Urteil des BGH vom 01.09.2016

Reiter

ECLI:DE:BGH:2016:010916BIIIZR323.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 323/15
vom
1. September 2016
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter
sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. August 2015
- 9 U 74/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ein Anspruch des Klägers nach § 19 Abs. 1 BnotO scheidet jedenfalls
aufgrund mangelnden Verschuldens des Beklagten aus. Die Frage der
Unwirksamkeit der Bindungsfristklausel ist daher nicht entscheidungs-
erheblich. Zur Frage des Verschuldens vermag die Beschwerde keine
zulassungsrelevanten Gesichtspunkte aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert:
73.780,00 €
Herrmann
Seiters
Remmert
Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2014 - 84 O 91/13 -
KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2015 - 9 U 74/14 -