Urteil des BGH vom 10.05.2012

Leitsatzentscheidung zu Vermittler, Provision, Vergütung, Rückzahlung, Verbraucher

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 234/11
Verkündet am:
10. Mai 2012
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 655b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 a.F., § 655d, § 655e Abs. 1
a) Zur Frage, ob der Darlehensvermittler gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.
auch die Vergütung angeben muss, die der Darlehensgeber einem weiteren
("zwischengeschalteten") Vermittler versprochen hat.
b) Zur Wirksamkeit einer (erfolgsunabhängigen) Nebenentgeltabrede ("interne
Wertermittlungsgebühr").
BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - III ZR 234/11 - OLG Frankfurt/Main
LG Hanau
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöst-
mann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2011
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Hanau vom 23. Dezember 2010 im Umfang ihrer Verurteilung
zur Zahlung von 7.497 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer "Maklerge-
bühr"
in Höhe von 7.497 € sowie einer "internen Wertermittlungsgebühr" von
490 €, welche er der Beklagten für die Vermittlung von Darlehen in einem Um-
fang von insgesamt 126.00
0 € zwecks Umschuldung einer Eigenheimfinanzie-
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rung bei der D. bank AG (im Folgenden: D. AG) entrichtet
hat.
In dem von den Parteien am 17. Februar 2008 unterzeichneten "Makler-
Allein-Auftrag zur Darlehensvermittlung" ist unter anderem Folgendes angege-
ben:
"4. Maklergebühr:
5,95 %
trag.
 Ein Anspruch auf Maklergebühr in vereinbarter Höhe ent-
steht, wenn und sobald die nachgewiesenen oder vermit-
telten Finanzierungsmittel an den Auftraggeber geleistet
sind und diesem kein Widerrufsrecht mehr zusteht.
 Der Makler bezieht vom Darlehensgeber eine Vergütung
aus dem Darlehensbetrag in Höhe von 1,5 %.
5. Sonstige Kosten:
Unabhängig von einer erfolgten Darlehensvermittlung sind bei
der Beauftragung entstehende und entstandene Kosten wie
folgt zu entrichten:
- Interne Wertermittlungsgebühren für die Objekteinwertung
von pauschal EURO 490,--.
6. Bestätigung:
Der anfängliche effektive Jahreszins erhöht sich für das Dar-
lehen über 100.000
€ unter Berücksichtigung der einmaligen
Maklercourtage um 0,7 % auf 6,24 % (gem. PAngV).
Der anfängliche effektive Jahreszins erhöht sich für das Dar-
lehen über 26.000 € unter Berücksichtigung der einmaligen
Maklercourtage um 1,03 % auf 6,62 % (gem. PAngV)."
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Den Darlehensantrag des Klägers reichte die Beklagte nicht unmittelbar
bei der Darlehensgeberin, der D. AG, ein, sondern über die D. Grundbe-
sitzvermittlung GmbH (im Folgenden: D. Grund GmbH), eine Tochtergesell-
schaft der D. AG. Von Seiten der Darlehensgeberin (D. AG) erhielt die Be-
klagte über die D. Grund GmbH eine Provision in Höhe von 1,5 % des Darle-
hensbetrags (= 1.890 €). Des Weiteren zahlte die Darlehensgeberin (D. AG)
an die D. Grund GmbH eine Provision in Höhe von 0,5 % des Darlehensbe-
trags (= 630 €).
Der Kläger hat geltend gemacht, der Darlehensvermittlungsvertrag sei
gemäß § 655b Abs. 2 BGB a.F. wegen fehlender beziehungsweise falscher An-
gabe der gezahlten Vermittlungsprovisionen nichtig. Darüber hinaus genüge die
im Darlehensangebot der D. AG enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den
gesetzlichen Vorgaben, so dass ihm, dem Kläger, das Widerrufsrecht weiterhin
zustehe und der Provisionsanspruch der Beklagten mithin nicht entstanden sei
(s. Nr. 4 des Darlehensvermittlungsvertrags, § 655c Satz 1 BGB).
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im Wesentlichen
(bis auf einen Teil der Zinsforderung und die verlangten vorgerichtlichen An-
waltskosten) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-
sung der Klage weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision hat zu einem überwiegenden Teil Erfolg, nämlich soweit es
um die Verurteilung der Beklagten zur
Rückzahlung der Maklergebühr (7.497 €)
geht. Hinsichtlich der Rückzahlung der internen Wertermittlungsge
bühr (490 €)
ist die Revision hingegen unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsauffassung des
Landgerichts einen Rückzahlungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 655b Abs. 2 BGB a.F. bejaht und zur Be-
gründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Darlehensvermittlungsvertrag zwischen den Parteien sei gemäß
§ 655b Abs. 2 BGB a.F., § 139 BGB insgesamt nichtig, da er keine Angaben
über die von der D. AG (Kreditgeberin) an die D. Grund GmbH gezahlte
Provision enthalte und deshalb den Anforderungen nach § 655b Abs. 1 Satz 2
BGB a.F. nicht genüge. § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. sei dahin auszulegen,
dass in Fällen, in denen für den Darlehensgeber mehrere Vermittler tätig seien
und der Darlehensvermittler dies wisse, im Darlehensvermittlungsvertrag die
Summe der vereinbarten Vermittlungsprovisionen angegeben oder zumindest
auf den weiteren Vermittler hingewiesen werden müsse. Dies folge aus dem
Zweck der gesetzlichen Regelung, wonach der Verbraucher über die mit der
Darlehensvermittlung verbundenen Aufwendungen vollständig unterrichtet wer-
den müsse, damit er in die Lage versetzt werde, die sich daraus ergebende Er-
höhung der Kreditkosten zutreffend einzuschätzen. Dementsprechend müsse
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auch über solche Provisionen informiert werden, die der Darlehensgeber an
weitere Vermittler zahle. Ansonsten bestehe die Gefahr einer Umgehung der
gesetzlichen Regelung, wenn etwa der den Darlehensvermittlungsvertrag
schließende Untervermittler keine Provision erhalte und diese nur bei dem
Hauptvermittler anfalle oder aber die Provision an den Untervermittler nur vom
Hauptvermittler geleistet werde, so dass im Verhältnis Darlehensgeber zum
Untervermittler tatsächlich keine Provisionszahlung erfolge.
Es könne nicht davon ausgegangen werden und die Beklagte habe auch
nicht ausreichend dargetan, dass die von der D. AG an die D. Grund
GmbH geleistete Provision (wirtschaftlich) aus der im Darlehensvertrag ange-
gebenen Bearbeitungsgebühr von 1 % der Darlehenssumme gezahlt worden
sei und die Darlehenskosten nicht zusätzlich erhöht habe. Unerheblich sei es,
dass die Beklagte ihrer Behauptung nach keine Kenntnis von der Provision ge-
habt habe, welche die D. Grund GmbH von der Darlehensgeberin erhalten
habe. Für die Einhaltung der Vorgaben des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.
komme es auf ein Verschulden des Darlehensvermittlers nicht an. Dieser müs-
se sich die nötigen Kenntnisse erforderlichenfalls selbst verschaffen. Dies sei
der Beklagten im vorliegenden Falle auch möglich gewesen. Sie habe erkennen
müssen, dass die D. Grund GmbH ebenfalls als Darlehensvermittlerin fun-
giert habe, und deshalb bei dieser wegen einer etwaigen Provision nachfragen
müssen. Die Beklagte sei im Rahmen eines gestuften Vermittlungsverhältnisses
als Untervermittlerin der D. Grund GmbH tätig geworden.
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II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen
Punkten nicht stand.
1.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte allerdings
verpflichtet gesehen, dem Kläger die von ihm geleistete "interne Wertermitt-
lungsgebühr"
von 490 € (zuzüglich Zinsen) zurückzuzahlen, weil der Beklagten
hierauf kein Anspruch zustand.
Die in Nummer 5 des Darlehensvermittlungsvertrags vorgesehene Ver-
pflichtung des Kunden (hier: des Klägers), unabhängig von einer erfolgten Dar-
lehensvermittlung "interne Wertermittlungsgebühren für die Objekteinwertung"
von pauschal 490 € zu entrichten, ist nach § 655d Satz 1, § 655e Abs. 1 Satz 1
BGB nichtig mit der Folge, dass die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB den vom Kläger hierauf gezahlten Betrag zurückerstatten muss.
a) Nach § 655d Satz 1 BGB ist es dem Vermittler untersagt, für im Zu-
sammenhang mit der Darlehensvermittlung stehende Dienste und Leistungen
ein über § 655c Satz 1 BGB hinausgehendes, insbesondere ein erfolgsunab-
hängiges, (Neben-)Entgelt - wie hier: die interne Wertermittlungsgebühr - zu
verlangen. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung ist gemäß § 655e Abs. 1
Satz 1 BGB unwirksam (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 655d Rn. 1, 4;
s. auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2010], § 655d Rn. 1; Palandt/Sprau,
BGB, 71. Aufl., § 655d Rn. 1).
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b) Bei der hier vereinbarten internen Wertermittlungsgebühr handelt es
sich nicht um eine - zulässige - Regelung über die Erstattung von dem Vermitt-
ler entstandenen, erforderlichen Auslagen im Sinne von § 655d Satz 2 BGB.
Hierunter fallen nur solche Aufwendungen, die der Vermittler für Rechnung des
Auftraggebers getätigt hat; erforderlich ist insoweit ein tatsächliches Vermö-
gensopfer des Vermittlers (MünchKommBGB/Habersack aaO Rn. 5, 6; Stau-
dinger/Kessal-Wulf aaO Rn. 3; Palandt/Sprau aaO). Die Aufwendungen sind
zudem konkret darzulegen und nachzuweisen, so dass jegliche Pauschalierung
durch vorherige Festlegung bestimmter Beträge unzulässig ist (MünchKomm-
BGB/Habersack aaO Rn. 9; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rn. 2 f; Palandt/Sprau
aaO; s. zur Vorgängerbestimmung des § 17 VerbrKrG: OLG Karlsruhe,
NJW-RR 1996, 1451, 1542 und OLGR 1998, 192, 193; OLG Zweibrücken,
MDR 1999, 1491). Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass durch die interne
Wertermittlungsgebühr konkrete Vermögensopfer der Beklagten abgegolten
werden sollten; zudem war hierfür eine - unzulässige - feste Pauschale vorge-
sehen.
2.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch der
Beklagten auf Zahlung der vereinb
arten Maklergebühr von 7.497 € mit der Be-
gründung verneint, dass der Darlehensvermittlungsvertrag gemäß § 655b
Abs. 2 BGB a.F. nichtig sei, weil er keine Angaben über die von der D. AG an
die D. Grund GmbH gezahlte Provision von 0,5 % des Darlehensbetrags ent-
halten und somit den Anforderungen des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht
genügt habe.
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a) Gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB in der hier maßgebenden, bis zum
10. Juni 2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts (= a.F.; vgl. nunmehr Art. 247 § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB) ist
in dem Darlehensvermittlungsvertrag die Vergütung des Darlehensvermittlers in
einem Prozentsatz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch
mit dem Darlehensgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzuge-
ben. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher die
mit der Einschaltung des Kreditvermittlers verbundene - direkte oder indirekte -
Verteuerung des Darlehens, die ihm sonst regelmäßig nicht hinreichend be-
wusst ist oder gar verschleiert wird, deutlich vor Augen geführt wird, damit er
entscheiden kann, ob die Beauftragung eines Vermittlers wirtschaftlich sinnvoll
ist (Warn- und Transparenzfunktion; s. dazu Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung zum Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung des Zivilprozessord-
nung und anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/5462, S. 15, 29 [zu § 14 VerbrKrG-E
= § 15 VerbrKrG]; Bamberger/Roth/Möller, BGB, 2. Aufl., § 655b Rn. 1; Pa-
landt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 655b Rn. 1; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl.,
§ 655b Rn. 3; MünchKommBGB/Habersack aaO § 655b Rn. 1; Staudinger/
Kessal-Wulf, BGB [2003], § 655b Rn. 3 f).
b) Nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes soll der Vermittler
sämtliche Vergütungen aufdecken, die ihm für die Darlehensvermittlung zuflie-
ßen, sei es von Seiten seines Kunden (des Kreditsuchenden), sei es von Seiten
des Kreditgebers. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht indes
grundsätzlich keine - die Folge der Nichtigkeit des Vermittlungsvertrags auslö-
sende (§ 655b Abs. 2 BGB) - Pflicht des Vermittlers, dem Kunden auch solche
Vergütungen anzugeben, die nicht er selbst, sondern ein Dritter, etwa wie hier
ein zwischengeschalteter weiterer Vermittler, vom Kreditgeber erhält.
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(1) Den Fall mehrerer (gestufter) Vermittlungsverhältnisse hat der Ge-
setzgeber nicht geregelt. Da Anhaltspunkte für eine planwidrige und ausfül-
lungsbedürftige Regelungslücke nicht ersichtlich sind, kommt eine analoge An-
wendung von § 655b BGB a.F. im Allgemeinen nicht in Betracht (s. Staudinger/
Kessal-Wulf aaO § 655b Rn. 1). Eine erweiternde Auslegung des § 655 Abs. 1
Satz 2 BGB a.F. in dem von den Vorinstanzen befürworteten Sinne ist nicht
veranlasst.
(2) Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll der Darlehensvermittler sei-
nen Kunden über die gesamten, ihm selbst zufließenden Vergütungen in
Kenntnis setzen. Die Angaben, die der Gesetzgeber dem Darlehensvermittler
insoweit abverlangt, betreffen die Anteile an den gesamten Kreditkosten, die
aus (Entgelt-)Vereinbarungen herrühren, an denen der Vermittler selbst beteiligt
ist; mithin nur solche Kosten, die der Vermittler aus eigener Kenntnis einfach
und zuverlässig mitteilen kann. Ob ein weiterer Vermittler eingeschaltet ist und
ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser vom Kreditgeber eine Provision
erhält, ist ihm nicht ohne weiteres bekannt. Durch die Begründung einer - mit
der Nichtigkeitsfolge sanktionierten - Pflicht, Erkundigungen über etwaige weite-
re Provisionszahlungen des Kreditgebers an dritte Vermittler einzuziehen, wür-
den dem Vermittler unter Umständen erhebliche, nach Sinn und Zweck des Ge-
setzes "überobligationsmäßige" Ermittlungs- und Nachforschungsanstrengun-
gen abverlangt. Ihm könnte auch, wenn der andere Vermittler oder der Darle-
hensgeber keine Angaben machen oder begründete Zweifel an der Vollständig-
keit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte bestehen, kaum zugemutet werden,
den Klageweg zu beschreiten oder auf die betreffenden Vermittlungsgeschäfte
zu verzichten. Eine derart weite Auslegung des Gesetzes wird auch unter Be-
rücksichtigung der berechtigten Interessen des kreditsuchenden Verbrauchers
nicht gefordert. Dem Anliegen des Verbrauchers, über die Darlehenskosten um-
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fassend und zutreffend informiert zu werden, und zwar auch insoweit, als diese
aus der Einschaltung etwaiger dritter Vermittler resultieren, wird - worauf die
Revision zutreffend hinweist - die Verpflichtung des Kreditgebers gerecht, in der
vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung sämtliche Kre-
ditkosten anzugeben (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB a.F.; vgl. nunmehr Art.
247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 10 und Abs. 2 EGBGB). Bereits auf diese Weise erhält
der Verbraucher einen zureichenden Überblick über die gesamte ihn treffende
Kostenbelastung.
(3) Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Erwägungen des
Landgerichts die Gefahr einer Umgehung der gesetzlichen Regelung sieht,
wiegen diese Bedenken jedenfalls nicht so schwer, dass sie generell eine über
den Wortlaut und den Zweck des Gesetzes hinaus gehende Interpretation des
§ 655b Abs. 1 BGB a.F. rechtfertigten.
(a) Wenn und soweit der Darlehensvermittler die ihm für die Vermittlung
eines Darlehensvertrags versprochene Provision nicht unmittelbar vom Dar-
lehensgeber selbst, sondern von einem vom Darlehensgeber beauftragten
(zwischengeschalteten) "Hauptvermittler" erhält, so handelt es sich bei der ge-
botenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise um eine "Vergütung des Unter-
nehmers" im Sinne des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Die Beklagte war also
vorliegend zur Angabe der an sie zusätzlich geflossenen Provision in Höhe von
1,5 % unabhängig davon verpflichtet, ob die zugrunde liegende Provisionsabre-
de zwischen ihr und der D. AG oder zwischen ihr und der D. GmbH getrof-
fen worden war, und weiter unabhängig davon, ob sie die Provisionszahlung
unmittelbar von der D. AG erhalten hat oder ob dieser Betrag zunächst an die
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D. GmbH gezahlt und von dieser an die Beklagte weiter geleitet worden ist.
Damit erweist sich die vom Landgericht geäußerte Befürchtung als grundlos,
dass der Darlehensvermittler die für sich selbst mit einem Hauptvermittler zu-
sätzlich vereinbarte Provision sanktionslos verschweigen dürfe und so der
Zweck des Gesetzes auf einfache Art und Weise unterlaufen werden könne.
(b) Auch die Erwägung des Landgerichts, der Provisionsfluss könne in
einer der Zielsetzung des Gesetzes widersprechenden Weise dadurch ver-
schleiert werden, dass der den Darlehensvermittlungsvertrag schließende Un-
tervermittler seitens des Darlehensgebers überhaupt keine Provision erhält,
sondern diese allein beim Hauptvermittler anfällt, greift letztlich nicht durch. Der
die eigentliche Vermittlungstätigkeit leistende Untervermittler wird kaum willens
und bereit sein, sein eigenes Provisionsinteresse dem Provisionsinteresse des
Hauptvermittlers völlig unterzuordnen. Dieser Fall wird, wenn überhaupt, dann
auftreten, wenn Unter- und Hauptvermittler gesellschaftsrechtlich oder auf sons-
tige Weise so verflochten sind, dass es sich - im Sinne der "Verflechtungsrecht-
sprechung" des erkennenden Senats (s. dazu nur Urteil vom 19. Februar 2009
- III ZR 91/08, NJW 2009, 1809 f Rn. 9; vgl. auch Fischer, Maklerrecht, S. 51 f) -
um wirtschaftlich identische Personen handelt. Bei einer derartigen Konstellati-
on, bei der der gewünschte wirtschaftliche Erfolg unabhängig davon eintritt, ob
der Provisionsanspruch rechtlich dem Unter- oder dem Hauptvermittler zusteht,
ist der Schluss gerechtfertigt, dass das Zusammenwirken von Unter- und
Hauptvermittler objektiv darauf angelegt ist, den Verbraucher über die Provi-
sionszahlungen des Kreditgebers im Unklaren zu lassen (vgl. § 655e Abs. 1
Satz 2 BGB; siehe allgemein zu Umgehungstatbeständen im Sinne dieser Be-
stimmung Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2010], § 655e Rn. 5 f). Solchenfalls
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hat der Vertragspartner des Verbrauchers die gesamten von der "Darlehensge-
ber-Seite" versprochenen Provisionen anzugeben, die bei den miteinander ver-
flochtenen Vermittlern anfallen, um den Anforderungen des § 655b Abs. 1 Satz
2 BGB a.F. zu genügen.
c) Nach diesen Maßgaben war die Beklagte nicht gemäß § 655b Abs. 1
Satz 2 BGB a.F. verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, dass noch ein weiterer
Darlehensvermittler, nämlich die D. Grund GmbH, eingeschaltet war und die-
ser von der Darlehensgeberin (D. AG) eine zusätzliche Provision für den Ab-
schluss des Darlehensvertrags erhielt.
Für das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von § 655e Abs. 1 Satz 2
BGB ist hier kein tragfähiger Anhalt ersichtlich. Die Beklagte hatte sämtliche ihr
zufließenden Provisionen (auch, soweit diese von der D. AG über die D.
Grund GmbH an sie gezahlt wurden) in dem Vermittlungsvertrag angegeben.
Mit der D. GmbH war sie weder gesellschaftsrechtlich noch auf sonstige Wei-
se verbunden.
3.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich die Unwirk-
samkeit des Vermittlungsvertrags nach § 655b Abs. 2 BGB a.F. auch nicht dar-
aus, dass die Vergütung der Beklagten nicht in einem Jahreszinssatz des Dar-
lehens angegeben ist.
Hält man es mit der wohl überwiegenden Ansicht im Schrifttum (s. etwa
Bamberger/Roth/Möller aaO § 655b Rn. 3; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB
[2003], § 655b Rn. 3 f; MünchKommBGB/Habersack aaO § 655b Rn. 5) für ge-
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boten, dass der Prozentsatz des Darlehens, in dem die Vergütung des Darle-
hensvermittlers auszudrücken ist, (auch) als Jahreszinssatz anzugeben ist, so
wäre diesem Erfordernis hier Genüge getan. Unter Nummer 6 des Darlehens-
vermittlungsvertrags wird mitgeteilt, in welchem Maße sich der anfängliche ef-
fektive Jahreszins "unter Berücksichtigung der einmaligen Maklercourtage" er-
höht. Dass diese Angabe unrichtig sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit
die Revisionserwiderung meint, es fehle an der Einbeziehung der internen Wer-
termittlungsg
ebühr von 490 €, verkennt sie, dass es sich bei dieser nicht um die
"Vergütung" des Darlehensvermittlers (§ 655d Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 655c
Satz 1 BGB) handelt, sondern um ein - schon für sich genommen unzulässi-
ges - Nebenentgelt im Sinne von § 655d Satz 1 BGB (s. oben, unter 1.).
4.
Nach alldem ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzu-
weisen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Rückzahlung
der internen Wertermittlungsgebühr von 490 € (nebst Zinsen) richtet (§ 561
ZPO). Das Berufungsurteil ist hingegen insoweit aufzuheben, als es die Beru-
fung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung der Maklergebühr
von 7.497 € (nebst Zinsen) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). In diesem
Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann insoweit
nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht hinsichtlich
der weiteren, vom Kläger gegen die Berechtigung der Maklergebührenforde-
rung vorgebrachten Gründe - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine
Feststellungen getroffen hat und die Sache daher nicht zur Endentscheidung
reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies gilt insbesondere für den Einwand, die im Dar-
lehensangebot der D. AG enthaltene Widerrufsbelehrung habe nicht den ge-
setzlichen Vorgaben genügt, so dass dem Kläger das Widerrufsrecht weiterhin
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zustehe und der Provisionsanspruch der Beklagten mithin nicht entstanden sei
(Nr. 4 des Darlehensvermittlungsvertrags, § 655c Satz 1 BGB).
Schlick
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Remmert
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 23.12.2010 - 1 O 712/10 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.09.2011 - 4 U 24/11 -