Urteil des BGH vom 19.05.2016

Leitsatzentscheidung zu Treu Und Glauben, Aufschiebende Bedingung, Vergütung, Auskunft

ECLI:DE:BGH:2016:190516UIIIZR274.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 274/15
Verkündet am:
19. Mai 2016
Kiefer
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 305c Abs. 1, § 307 Be, Cl; §§ 666, 675 Abs. 1
a) Die formularvertragliche Regelung, wonach ein Erbenermittler seinem Kun-
den gegenüber erst dann zu (weiteren) Tätigkeiten verpflichtet ist, wenn er
von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalten hat, ist
wirksam.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt dieser aufschiebenden Be-
dingung trifft den Kunden.
c) Vor Begründung einer Betätigungspflicht ist der Erbenermittler grundsätz-
lich nicht gehalten, seinem Kunden Auskunft und Rechenschaft zu geben.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15 - LG Baden-Baden
AG Baden-Baden
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die
Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden - Zivilkammer II - vom 31. Juli 2015 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Auskunft und Herausgabe von
Schriftstücken in Anspruch.
Die Beklagten betreiben ein Büro für Erbenermittlung und Bearbeitung in-
und ausländischer Nachlässe. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 teilten sie
dem Kläger mit, dass dieser als Miterbe des verstorbenen Horst M. G. -
(im Folgenden: Erblasser) in Betracht komme, und baten ihn um Unter-
zeichnung und Rücksendung je eines der beigefügten Vollmachts- und Hono-
rarvertragsformulare. In dem - insoweit standardisiert gefassten - Schreiben
vom 24. Oktober 2012 heißt es weiter:
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"Bemerken möchte ich, dass in dem Honorar von 25 % plus Mehr-
wertsteuer, welches erst und vor allen Dingen nur bei Auszahlung
des Ihnen zustehenden Anteiles an dem Nachlass oder dessen
Übernahme fällig wird, sämtliche mir bei den bisherigen umfangrei-
chen Nachforschungen entstandenen und die noch entstehenden
Kosten und Auslagen enthalten sind. Vorauszahlung brauchen Sie
nicht zu leisten. Meine Aufgabe wird es sein, alle zur Durchsetzung
des Erbanspruchs erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbe-
sondere:
1. Den verwandtschaftlichen Zusammenhang vollständig zu klären.
Ich verweise insofern auf den beigefügten Fragebogen. Nachfor-
schungen sind nicht erforderlich. ...
2. Die für den Erbnachweis erforderlichen Personenstandsurkun-
den zu beschaffen. Eine Vielzahl von Urkunden habe ich bei
meinen Nachforschungen bereits erhalten.
3. Den Entwurf eines Erbscheinsantrages zu erstellen. Ich werde
dann den Entwurf einem Notar zur Beurkundung und Unter-
zeichnung durch einen der Erben übersenden.
4. Den beurkundeten Erbscheinsantrag dem Nachlassgericht einzu-
reichen. Die Personenstandsurkunden werden entsprechend in
der Reihenfolge, in welcher die Daten in dem Erbscheinsantrag
aufgeführt werden, zusammen mit einer Stammtafel und weite-
ren Erläuterungen beigefügt.
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Die Erbschaftssteuererklärung vorzubereiten. ...
6. Die zum Nachlass gehörenden Konten aufzulösen und die Ver-
teilung des Nachlasses durchzuführen.
Da die Bearbeitung einer derartigen Angelegenheit erst und nur
dann kompliziert und kostspielig wird, wenn nicht ein Bevoll-
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mächtigter für alle Erben handeln kann, bitte ich um Verständnis,
dass die Bearbeitung davon abhängig gemacht wird, dass ich
auch von allen von mir ermittelten Erben Vollmacht und Honorar-
vertrag erhalte."
Gemäß Nummer 1 der Honorarvereinbarung wird die vereinbarte Vergü-
tung für die Tätigkeit entrichtet, durch welche der Kläger ermittelt wurde. Num-
mer 2 der Honorarvereinbarung enthält die Beauftragung der Beklagten mit der
unverzüglichen Beschaffung fehlender Personenstandsurkunden oder sonstiger
Beweismittel, wobei Mehrkosten hierfür nicht berechnet werden.
Der Kläger unterzeichnete die Formulare für die Honorarvereinbarung
und die Vollmacht, mit der die Beklagten zur Vertretung des Klägers in allen
den Nachlass G. betreffenden Angelegenheiten berechtigt wurden, und
sandte sie an die Beklagten zurück.
In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagten mehrfach auf, ihm
Auskunft und Rechenschaft über den Stand der Nachlassangelegenheit zu ge-
ben und in diesem Zusammenhang erlangte Unterlagen zu übersenden. Die
Beklagten teilten dem Kläger mit, dass sich der Nachlass aus Bankguthaben in
Höhe von 162.400 € (per 30. April 2013) zusammensetze. Sie unterrichteten ihn
ferner über Erkenntnisse zu den Verwandten des Erblassers sowie darüber,
dass noch einige für das Erbscheinsverfahren erforderliche Urkunden fehlten,
übermittelten ihm aber keine näheren Auskünfte und keine Unterlagen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von den Beklagten, ihm umfassend
Auskunft über sämtliche bisherigen Bemühungen zu erteilen, welche sie entfal-
tet haben, um die Personalien der gesetzlichen Erben des Erblassers zu klären
und die zur Beantragung des Erbscheins erforderlichen Dokumente zu erhalten,
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sowie ihm sämtliche im Zuge dieser Bemühungen versendeten und eingegan-
genen Schriftstücke in Kopie oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Des
Weiteren begehrt er die Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten.
Der Kläger macht geltend, die Beklagten seien gemäß §§ 666, 667 BGB
in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen (Geschäftsbe-
sorgungs-)Vertrag zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Die Beklagten
sind demgegenüber der Auffassung, dass eine solche Pflicht nicht bestehe, je-
denfalls solange nicht, bis nicht sämtliche in Frage kommenden Miterben ermit-
telt worden seien und sie von diesen Vollmacht und Honorarvertrag erhalten
hätten. Das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung hat der Kläger mit Nichtwis-
sen bestritten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begeh-
ren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch verneint und hierzu im
Wesentlichen ausgeführt:
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Zwischen den Parteien sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag (Erbener-
mittlungsvertrag) zustande gekommen. Für den Inhalt des Geschäftsbesor-
gungsvertrags zwischen den Parteien sei neben der Honorarvereinbarung und
der Vollmachtsurkunde auch der Inhalt des Anschreibens vom 24. Oktober
2012 zu berücksichtigen. Die Beklagten hätten sich zwar verpflichtet, alle zur
Durchsetzung des Erbanspruchs erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die
Pflicht zur (weiteren) Bearbeitung der Sache hätten sie jedoch ausdrücklich und
eindeutig davon abhängig gemacht, dass sämtliche ermittelten Erben Vollmach-
ten und Honorarvereinbarungen unterzeichnet hätten. Der Kläger habe die Be-
hauptung der Beklagten, dies sei nicht der Fall, und zum Teil hätten mögliche
Erben Vollmacht und Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet, nicht widerlegt.
Ihn treffe insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast. Eine sekundäre Darle-
gungslast bestehe für die Beklagten nicht, weil der Kläger ebenso wie die Be-
klagten die Möglichkeit habe, die Erben nach dem Erblasser zu ermitteln bezie-
hungsweise ermitteln zu lassen und sodann substantiiert zu den Voraussetzun-
gen für die Tätigkeitspflicht der Beklagten vorzutragen. Ein Bestreiten des Klä-
gers mit Nichtwissen erweise sich deshalb als unzulässig.
Die formularmäßige Einschränkung der Bearbeitungspflicht der Beklag-
ten halte als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Kontrolle nach § 305c
Abs. 2 BGB und § 307 BGB stand. Die Regelung sei ausreichend klar und deut-
lich gefasst. Solange keine Bearbeitungspflicht bestehe, gebe es auch keine
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Die Bestimmung enthalte auch keine un-
angemessene Benachteiligung des Klägers. Die Beklagten hätten ein schüt-
zenswertes Interesse daran, Tätigkeitspflichten gegenüber den von ihnen be-
reits ermittelten Erben erst dann rechtsverbindlich zu übernehmen, wenn sie
von sämtlichen Miterben die Honorarvereinbarung unterzeichnet erhalten und
mit diesen einen Honorarvertrag abgeschlossen hätten. Im Allgemeinen müss-
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ten sie die erforderliche Erbenermittlung in Vorleistung erbringen und hierbei
finanzielle Aufwendungen tragen. Der zur Realisierung des Erbanspruchs not-
wendige Gesamtaufwand und der mögliche wirtschaftliche Erfolg der Erbener-
mittlung seien bei Abschluss des Erbenermittlungsvertrags mit einem einzelnen
Miterben vielfach noch nicht absehbar. Die Beklagten bedürften daher der Be-
schränkung des mit der Übernahme einer Tätigkeitspflicht verbundenen wirt-
schaftlichen Risikos. Zudem riskierten die Beklagten bei Erteilung von genaue-
ren Auskünften über andere mögliche Miterben, keine weiteren Honorarverein-
barungen mehr mit diesen abschließen und deshalb keine Vergütung für ihre
jeweilige zu deren Auffinden geleistete Ermittlungstätigkeit erhalten zu können.
Die Interessen des Klägers seien hingegen ausreichend gewahrt, da der Zah-
lungsanspruch der Beklagten gegen ihn erst bei Auskehrung seines Erbanteils
fällig werde. Die vereinbarte Vergütung decke ausdrücklich nur die zur Ermitt-
lung seiner Person bereits geleistete Tätigkeit ab. Ihm stehe es frei, selbst wei-
tere Schritte zur Durchsetzung seines Erbanspruchs zu ergreifen, so dass er
selbst für den Fall, dass die Beklagten keinerlei Tätigkeiten mehr entfalten, nicht
unangemessen benachteiligt sei.
Mangels Tätigkeitspflicht der Beklagten seien sie auch nicht zur Auskunft
und Rechenschaft im Sinne der Klageanträge verpflichtet.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Kla-
ge ist unbegründet. Ein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von Schriftstü-
cken steht dem Kläger nicht zu.
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1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den Abschluss eines Erbenermitt-
lungsvertrags mit dem von ihm dargelegten Inhalt angenommen.
a) Mit Unterzeichnung und Rücksendung der dem Schreiben der Beklag-
ten vom 24. Oktober 2012 beigefügten Vollmachts- und Honorarvertragsformu-
lare ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien
zustande gekommen (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB). Entgegen der Ansicht der Re-
vision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei der
Bestimmung des Vertragsinhalts neben diesen beiden Formularen auch das
Schreiben der Beklagten vom 24. Oktober 2012 zu berücksichtigen ist. Denn
dieses enthält bei objektiver Betrachtung wesentliche, die Willenserklärung der
Beklagten zum Inhalt ihrer Verpflichtungen tragende Ausführungen.
b) Demnach wird die vereinbarte Vergütung für die Tätigkeit entrichtet,
durch die der Kläger als (möglicher) (Mit-)Erbe des Erblassers ermittelt wurde
(Nummer 1 der Honorarvereinbarung), wobei hiervon auch sämtliche künftigen
Kosten und Auslagen der Beklagten mit abgedeckt werden (Schreiben vom
24. Oktober 2012 und Nummer 2 der Honorarvereinbarung). Zu entrichten ist
die Vergütung erst bei Auszahlung beziehungsweise Übernahme des Erbanteils
des Klägers (Nummer 1 der Honorarvereinbarung und Schreiben vom 24. Ok-
tober 2012). Mithin ist die vereinbarte Vergütung von den Beklagten bereits mit
der Ermittlung des betreffenden (möglichen) (Mit-)Erben (hier: des Klägers)
"verdient", zugleich jedoch ist sie erfolgsabhängig ausgestaltet, indem sie an
die Realisierung des Erbanspruchs geknüpft ist. Diese Regelung erfolgt vor
dem Hintergrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach sich
der Erbenermittler auf eigenes Risiko durch seine Ermittlungstätigkeit das Mate-
rial verschafft, das er den Erben gegen Entgelt überlassen will, und ihm ein
Vergütungsanspruch gegen die Erben nur dann und insoweit zusteht, als er
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eine entsprechende Vereinbarung mit ihnen schließt, wohingegen gesetzliche
Ansprüche, insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ausscheiden (s.
Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72, 73 sowie Be-
schlüsse vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05, NJW-RR 2006, 656 Rn. 5 und
vom 18. Juni 2014 - III ZR 537/13, ZEV 2015, 231 Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteile
vom 13. März 2003 - I ZR 143/00, NJW 2003, 3046, 3048 und vom 1. Juni 2006
- I ZR 143/03, NJW 2006, 3568, 3569 Rn. 14).
c) Zusätzlich haben die Beklagten dem Kläger angeboten, alle zur
Durchsetzung seines Erbanspruchs künftig noch erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen (Schreiben vom 24. Oktober 2012 und Nummer 2 der Honorarverein-
barung). Die im Schreiben vom 24. Oktober 2012 unter sechs Gliederungs-
nummern aufgezählten Tätigkeiten werden als Teil der von den Beklagten zu
erbringenden Leistung beschrieben. Das Leistungsangebot soll den ange-
schriebenen (möglichen) (Mit-)Erben (hier: den Kläger) zum Abschluss der Ho-
norarvereinbarung motivieren. Müsste er die erforderlichen weiteren Schritte
selbst unternehmen, so bestünde für ihn nach Erhalt der Mitteilung über sein
mögliches Erbrecht kein Anreiz, sich nachträglich noch zur Vergütung einer be-
reits vollständig erbrachten Leistung der Beklagten (nämlich der Auffindung sei-
ner Person als möglicher Miterbe) zu verpflichten. Auch der Erteilung der von
den Beklagten geforderten Vollmacht bedürfte es nicht, wenn diese nicht die
Verpflichtung übernehmen wollten, in der Nachlasssache auch weiterhin tätig
zu werden. Es bestehen mithin keine begründeten Zweifel daran, dass sich die
Beklagten im Grundsatz auch zur Durchführung weiterer Maßnahmen verpflich-
ten wollten und verpflichtet haben (§§ 133, 157 BGB).
d) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Be-
klagten die Verpflichtung zur weiteren Tätigkeit allerdings davon abhängig ge-
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macht, dass sie von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag er-
halten. Dies ergibt sich hinreichend klar und eindeutig aus dem Schreiben vom
24. Oktober 2012. Mit dem Begriff der "Bearbeitung" können nur künftige Tätig-
keiten gemeint sein, und zwar insbesondere die unmittelbar im Text zuvor be-
schriebenen, zur Durchsetzung des Erbanspruchs noch erforderlichen Maß-
nahmen. Durch diesen Vorbehalt haben die Beklagten ihre Bearbeitungspflicht
unter eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) gestellt. Bedingung im
Sinne der §§ 158 ff BGB ist die durch den Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft
eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem
zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht (BAG, NJW 2008, 872, 876
Rn. 37 mwN). Die Wendung "die Bearbeitung [wird] davon abhängig gemacht"
bringt zum Ausdruck, dass weder die Rechtswirksamkeit des Vertrags im Gan-
zen noch seine Beendigung, sondern allein die Rechtspflicht zur (weiteren) Be-
arbeitung der Sache gemeint ist. Die Voraussetzung für die Entstehung der Be-
arbeitungspflicht bezieht sich auf ein zukünftiges und ungewisses Ereignis. Aus
dem Schreiben vom 24. Oktober 2012 geht hervor, dass die Ermittlung der an-
deren Miterben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abgeschlossen
war oder die Beklagten zumindest noch nicht von sämtlichen Miterben Voll-
machten und Honorarverträge erhalten hatten.
Soweit die Revision einwendet, mit diesem Inhalt sei die vertragliche Re-
gelung widersprüchlich, weil zur Herbeiführung der Bedingung eine weitere Er-
benermittlung (mithin: eine weitere "Bearbeitung" der Nachlasssache) durch die
Beklagten erforderlich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die verabredete Be-
dingung nicht die Befugnis der Beklagten zu einer weiteren Betätigung hindert,
sondern nur die Begründung einer (einklagbaren) Tätigkeitspflicht gegenüber
dem Kläger betrifft.
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2.
Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen die Wirksamkeit der
formularvertraglichen Beschränkung (Bedingung) der Tätigkeitspflicht der Be-
klagten keine durchgreifenden Bedenken.
a) Bei der betreffenden Regelung handelt es sich um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB, die gemäß § 305 Abs. 2 BGB in
den Vertrag einbezogen wurde.
b) Die formularvertragliche Bestimmung ist nicht überraschend im Sinne
von § 305c Abs. 1 BGB. Überraschenden Charakter hat eine Klausel, wenn sie
von den Erwartungen eines vertragstypischen Durchschnittskunden deutlich
abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu
rechnen braucht (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR
118/03, NJW-RR 2004, 780, 781 mwN; BGH, Urteile vom 30. Juni 1995 - V ZR
184/94, BGHZ 130, 150, 154 und vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, BGHZ
202, 309, 313 f Rn. 14). So liegt es hier nicht. Mit der Kenntnisnahme von der
durch einen eigenständigen Absatz hervorgehobenen Klausel ist zu rechnen.
Der Begriff der "Bearbeitung" bezieht sich unmissverständlich auf die zuvor
dargestellten Tätigkeiten zur Realisierung des Erbanspruchs. Auch die wirt-
schaftlichen Beweggründe für die Aufnahme dieser Regelung werden - nach-
vollziehbar - dargelegt.
c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Re-
gelung einer Kontrolle nach § 307 BGB standhält.
aa) Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB.
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(1) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verwender Rechte und
Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen. Dazu
gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile
und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefor-
dert werden kann. Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeit des durch-
schnittlichen Vertragspartners (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005
- VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f; vom 10. September 2014 - XII ZR 56/11,
NJW 2014, 3722, 3724 Rn. 18 und vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15,
NZM 2016, 235, 236 Rn. 18). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmt-
heitsgebot ein. Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen
und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine
ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGH, Urteile vom 5. No-
vember 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1600; vom 26. Oktober 2005
aaO und vom 10. Februar 2016 aaO).
(2) Diesen Anforderungen ist Genüge getan. Die Regelung über die Be-
schränkung (Bedingung) der Tätigkeitspflicht der Beklagten ist im Wortlaut klar
und unmissverständlich. Zwar stellt sie einerseits die Tätigkeitspflicht der Be-
klagten unter eine aufschiebende Bedingung und setzt andererseits (für die
Herbeiführung des Bedingungseintritts) die Ermittlung weiterer möglicher Erben
voraus. Damit eröffnet sie den Beklagten im Ergebnis einen Ermessensspiel-
raum bei der Bearbeitung, der bis hin zur Einstellung weiterer Tätigkeiten rei-
chen kann, etwa dann, wenn sich die Sache als unwirtschaftlich oder die Ermitt-
lung weiterer Erben als mit unangemessen großen Schwierigkeiten verbunden
herausstellt. Ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume werden hierdurch aber
nicht geschaffen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Verwender ein
schrankenloses Ermessen eingeräumt würde, das den Vertragspartner in einen
Zustand der Unsicherheit versetzt, den er nicht beheben kann (MüKo/Wurm-
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nest, BGB, 7. Aufl., § 307 Rn. 59; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII
ZR 158/01, NJW-RR 2006, 84, 85). So liegt es hier aber nicht. Schon im eige-
nen wirtschaftlichen Interesse werden die Beklagten - auch ohne hierzu gegen-
über dem Kunden rechtsverbindlich verpflichtet zu sein - die zur Klärung der
Nachlassangelegenheit nötigen Schritte unternehmen, sofern diese sinnvoll und
vertretbar erscheinen. Unsicherheiten darüber, ob und durch welche Maßnah-
men die Beklagten die Sache betreiben, kann der Kunde durch eigene Tätigkeit
beheben. Nach Erhalt der Mitteilung über seine mögliche Erbenstellung und die
Person des Erblassers ist es ihm möglich, sich mit dem Antrag auf Erteilung
eines Erbscheins an das Nachlassgericht zu wenden mit dem Ziel, dass dieses
von Amts wegen die (weiteren) Erben ermittelt (§ 2353 BGB, § 342 Abs. 1
Nr. 4, § 26 FamFG). Auch könnte er selbst entsprechende Nachforschungen
anstrengen.
bb) Die Bestimmung enthält auch im Übrigen keine unangemessene Be-
nachteiligung für die Vertragspartner der Beklagten.
(1) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des
Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch
eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten
seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch
dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen
Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17. Januar 2008
- III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 107 Rn. 19; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09,
BGHZ 184, 345, 355 f Rn. 31; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011,
1726, 1728 Rn. 24 und vom 21. Februar 2013 - III ZR 266/12, NJW-RR 2013,
910 Rn. 11).
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(2) Eine solche Benachteiligung liegt hier nicht vor.
(a) Sie folgt nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Erreichung des Ver-
tragszwecks durch die Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die
sich aus der Natur des Vertrags ergeben, gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB).
Zwar steht die Beschränkung (Bedingung) der Tätigkeitsverpflichtung der
Beklagten in einem Spannungsverhältnis zu dem Eindruck, den das Vertrags-
werk - Anschreiben, Vollmacht und Honorarvereinbarung - beim Durchschnitts-
kunden hervorruft. Die Aufzählung der einzelnen "erforderlichen Maßnahmen"
im Anschreiben (Nummer 1 bis 6), die Erteilung einer umfassenden Vollmacht
zur Vertretung im Rahmen der weiteren Tätigkeit sowie der Verweis darauf,
dass etwa noch entstehende Kosten und Auslagen bereits in dem beanspruch-
ten Honorar enthalten und Vorauszahlungen nicht zu leisten seien, begründen
die Erwartung des Kunden, für die vereinbarte Vergütung gleichsam ein "Ge-
samtpaket" zu erwerben, das auch zukünftige Tätigkeiten der Beklagten ein-
schließt. Gerade die Aussicht, die weitere Abwicklung ohne Mehrkosten an die
Erbenermittler abgeben zu können, soll den Kunden zum Abschluss der Hono-
rarvereinbarung bewegen. Dagegen stellt die Klausel den Verwender von einer
Tätigkeitspflicht bis zur Herbeiführung des Bedingungseintritts frei.
Eine unzulässige Einschränkung wesentlicher vertraglicher Rechte und
Pflichten liegt darin jedoch nicht. Die primäre Leistung eines Erbenermittlers ist
es, dem Vertragspartner durch die Mitteilung seiner potentiellen Erbenstellung
den Antritt seiner Erbschaft zu ermöglichen. Hierfür erhält der Vermittler - im
Erfolgsfall - die vereinbarte Vergütung. Die Ermittlung des (Mit-)Erben ist bereits
beendet, wenn der Erbensucher an diesen herantritt und ihn über seinen mögli-
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chen Erbanspruch informiert. Die darüber hinausgehenden Leistungen, die die
Beklagten in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2012 anboten, etwa die Be-
schaffung von Personenstandsurkunden oder die Auffindung der weiteren (Mit-
)Erben, stellen demgegenüber bloße Annextätigkeiten dar, die die bereits er-
brachte Primärleistung zur Erreichung des angestrebten Erfolgs vervollständi-
gen. Daher wird hierfür auch keine (gesonderte) Vergütung beansprucht.
(b) Auch die Abwägung der Interessen beider Vertragspartner führt nicht
zur Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden.
Die Beklagten haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre vertragliche
Pflicht zur Vornahme aller zur Durchsetzung des Erbanspruchs erforderlichen
Schritte vom Abschluss weiterer Honorarvereinbarungen mit den übrigen ermit-
telten Erben abhängig zu machen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit
einem der ersten bekannt gewordenen (Mit-)Erben sind der weitere Ermitt-
lungsaufwand und die damit verbundenen Kosten oftmals noch nicht einzu-
schätzen und ist häufig auch noch nicht absehbar, wie hoch der wirtschaftliche
Wert des Nachlasses ausfällt. Die unbedingte Eingehung einer vertraglichen
Betätigungspflicht würde die Beklagten einem unüberschaubaren wirtschaftli-
chen Risiko aussetzen, müssten sie hiernach doch ohne Rücksicht auf den
konkret erforderlichen Aufwand und den zu erwartenden Nachlasswert tätig
werden. Wären die Beklagten gehalten, ihren Kunden über die Wahrnehmung
ihrer Betätigungspflicht - wie vorliegend vom Kläger verlangt - Auskunft und Re-
chenschaft zu geben, so wäre ihr Verlangen nach Vergütung gegenüber ande-
ren von ihnen ermittelten Miterben gefährdet. Denn diese könnten die erforder-
lichen Informationen dann unschwer "an den Beklagten vorbei" - ohne mit die-
sen Honorarvereinbarungen abzuschließen - von denjenigen Miterben erhalten,
die bereits Verträge mit den Beklagten abgeschlossen haben. Infolgedessen
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hätten die Beklagten kaum Aussicht, eine Vergütung für die zum Auffinden der
weiteren Erben getätigten Leistungen zu erlangen. Daher ist den Beklagten ein
berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zuzuerkennen.
Demgegenüber tritt das Interesse des Kunden zurück, die Durchsetzung
des Erbanspruchs - mit einer ohne weiteren Vergütungsanspruch verbundenen
Leistungspflicht des Erbenermittlers - vollständig in dessen Hände zu legen. Es
ist originär die Aufgabe des Erben, sein Erbrecht geltend zu machen und zum
Erfolg zu führen. Einen Anspruch darauf, dass ein anderer dies für ihn unter-
nimmt, ohne dass hierfür ein gesondertes Honorar geschuldet wird, hat er
grundsätzlich nicht. Der Kunde ist auch nicht schutzlos gestellt. Gehen die Er-
mittlungen der Erbenermittler nach seinem Eindruck nicht (hinreichend) voran,
so kann er beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen und dort weitere
Ermittlungen anregen (§ 2353 BGB, § 342 Abs. 1 Nr. 4, § 26 FamFG). Es steht
ihm darüber hinaus auch frei, selbst Ermittlungen anzustellen. Schließlich be-
lastet der bei Untätigkeit der Erbenermittler eintretende Zustand der Ungewiss-
heit den Kunden nicht einseitig. Kommt es nämlich nicht zur Auszahlung oder
Übernahme des Erbes, so können die Beklagten keine Vergütung verlangen.
3.
Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegan-
gen, dass es am Eintritt der aufschiebenden Bedingung für die Begründung der
Betätigungspflicht der Beklagten, nämlich am Abschluss von Honorarverträgen
mit weiteren ermittelten Erben und der Vollmachterteilung durch sie, fehle, weil
der Kläger seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast nicht genügt
habe.
Ist die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung - wie hier - unstrei-
tig oder bewiesen, so trifft die Beweislast für das Eintreten des Ereignisses den-
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jenigen, der aus der bedingten Abrede für sich Rechte herleiten möchte (s. etwa
BGH, Urteile vom 29. Juni 1981 - VII ZR 299/80, NJW 1981, 2403, 2404 und
vom 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97, NJW 1998, 1302; MüKo/Westermann,
BGB, 7. Aufl., § 158 Rn. 49). Demzufolge hat vorliegend der Kläger darzulegen
und im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass die Bedingung eingetreten ist.
Dem hat der Kläger nicht entsprochen. Sein Bestreiten mit Nichtwissen
genügt insoweit nicht.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagten treffe
keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Eine solche gebietet der Grund-
satz von Treu und Glauben dann, wenn die darlegungs- und beweisbelastete
Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und kei-
ne Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozess-
gegner angesichts des unterschiedlichen Informationsstands beider Parteien
zumutbar nähere Angaben machen kann (st. Rspr.; s. etwa Senat, Urteil vom
17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 16; BGH, Urteile vom
21. September 2000 - I ZR 135/98, BGHZ 145, 170, 184; vom 3. März 2011
- I ZR 50/10, MDR 2011, 792; vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, NJW 2012, 3774,
3775 Rn. 17 und vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279,
1280 Rn. 11, jeweils mwN). Die Würdigung des Berufungsgerichts, diese Vo-
raussetzungen seien nicht erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger ist es
- wie bereits ausgeführt - nach Erhalt der Mitteilung über seine mögliche Erben-
stellung und die Person des Erblassers selbst möglich, sich mit dem Antrag auf
Erteilung eines Erbscheins an das Nachlassgericht zu wenden mit dem Ziel,
dass dieses von Amts wegen die (weiteren) Erben ermittelt. Auch könnte er
entsprechende Nachforschungen von sich aus anstrengen. Sobald die mögli-
chen Miterben namentlich bekannt werden, wäre es dem Kläger weiterhin mög-
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lich und zumutbar, in Erfahrung zu bringen, ob diese den Beklagten Vollmach-
ten erteilt und mit ihnen Honorarverträge abgeschlossen haben. Er könnte so-
dann hierzu vorzutragen und gegebenenfalls Beweis antreten. Demgegenüber
ist es den Beklagten nicht zumutbar, Auskunft über die zwischenzeitlich ermit-
telten weiteren Miterben zu erteilen, bevor nicht die Frage des Zustandekom-
mens von Honorarvereinbarungen mit diesen geklärt ist. Insoweit steht den Be-
klagten, wie oben dargelegt, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zur Sei-
te.
4.
Aus dem Fehlen einer rechtsverbindlichen Betätigungspflicht der Beklag-
ten hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, dass die Beklagten nicht ge-
halten sind, dem Kläger die von ihm begehrte Auskunft und Rechenschaft zu
leisten sowie Schriftstücke herauszugeben.
a) Zwar sind die §§ 666, 667 BGB im Grundsatz auf das Vertragsverhält-
nis zwischen den Parteien anwendbar (§ 675 Abs. 1 BGB). Gleichwohl kann der
Kläger seinen Klageanspruch nicht erfolgreich hierauf stützen.
Die in § 666 BGB verankerten Benachrichtigungs-, Auskunfts- und Re-
chenschaftspflichten des Auftragnehmers korrespondieren mit den entspre-
chenden vertraglichen Ansprüchen des Auftraggebers. Sie stellen sich regel-
mäßig als unselbständige Nebenpflichten zum Anspruch auf Auftragsdurchfüh-
rung dar und sind abhängig von Bestand und Inhalt des Auftrags- beziehungs-
weise Geschäftsbesorgungsvertrags (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2011
- III ZR 71/11, BGHZ 196, 1, 5 f Rn. 15; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 666
Rn. 1 f). Dementsprechend können Ansprüche aus § 666 BGB grundsätzlich
nicht isoliert abgetreten werden (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR
91/88, BGHZ 107, 104, 110 mwN; MüKo/Seiler, BGB, 6. Aufl., § 666 Rn. 3, 17
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mwN). Sie dienen der Absicherung des Vertragsverhältnisses und ermöglichen
es dem Auftraggeber, die Geschäftsbesorgung im Hinblick auf die Wahrung
seiner Interessen zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2011 aaO
mwN).
Hieraus folgt, dass in aller Regel - so auch hier - keine Ansprüche auf
Nebenleistungen in Gestalt von Auskunft und Rechenschaft begründet werden,
solange noch kein Anspruch auf die Hauptleistung in Gestalt der (eigentlichen)
Geschäftsbesorgung besteht. Mangels Eintritts der wirksam vereinbarten auf-
schiebenden Bedingung sind die Beklagten zu weiteren Tätigkeiten (noch) nicht
verpflichtet. Es bedarf daher (noch) keiner Weisung und keiner Überprüfung
dieser Tätigkeiten durch den Kläger und mithin auch keiner diesbezüglichen
Information des Klägers. Aus den gleichen Gründen sind die Beklagten dem
Kläger auch (noch) nicht, wie von ihm begehrt, zur Herausgabe der bei ihnen
befindlichen Schriftstücke verpflichtet.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nicht aus
dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 1971 (VII ZR 305/69, WM
1971, 995, 996 f). In dieser Entscheidung ist zwar ausgeführt worden, dass ein
(im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geschäftsbeteiligungen) Beauftragter
dem Auftraggeber gemäß § 666 BGB zur Auskunft über an ihn herantretende
Kaufinteressenten und über sein eigenes Kaufinteresse verpflichtet sein kann,
wenn er gegenüber dem Auftraggeber lediglich berechtigt, aber nicht verpflich-
tet ist, nach dritten Kaufinteressenten zu suchen. Dem lag jedoch die Ausle-
gung einer Individualabrede zugrunde, nach der sich der Beauftragte verpflich-
tet hatte, wenn er dritte Interessenten ausfindig machte und mit diesen verhan-
delte, dies als Geschäftsführer für den Auftraggeber zu tun und nicht - wie ge-
schehen - in eigenem Interesse und zu eigenem Vorteil (aaO S. 996). Aus der
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Beurteilung dieses besonders gelagerten Einzelfalls, der von der hier vorliegen-
den Konstellation abweicht, kann nicht gefolgert werden, dass ein Beauftragter
(hier: die Beklagten als Erbenermittler) unabhängig von der rechtsverbindlichen
Begründung einer Tätigkeitspflicht zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet
sei.
b) Auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtfertigt
den Klageanspruch nicht.
Soweit die Rechtsprechung Auskunftspflichten aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben herleitet, setzen diese voraus, dass die zwischen den Partei-
en bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte
in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Unge-
wissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs
notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und
der Verpflichtete die erforderlichen Auskünfte unschwer, das heißt ohne unbillig
belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 9. Juli
2015 - III ZR 329/14, NJW 2015, 2652, 2653 Rn. 11; BGH, Urteile vom 26. Feb-
ruar 1986 - IVa 87/84, BGHZ 97, 188, 192 und vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92,
BGHZ 126, 109, 113; jeweils mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Wie schon mehrfach
ausgeführt, kann sich der Kläger die zur Durchsetzung seines etwaigen Erban-
spruchs erforderlichen Informationen selbst oder über das Nachlassgericht be-
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schaffen und können die Beklagten einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
ihr berechtigtes Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten.
Herrmann
Tombrink
Remmert
Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 24.06.2014 - 7 C 47/14 -
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 31.07.2015 - 2 S 51/14 -