Urteil des BGH vom 02.12.2015
Leitsatzentscheidung zu Nachlassgericht, Ausschlagung der Erbschaft, Genehmigung, Anfechtung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V Z B 2 7 / 1 5
vom
2. Dezember 2015
in der Nachlasssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1954, 1955, 119; FamFG § 26
Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft
gemäß §§ 1954, 1955, 119 BGB im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26
FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsa-
chen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in
der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt
eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer
Abgabe zu beurteilen ist.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - IV ZB 27/15 - OLG Hamm
AG Essen
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen-
de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 2. Dezember 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2015
wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren
wird auf bis zu 100.000
€ festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten darüber, wer Erbe nach dem am 2. Januar
2013 verstorbenen Erblasser geworden ist. Der geschiedene Erblasser
hatte einen vorverstorbenen Sohn, der mit der Beteiligten zu 1 verheira-
tet war. Aus deren Ehe ist der am 28. September 1995 geborene Betei-
ligte zu 3 hervorgegangen. Der Erblasser setzte mit notariellem Testa-
ment vom 22. August 2007 den Beteiligten zu 3 zu seinem Erben ein, für
den Fall seines Vorversterbens oder der Ausschlagung die Beteiligte
zu 1. Ferner setzte er zugunsten seiner Lebensgefährtin verschiedene
Vermächtnisse aus und ordnete Testamentsvollstreckung an. Mit weite-
rem Testament vom 18. Mai 2008 änderte er die Vermächtnisregelung
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bezüglich seiner Lebensgefährtin inhaltlich ab und bestimmte den Bete i-
ligten zu 2 zum Testamentsvollstrecker.
Mit notarieller Urkunde vom 19. März 2013 schlug die Beteiligte
zu 1 die Erbschaft für den Beteiligten zu 3 aus. Eine familiengerichtliche
Genehmigung dieser Erklärung wurde bis zur Volljährigkeit des Beteili g-
ten zu 3 am 28. September 2013 nicht beigebracht. Die Beteiligte zu 1
beantragte am 20. Dezember 2013 die Erteilung eines sie als Alleinerbin
ausweisenden Erbscheins. Auf den Hinweis des Nachlassgerichts, dass
die in dem Erbscheinsantrag in Bezug genommene Erbausschlagung des
Beteiligten zu 3 vom 1. Oktober 2013 nicht vorliege, ging am 17. Januar
2014 eine durch den Notar W . beglaubigte Erklärung des Beteiligten
zu 3 vom 16. Januar 2014 beim Nachlassgericht ein. In dieser nahm der
Beteiligte zu 3 auf eine an das Nachlassgericht gerichtete Genehm i-
gungserklärung vom 1. Oktober 2013 Bezug und erklärte, diese sei ir r-
tümlich nicht dem Nachlassgericht zugeleitet worden, sondern auf seine
Veranlassung an die Beteiligte zu 1, die sie nicht an das Nachlassgericht
weitergereicht habe. Ihm und der Beteiligten zu 1 sei nicht bekannt ge-
wesen, dass die Genehmigungserklärung dem Nachlassgericht einz u-
reichen gewesen sei. Er fechte daher die Versäumnis der Ausschl a-
gungsfrist an und schlage die Erbschaft nach dem Erblasser aus.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Mai 2014 angeordnet,
der Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen. Auf die hier-
gegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandes-
gericht nach Anhörung der Beteiligten zu 1 und 3 sowie Vernehmung des
Zeugen W. den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, den Erb-
scheinsantrag der Beteiligten zu 1 sowie den im Beschwerdeverfahren
gestellten Hilfsantrag, den beantragten Erbschein dahin zu ergänzen,
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dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, die beantragt,
den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben sowie die B e-
schwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts
vom 7. Mai 2014 zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, hinsichtlich des Haup t-
antrages sei der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts schon deshalb
zu Unrecht ergangen, weil der Erbscheinsantrag den nach § 2364 Abs. 1
BGB notwendigen Testamentsvollstreckervermerk nicht einschließe. Der
zulässigerweise erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag
sei ebenfalls unbegründet, weil weder die von der Beteiligten zu 1 abge-
gebene Ausschlagungserklärung noch die Anfechtung der Annahme
durch die Erklärung des Beteiligten zu 3 vom 16. Januar 2014 wirksam
geworden seien. Hinsichtlich der Ausschlagungserklärung der Beteiligten
zu 1 vom 19. März 2013 fehle es an der gemäß §§ 1822 Nr. 2, 1643
Abs. 2 BGB erforderlichen Genehmigung des Familiengerichts. M it Ein-
tritt der Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 am 28. September 2013 sei
zwar die Genehmigungsbefugnis gemäß §§ 1643 Abs. 3, 1829 Abs. 3
BGB auf ihn übergegangen. Aber auch diese Erklärung habe gegenüber
dem Nachlassgericht und nicht gegenüber der Beteiligten zu 1 erfolgen
müssen. Tatsächlich sei die Genehmigungserklärung vom 1. Oktober
2013 jedoch nie beim Nachlassgericht eingegangen. Die danach vorli e-
gende Versäumung der Ausschlagungsfrist und die damit verbundene
Rechtsfolge der Annahme der Erbschaft sei durch die Anfechtung des
Beteiligten zu 3 nicht wirksam beseitigt worden. Der in der Anfechtung s-
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erklärung vom 16. Januar 2014 genannte Irrtum des Beteiligten zu 3, er
habe gemeint, dass die Genehmigungserklärung gegenüber der Beteili g-
ten zu 1 abzugeben sei, habe nach den getroffenen Feststellungen nicht
vorgelegen. Der in Betracht kommende Irrtum, dass der Beteiligte zu 3
fälschlich angenommen habe, der Notar werde die von ihm beglaubigte
Genehmigung der Ausschlagung an das Nachlassgericht weiterleite n, sei
nie zum Inhalt einer formgerechten Anfechtungserklärung gemacht wo r-
den.
Der in einer Anfechtungserklärung benannte Anfechtungsgrund sei
nicht beliebig austauschbar. Vielmehr setze das "Nachschieben" von A n-
fechtungsgründen eine neue Anfechtungserklärung voraus, die ihrerseits
den jeweils geltenden Form- und Fristvorschriften genügen müsse. Nach
dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten und der Beweisaufnahme
stehe fest, dass eine Fehlvorstellung, wie sie in der Anfechtungserkl ä-
rung vom 16. Januar 2014 geltend gemacht worden sei, nicht vorgelegen
habe. Der in Betracht zu ziehende Anfechtungsgrund (vermeintliches T ä-
tigwerden des Notars) sei auch nicht sachlich identisch mit dem in der
Anfechtungserklärung genannten Grund (Empfangszuständigkeit des
Amtsgerichts). Der sachliche Zusammenhang zwischen den verschied e-
nen Vorstellungen sei nicht derart eng, dass derjenige, für den die Er b-
folge von Bedeutung sei, bei einer Prüfung des angegebenen Anfec h-
tungsgrundes objektiv Anlass habe, auch den Sachverhalt in Betracht zu
ziehen, der sich letztlich als möglicher Anfechtungsgrund herausstelle.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht zunächst ausg e-
führt, dass die von der Beteiligten zu 1 am 19. März 2013 für den seiner-
zeit noch minderjährigen Beteiligten zu 3 erklärte Ausschlagung der Erb-
schaft unwirksam ist. Diese bedurfte gemäß § 1822 Nr. 2 in Verbindung
mit § 1643 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Familiengerichts. Eine sol-
che wurde bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 am
28. September 2013 nicht erteilt. Zwar konnte der Beteiligte zu 3 an-
schließend gemäß § 1829 Abs. 3 in Verbindung mit § 1643 Abs. 3 BGB
die Genehmigung selbst erteilen. Dies hatte aber gegenüber dem Nach-
lassgericht zu erfolgen (vgl. § 1945 Abs. 1 Halbs. 1 BGB). Daran fehlt es,
da weder der die Unterschrift des Beteiligen zu 3 beglaubigenden Notar
noch die Beteiligten zu 1 und 3 selbst die Genehmigungserklärung vom
1. Oktober 2013 zu irgendeinem Zeitpunkt dem Nachlassgeric ht zugelei-
tet haben. Damit war die Ausschlagungsfrist - wie das Beschwerdege-
richt rechtsfehlerfrei annimmt - spätestens Mitte November 2013 abge-
laufen.
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung hat
der Beteiligte zu 3 die Versäumung der Ausschlagungsfrist und die darin
gemäß § 1943 BGB liegende Annahme der Erbschaft nicht durch Anfec h-
tung im Sinne von § 1956 BGB beseitigt. Das Beschwerdegericht hat in
rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Anfec h-
tung des Beteiligten zu 3 vom 16. Januar 2014 - unabhängig davon, ob
überhaupt ein Anfechtungsgrund vorliegt - wegen Versäumung der Aus-
schlagungsfrist nicht durchgreift. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte
Verstoß gegen §§ 119, 1954 BGB, 26 FamFG liegt nicht vor.
Nicht entschieden werden muss hierbei die Frage, ob die Anfech-
tungserklärung gemäß § 119 BGB in Verbindung mit § 1954 BGB einer
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Begründung bedarf. Teilweise wird angenommen, aus der Erklärung
müsse lediglich die eindeutige Kundgabe eines Anfechtungswillen s her-
vorgehen, nicht dagegen die Angabe eines Anfechtungsgrundes (vgl. e t-
wa BayObLG ZEV 1994, 105, 106; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl.
§ 1955 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, aaO § 143 Rn. 3; FA-Komm-Erbrecht/
Schlünder, 4. Aufl. § 1954 Rn. 4). Demgegenüber wird die Auffassung
vertreten, die Anfechtungserklärung müsse zumindest in groben Zügen
den für den Anfechtungsgrund maßgeblichen Lebenssachverhalt nennen
(so MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1955 Rn. 3; Staudinger/Otte,
BGB (2008), § 1955 Rn. 3). Hier hat der Beteiligte zu 3 jedenfalls in sei-
ner Anfechtungserklärung vom 16. Januar 2014 einen Anfechtungsgrund
angegeben, indem er erklärt hat, die Genehmigungserklärung sei irrtü m-
lich nicht dem Nachlassgericht zugeleitet worden, sondern auf seine
Veranlassung hin seiner Mutter, der Beteiligten zu 1; ihm und seiner Mut-
ter sei nicht bekannt gewesen, dass die Genehmigungserklärung beim
Nachlassgericht einzureichen gewesen sei.
Das Nachlassgericht hat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht
gemäß § 26 FamFG, nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung
berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht b e-
hauptet. Die Ermittlungstätigkeit der Tatsacheninstanzen beschränkt sich
vielmehr auf die Prüfung, ob die Anfechtungsgründe zutreffen, die der
Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später geltend
macht bzw. die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht e r-
sichtlich sind (vgl. BayObLG ZEV 1994, 105, 106; FA -Komm-Erbrecht/
Schlünder, 4. Aufl. § 1954 Rn. 4). Werden andere als die in der ur-
sprünglichen Anfechtungserklärung genannte Gründe geltend gemacht,
liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach
dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 8. Febru-
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ar 1989 - IVa ZR 197/87, VersR 1989, 465 unter II 1; BGH, Urteile vom
19. Februar 1993 - V ZR 249/91, NJW-RR 1993, 948 unter II 3; vom
11. Oktober 1965 - II ZR 45/63, NJW 1966, 39; BayObLG aaO; Palandt/
Weidlich, BGB 74. Aufl. § 1955 Rn. 2). Das Nachlassgericht hat im Rah-
men seiner Ermittlungspflicht lediglich zu prüfen, ob sich der in der A n-
fechtungserklärung genannte Anfechtungsgrund einem bestimmten kon k-
ret umrissenen Sachverhalt zuordnen lässt. Ist d ies der Fall, so kann der
Anfechtungsberechtigte die ursprüngliche Anfechtungserklärung auch
später noch mit Erläuterungen und Ergänzungen versehen. Fehlt es
demgegenüber an einem sachlichen Zusammenhang zwischen den ve r-
schiedenen Fehlvorstellungen, so handelt es sich bei dem "Nachschie-
ben von Gründen
“ tatsächlich um eine neue Anfechtungserklärung. Den
Inhalt der Anfechtungserklärung hat der Tatrichter nach den allgemeinen
Grundsätzen durch Auslegung nach § 133 BGB zu ermitteln (vgl.
BayObLG FamRZ 1983, 1061, 1063; MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl.
§ 1955 Rn. 3). Diese Auslegung kann jeweils nur nach den Umständen
des Einzelfalles erfolgen.
c) Das Beschwerdegericht hat die oben dargestellten Grundsätze
rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt und ist unter deren Anwendung zu dem
Ergebnis gekommen, dass der in der Anfechtungserklärung des Beteili g-
ten zu 3 vom 16. Januar 2014 genannte Anfechtungsgrund, ihm sei nicht
bekannt gewesen, dass die Genehmigungserklärung dem Nachlassge-
richt einzureichen war, nicht identisch ist mit dem nach Auffassung des
Beschwerdegerichts allein in Frage kommenden Anfechtungsgrund des
Irrtums darüber, dass der Notar die von ihm beglaubigte Genehmigung
der Ausschlagung an das Nachlassgericht weiterreichen werde. Die Au s-
legung derartiger Individualerklärungen obliegt grundsätzlich dem
Tatrichter. Sie kann in der Revision sowie im Rechtsbeschwerdeverfa h-
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ren nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig b e-
rücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Ausl e-
gungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob
die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (vgl. jüngst Senatsu r-
teil vom 4. Juni 2014 - IV ZR 348/13, ZEV 2014, 543 Rn. 14). Ein derar-
tiger Rechtsfehler liegt hier entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerdebegründung nicht vor. Vielmehr hat sich das Be schwerdege-
richt nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass die
Fehlvorstellung, wie sie in der Anfechtungserklärung vom 1 6. Januar
2014 geltend gemacht worden ist, nicht vorgelegen habe. Ein sachlicher
Zusammenhang mit dem tatsächlich vorhandenen Irrtum darüber, der
Notar werde die Genehmigungserklärung selbständig an das Nachlas s-
gericht weiterleiten, liege nicht vor. Soweit die Rechtsbeschwerdeb e-
gründung demgegenüber meint, die Angabe des Beteiligten zu 3 sei da-
hin auszulegen, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, selbst die Erkl ä-
rung einreichen zu müssen und diese Aufgabe nicht, wie bei der Aus-
schlagung, dem Notar oblegen habe, versucht sie lediglich ohne Erfolg,
ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts zu se t-
zen. Dasselbe gilt, soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, es sei im E r-
gebnis ohne Belang, ob der Beteiligte zu 3 angenommen habe, er müsse
die Genehmigungserklärung gegenüber seiner Mutter abgeben, oder d er
Notar werde die Genehmigung der Erklärung an das Nachlassgericht
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weiterleiten. Einen durchgreifenden Rechtsfehler des Beschwerdege-
richts vermag sie mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen.
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 07.05.2014 - 158 VI 2511/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2015 - I-15 W 329/14 -