Urteil des BGH vom 19.12.2012

Vollziehung, Aussetzung, Verfassungsbeschwerde

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 38/12
IV ZB 39/12
vom
19. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
den
Richter
Felsch,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 19. Dezember 2012
beschlossen:
Die außerordentliche sofortige weitere Beschwerde des
Beklagten gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. November 2012
(15 W 33/12) und vom 14. November 2012 (15 W 34/12)
wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Gründe:
Der Beklagte wendet sich mit seinem als "außerordentliche sofort i-
ge weitere Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel zum einen gegen
den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 13. November 2012, mit
dem ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, sowie zum a n-
deren gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 14. November
2012, durch den ein in diesem Verfahren ergangener Kostenfestset-
zungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2012 aufge-
hoben worden ist.
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Das Rechtsmittel ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen ,
weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s-
anwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Es ist auch im Übri-
gen wegen fehlender Statthaftigkeit unzulässig. Der Bundesgerichtshof
kann gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ausschließlich in den Fä l-
len des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGH, Beschluss vom
7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135-137; Senatsbeschlüsse
vom 15. Februar 2006 - IV ZB 57/04, FamRZ 2006, 695; vom 10. Dezem-
ber 2003 - IV ZB 35/03, FamRZ 2004, 437; vom 19. November 2003 - IV
ZB 20/03, FamRZ 2004, 440). Die Rechtsbeschwerde ist hiernach nur
statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen
Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Vo-
raussetzungen sind hier nicht gegeben.
Ein zusätzliches außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesge-
richtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung Verfa h-
rensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt oder nach seiner Da r-
stellung aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" ist (BGH, B e-
schluss vom 7. März 2002 aaO; Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2006
und vom 10. Dezember 2003 jeweils aaO). Dem Beschwerdeführer steht
in diesen Fällen das Verfahren nach § 321a ZPO offen. Wird ein gerügter
Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsb e-
schwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht. Die vom Be-
schwerdeführer herangezogene Entscheidung des I. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2009 (I ZB 93/08, NJW -RR 2009, 1223)
ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil dieser eine zugelassene
Rechtsbeschwerde zugrunde lag.
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Aus der Unzulässigkeit des vom Beschwerdeführer eingelegten
Rechtsmittels folgt, dass weder eine Aufhebung der angefochtenen En t-
scheidungen noch eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Beschwe r-
degericht oder eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ent-
scheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht kommt.
Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Vorinstanzen zu IV ZB 38/12:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.12.2011 - 3 O 394/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.11.2012 - 15 W 33/12 -
Vorinstanzen zu IV ZB 39/12:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2012 - 3 O 394/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2012 - 15 W 34/12 -
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