Urteil des BGH vom 08.09.2016

Reiter

ECLI:DE:BGH:2016:080916BIIIZA16.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 16/16
vom
8. September 2016
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie
die Richterinnen Pohl und Dr. Arend
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des
Senats vom 18. August 2016 wird auf seine Kosten zurückgewie-
sen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstel-
lers in dem Schreiben vom 3. August 2016 in vollem Umfang zur Kenntnis ge-
nommen und in Erwägung gezogen. Er hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung
jedoch nicht als aussichtsreich im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erachtet.
Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragstel-
ler sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung
rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Herrmann
Reiter
Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.07.2016 - 4 EK 6/16 -
1
2