Urteil des BGH vom 18.03.2015

Reiter, Anwaltskosten, Erwerb, Anlageberatung, Nebenintervention

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 228/14
vom
18. März 2015
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert
und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 2. Juni 2014 - 4 U 182/13 - wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten
(§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 17.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche
wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer
am 26. Oktober 2000 gezeichneten Beteiligung über 30.000 DM an der I.
GmbH & Co. KG geltend. Die
Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den Zurückweisungs-
beschluss des Berufungsgerichts vom 2. Juni 2014 wendet sich der Kläger mit
seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
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II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO
erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 über 24.458,03 € ist lediglich mit
16.105,70 € zu bemessen. Der in den Antrag eingerechnete entgangene Ge-
winn (durchschnittliche Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer
Emittenten, vgl. Klageschrift S. 24 f in Verbindung mit Anlagen K 15, 16) in Hö-
he von 8.352,33 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar,
die nach der Rechtsprechung des Senats den Streitwert nicht erhöht und bei
der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu
berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur Bestimmung der
Beschwer geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der Senat
hält insofern an seiner mit der Rechtsprechung des II. Zivilsenats und des XI.
Zivilsenats übereinstimmenden Rechtsprechung fest (vgl. Senat, Beschlüsse
vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 4 ff; vom 27. November
2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13,
juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446
Rn. 14; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155 und vom
18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 4 f).
Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 2 (Feststellung der
Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus der streitigen
Beteiligung) den Betrag von 3.894,30 € übersteigt, sind weder dargetan (zur
entsprechenden Darlegungspflicht des Nichtzulassungsbeschwerdeführers sie-
he nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, NJW-RR 2012, 1087
Rn. 2 mwN) noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO). Der Kläger hat den Wert des
Feststellungsantrags mit 500 € angegeben (Klageschrift S. 49).
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Die Anträge zu 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) und
zu 4 (vorgerichtliche Anwaltskosten) bleiben für den Streitwert und den Wert
der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 aaO
Rn. 10 f mwN).
Schlick
Herrmann
Tombrink
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 11.11.2013 - 92 O 2121/12 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.06.2014 - 4 U 182/13 -
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