Urteil des BGH vom 26.03.2015

Reiter

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I I Z A 6 / 1 5
vom
26. März 2015
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
Reiter
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Dortmund vom 19. Juli 2013
– 8 O 451/10 – und die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2014 und 13. März 2014
– I-1
W 12/14
– wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 5. Januar 2015 als
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die
im Beschlusstenor genannten Entscheidungen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Soweit sich der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Landgerichts
Dortmund vom 19. Juli 2013 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar
2014 wendet, liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor.
Danach ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich
bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss
zugelassen hat. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht
werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl.
nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012
– III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai
2013
– III ZA 26/13, juris).
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Die Zurückweisung der Anhörungsrüge des Antragstellers durch Beschluss
des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2014 ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4
Satz 4 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in
dieser Sache rechnen.
Schlick
Reiter
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 10.10.2013 - 8 O 451/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2014 - I-1 W 12/14 -
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