Urteil des BGH vom 23.02.2017

Reiter, Erfüllung, Aufgabenbereich, Zukunft

ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB46.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 46/16
vom
23. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die
Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:
Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem das Amtsgericht R.
mit Beschluss vom 7. Februar 2017 die
Betreuung für den Aufgabenbereich Rechts-, Antrags- und Behör-
denangelegenheiten nebst Einwilligungsvorbehalt wegen "Unbetreu-
barkeit" der Antragstellerin aufgehoben hat.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückge-
wiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts C. vom 7. Juli 2016 - keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn
die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1
ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben,
wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Be-
schwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde
kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die
Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Be-
schluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
Die Antragstellerin wird auf Folgendes hingewiesen: Der Senat hat in
den vergangenen Jahren in unzähligen Verfahren unzulässige An-
träge der Antragstellerin beschieden. Am heutigen Tag hat der Senat
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in 17 weiteren fortgesetzten Verfahren unzulässige Anträge zurück-
gewiesen. Der Senat wird in Zukunft vergleichbare - substanzlose,
offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche - Eingaben der
Antragstellerin nicht mehr bescheiden. Der Senat muss es nicht hin-
nehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazi-
täten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7
und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse
vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar
2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).
Herrmann
Seiters
Reiter
Liebert
Arend
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 10.05.2016 - 7 O 82/16 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.07.2016 - 16 W 45/16 -