hinweis problemlos und somit "den Umständen
nach" möglich gewesen.
Ferner fehlt in den Bedingungen ein ausreichend deutlicher Hi n-
weis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die
insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und
dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht g e-
sichert sind.
Die mangelnde Transparenz der Regelung wird auch durch die zu-
sätzlichen Erläuterungen in der Verbraucherinformation nicht beseitigt. In
deren Nr. 5.2.1 fehlt jeglicher Bezug der Aussage zu vorzeitigen Ausza h-
lungen und Nr. 5.2.2 enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf eine
verringerte Rendite aufgrund vorzeitiger Auszahlungen, macht aber nicht
deutlich, dass dies die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage stellen
40
41
42
- 18 -
kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Aussage
ebenfalls nur entnehmen, dass die von ihm erhoffte Gesamtre ndite ge-
ringer ausfallen wird als wenn er auf vorzeitige Auszahlungen verzichtet.
Er wird dies jedoch vornehmlich auf den zusätzlich zu bereits festgele g-
ten Auszahlungsbeträgen erhofften Überschuss beziehen, dagegen nicht
annehmen, dass von diesem Hinweis auch betragsmäßig festgelegte
Auszahlungen betroffen sein sollen. Hierdurch wird die Gefahr, dass die
als Versicherungsleistung aufgeführten Zahlungen summenmäßig am
Ende nicht erbracht werden, eher verschleiert als aufgezeigt. Auch in Nr.
10 der Verbraucherinformation findet sich unter der Überschrift "Ausza h-
lungen" kein deutlicher Hinweis darauf, dass in den Versicherungsschein
betragsmäßig aufgenommene Auszahlungen vom Eintritt einer bestim m-
ten Wertentwicklung abhängig sein sollen.
Der Hinweis auf das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Ka-
pitals im Prospekt zum Europlan ist für die Frage der Transparenz der
Regelungen in den Policenbedingungen unerheblich. Im "Beratungspro-
tokoll" wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte für den
Prospekt nicht verantwortlich ist, sowie darauf, dass für die Wealthmas-
ter-Police das Antragsformular und die Versicherungsbedingungen allein
verbindlich sind. Der Kläger hatte daher keinen Anlass, den Inhalt des
Prospekts zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten aus dem Lebens-
versicherungsvertrag heranzuziehen.
c) Allerdings hätte das Berufungsgericht der unter Beweis gestel l-
ten Behauptung nachgehen müssen, der Vermittler habe dem Kläger mit
der erforderlichen Klarheit erläutert, dass die im Versic herungsschein
vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von
43
44
- 19 -
Anteilen geleistet werden, und der Kläger habe diese Erläuterung ver-
standen und als Vertragsinhalt akzeptiert.
Zwar hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und
damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsb e-
dingungen nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen,
der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise au sgerichtet
sein muss, so dass es grundsätzlich auf das Verständnis der Versicher-
ten in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorlie-
genden Verfahren beteiligten Parteien ankommt. Jedoch erfährt dieser
Grundsatz eine Einschränkung dann, wenn sich Verwender und Kunde
oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver
Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung
- auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese überein-
stimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis
der objektiven Auslegung vor (Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR
54/05, VersR 2006, 1246 unter II 3).
d) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift
gegenüber den Erfüllungsansprüchen nicht. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 VVG a.F. verjährt der Erfüllungsanspruch in fünf Jahren, wo-
bei der Lauf der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. erst mit
Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann.
Das setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus (Senatsurteil vom 13. März
2002 - IV ZR 40/01, VersR 2002, 698 unter 2; st. Rspr.). Auch der Lauf
der nunmehr geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195
BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB beginnt frühestens mit Ende des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden, d.h. fällig geworden ist (BGH , Urteil vom
8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, NJW -RR 2009, 378 m.w.N.; st. Rspr.).Der
45
46
- 20 -
Feststellungsantrag bezieht sich auf Zahlungen, die ab dem 20. März
2011 fällig werden. Der den Feststellungsantrag beinhaltende geänderte
Hauptantrag wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht am 3. März 2011 gestellt, so dass eine Verjährung nicht in
Betracht kommt.
III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht
die erforderlichen Feststellungen zum Vertragsgespräch treffen muss.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 08.07.2010 - 4 O 280/09 Ko -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2011 - 7 U 144/10 -
47