Urteil des BGH vom 13.08.2015

Auskunftserteilung, Aufwand, Reiter, Erfüllung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 76/14
vom
13. August 2015
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink,
Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 20. Februar 2014 - I-28 U 5/13 - wird als unzulässig
verworfen.
Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 10.000 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist als Ersatzkasse Trägerin der gesetzlichen Krankenversi-
cherung. Ihr obliegt unter anderem die Einziehung der Gesamtsozialversiche-
rungsbeiträge. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sie sich zum Teil externer
Dienstleister. Im Wege der Stufenklage nimmt sie den Beklagten zu 1 (im Fol-
genden: Beklagter), einen Rechtsanwalt, auf Auskunft und Zahlung verein-
nahmter Fremdgeldbeträge beziehungsweise Herausgabe von Urkunden im
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Zusammenhang mit der Bearbeitung so genannter Geschäftsführerhaftungsfälle
(§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB) in Anspruch.
Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe verfolgten Anspruch auf
Auskunftserteilung stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg
geblieben. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfah-
ren auf bis zu 10.000
€ festgesetzt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Berufungsurteil hat der Beklagte Beschwerde eingelegt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Be-
schwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst
sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht
nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs,
sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen
zu müssen. Hat ihr dahingehender Antrag Erfolg, erspart sie die Kosten, die mit
dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden sind. Diese Kostenersparnis ist
grundsätzlich maßgebend für die Festsetzung des Beschwerdewerts. Dabei ist
- von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhal-
tungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und
Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft er-
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fordert (vgl. nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. No-
vember 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar
2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; vom 22. Februar 2012 - III ZR
301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5 und vom 14. Mai 2013 - III ZR 392/12,
BeckRS 2013, 09522 Rn. 5).
2.
Nach diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall nicht von einem höheren
Wert der Beschwer als dem durch das Oberlandesgericht im Berufungsverfah-
ren festgesetzten Streitwert ausgegangen werden, gegen den der Beklagte dort
keine Einwände erhoben hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Dezember
2014 - III ZR 221/13, IBRRS 2015, 0152 Rn. 3).
Soweit der Beklagte geltend macht, bereits in den Jahren 2012 und 2013
durch den Einsatz zweier Mitarbeiter und eines (weiteren) Rechtsanwalts die
Auskunftserteilung durch umfangreiche "Vorsorgemaßnahmen" vorbereitet zu
haben, hat dies keinen Einfluss auf die sich aus dem Berufungsurteil ergebende
Beschwer. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungs-
beschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-
rufungsgericht (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 aaO Rn. 2; BGH,
Beschlüsse vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, BeckRS 2008, 20166 Rn. 3
und vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3). Der Wert
der Beschwer bemisst sich allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den
die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert. Zum Zeitpunkt der Berufungs-
verhandlung (hier: 23. Januar 2014) bereits erbrachte Vorarbeiten oder erteilte
Teilauskünfte haben deshalb außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss
vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08, NJW-RR 2009, 793 Rn. 9).
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Darüber hinaus hat der Beklagte aber auch nicht plausibel dargelegt,
dass die Sichtung von circa 1.700 Vorgängen, die nach stets gleichen Kriterien
schematisch zu überprüfen waren (Höhe der vereinnahmten Fremdgelder, Ak-
tenzeichen, Zahlender, Verwendungszweck, Datum des Zahlungseingangs,
Rechtsgrund der Zahlung) den vollschichtigen Einsatz von zwei Arbeitskräften
und die zusätzliche Kontrolle durch einen auf freier Mitarbeiterbasis beschäfti-
gen Rechtsanwalt über einen Zeitraum von rund acht Monaten erforderlich
machte. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Berufungsgericht
hat der Beklagte vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, die begehrte Aus-
kunft "problemlos" geben zu können.
Ebenso wenig nachvollziehbar sind die Angaben des Beklagten, für Ma-
terial und für die eigene Tätigkeit zur Überprüfung der erstellten Unterlagen sei
ein weiterer Betrag von mindestens 20.000 € anzusetzen. Hierzu fehlt jedwede
Aufschlüsselung. Insbesondere kann der Beklagte seinen persönlichen Auf-
wand nicht mit dem Stundensatz in Anrechnung bringen, den er Dritten für sei-
ne freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt in Rechnung stellt (Senatsbeschluss
22. Februar 2012 aaO Rn. 6).
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Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des
Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Herrmann
Wöstmann
Tombrink
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 25.10.2012 - 18 O 9/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2014 - I-28 U 5/13 -
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