Urteil des BGH vom 18.12.2013

Gerichtshof für Menschenrechte, Emrk, Verfassungsbeschwerde, Egmr, Reiter

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 1/13
vom
18. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters
und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 12. Dezember 2012 - 4 EntV 3/12 - wird zurück-
gewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen an einen wirksa-
men Rechtsbehelf (Art. 13 EMRK) nicht genügt, soweit die über-
lange Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht
wird. Insoweit gehört die Verfassungsbeschwerde nicht (mehr) zu
den innerstaatlichen Rechtsbehelfen im Sinne von Art. 35 Abs. 1
EMRK (vgl. EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 105 ff). Wird die Rüge
überlanger Verfahrensdauer zusammen mit weiteren Rügen (hier:
Verletzung von Art. 14 GG) erhoben, muss konventionsrechtlich
eine getrennte Behandlung erfolgen. Während die Beschwerde
bezüglich der Verfahrenslänge beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 35
Abs. 1 EMRK nach Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens
einzureichen ist, stellt die Verfassungsbeschwerde für die sonsti-
gen Rügen weiterhin einen wirksamen Rechtsbehelf dar, der er-
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schöpft sein muss (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde-Nr. 21980/06, 26944/07, 36948/08, juris Rn. 73, 77;
Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 35 Rn. 19).
Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 80.000 €
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Seiters
Reiter
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.12.2012 - 4 EntV 3/12 -