Urteil des BGH vom 04.03.2015

Vergleich, Beschwerdefrist

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V Z R 1 2 0 / 1 5
vom
4. März 2015
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts
München I
– 14. Zivilkammer – vom 7. April und 6. Mai 2014 sowie ge-
gen den in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts München I
14. Zivilkammer
– vom 26. November 2014 protokollierten Vergleich
wird als unzulässig verworfen, weil die als Nichtzulassungsbeschwerde
auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Mai 2014 nicht
innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden ist
(§§ 522 Abs. 3, 544 Abs.1 Satz 2 ZPO) und gegen den protokollierten
Vergleich und den Beschluss vom 7. April 2014 eine Rechtsbeschwerde
als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel weder nach dem Gesetz
noch in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen ist (§ 574 Abs.1
Satz 1 Nr.1 und 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
der Kosten der Nebenintervenientin.
Der Gegenstandswert betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde be-
trägt 3.000 Euro.
Mayen
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 23.08.2012 - 422 C 4822/12 -
LG München I, Entscheidung vom 06.05.2014 - 14 S 26136/13 -