Urteil des BGH vom 03.02.2015

Anleger, Agio, Stillen, Einlage

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I Z R 9 4 / 1 4
vom
3. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Caliebe, die Richter Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat
beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 11. Zi-
vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg vom 7. Februar 2014 auf ihre Kosten durch Be-
schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
9.897,55
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-
lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
I. Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 22. Dezember
1999 im Modell „Classic“ mit 20.000 DM (10.225,84 €) zuzüglich Agio in Höhe
von 6 % als atypische stille Gesellschafterin an der N. AG, der Rechts-
vorgängerin der Beklagten. Grundlage der Beteiligung war der Emissionspros-
pekt L. Fonds 2000 Stand 1999/2000.
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren
Sinne die Rückzahlung des von ihr bislang erbrachten Beteiligungsbetrags zu-
züglich Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Ferner macht sie entgange-
nen Gewinn sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend und begehrt
die Feststellungen, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet und
verpflichtet ist, sie von einer Haftung im Falle einer Insolvenz der Beklagten
freizustellen und ihr weitere Schäden, die ihre Ursache in der stillen Gesell-
schaftsbeteiligung haben, zu ersetzen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage
abweisende erstinstanzliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, dass
die durch die Klägerin gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Die Klägerin ver-
folgt ihr Begehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.
II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordert die Fortbildung
des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie ei-
ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfra-
ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und
deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent-
wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine
Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung
einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen
unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht
entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwor-
tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten wer-
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den (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080
Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ-RR 2014, 855 Rn. 3;
Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 6). Diese Voraus-
setzungen liegen nicht vor. Insbesondere stellen sich entgegen der Annahme
des Berufungsgerichts keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick
auf die gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgegen-
ständlichen Prospekts.
Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines An-
legers zu stellen sind, sind hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine
Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt
werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentschei-
dung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über
die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile
und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH,
Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird
dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen
des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage über-
reicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt
aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheits-
gemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteres-
senten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt
noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005
- II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt
unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulie-
rung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Be-
rücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre
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vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14
mwN).
Ob die hier von der Klägerin behauptete Aufklärungspflichtverletzung
vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage der vom
Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet wer-
den. Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen),
dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder
unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungs-
objekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Be-
tracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermögli-
chen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der
Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Auf-
klärungsverschulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre.
Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen „im Hinblick auf die Fehler-
freiheit des streitgegenständlichen Prospektes (…) insbesondere in Bezug auf
die Darstellung der weichen Kosten“ nicht in einer unbestimmten Vielzahl von
Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsge-
richts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren ange-
strebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung
(BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dies gilt
auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betref-
fende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren
tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem
Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02,
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BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbil-
dung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsge-
richt hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ver-
neint.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der
Prospekt ausreichend über das Totalverlustrisiko aufklärt.
So räumt die Revision selbst ein, dass sich auf Seite 48 des Prospekts
die Aussage findet, dass mögliche Ursache für einen Totalverlust eine wirt-
schaftliche Entwicklung sein könne, die von den kalkulierten Planzahlen abwei-
che. Sie bemängelt aber, dass nicht erläutert werde, was unter „Planzahlen“ zu
verstehen sei; insbesondere bleibe unklar, ob hiermit auf Seite 29 des Pros-
pekts („Unternehmensplanung“) verwiesen werden solle. Über die Angaben im
Prospekt müsse zudem die Einschätzung des Risikos möglich sein, also die
Wahrscheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos. Hierfür müsse dem Anle-
ger ein Maßstab für eine eigene Prognose zur Verfügung gestellt werden. Dem
werde der Prospekt nicht gerecht, da er nur sprachliche Allgemeinplätze enthal-
te. Auch sei der Hinweis auf die Abhängigkeit der zu erwartenden Erträge vom
wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg ambivalent, da es nie eine Gewähr für
den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und Erwartungen gebe,
die ja in der Zukunft lägen. Außerdem sei das Totalverlustrisiko dadurch erhöht,
dass die Beklagte als Geschäftsinhaberin entgegen § 231 HGB am Verlust
nicht beteiligt sei, weshalb die Beklagte jedenfalls nicht schon aus eigenem In-
teresse alles unternehmen werde, um den Unternehmensplan entsprechend
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Seite 29 des Prospekts einzuhalten. Eine weitere Erhöhung des Totalverlustri-
sikos ergebe sich aus der Haftungsvergütung für die Beklagte, da hierdurch
ebenso wie durch den Vorabgewinn gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. b des Gesell-
schaftsvertrags das eingezahlte Kapital einer schleichenden Auszehrung unter-
liege.
Damit zeigt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht
auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, auf Sei-
te 48 des Prospekts werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine
unternehmerische Beteiligung mit allen dazu gehörigen Risiken handelt und
dass das Schicksal der Einlage entscheidend von demjenigen des Wirtschafts-
unternehmens und seiner Erfolge abhängt und deshalb keinesfalls sicher ist.
Konkreter konnten etwaige zukünftige Szenarien, die zu einer ungünstigen wirt-
schaftlichen Entwicklung führen könnten, auch nicht genannt werden, da es
sich um einen „Blind-Pool“ handelte und die konkreten einzelnen Investitions-
vorhaben und ihre Finanzierung noch nicht feststanden, wie auf Seite 50 des
Prospekts erläutert wird. Weitergehender Angaben für die Ermittlung der Wahr-
scheinlichkeit des Teil- oder Totalverlustrisikos bedurfte es auch deshalb nicht,
weil das Totalverlustrisiko bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur
der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom
24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29).
Hinsichtlich der Abweichung von § 231 HGB, der Haftungsvergütung und
des Vorabgewinns der Beklagten gibt der Gesellschaftsvertrag, der im Prospekt
abgedruckt ist und folglich von einem Anlageinteressenten ohne weiteres zur
Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013
- II ZR 252/11, ZIP 2013, 773, Rn. 14, 17), Auskunft, und zwar unter § 7 Nr. 2
Buchst. b Satz 2 bzw. § 7 Nr. 1 Buchst. b. Die Haftungsvergütung und der Vor-
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abgewinn der Beklagten finden außerdem auf Seite 35 des Prospekts nochmals
Erwähnung. Im Übrigen bleibt, auch wenn der Geschäftsinhaber nicht am Ver-
lust beteiligt ist, seine Haftung nach außen bestehen. Wird er in Anspruch ge-
nommen, hat er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die stillen Gesell-
schafter (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 231 Rn.
12), deren Insolvenzrisiko er folglich trägt. Eine Vergütung für die Übernahme
dieses Risikos erscheint nicht völlig überraschend.
2. Der Prospekt genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei
ausgeführt hat, auch hinsichtlich der Angaben zu den gewinnunabhängigen
Ausschüttungen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. Ent-
gegen der Auffassung der Revision sind die Risikohinweise nicht verharmlo-
send und musste ein Anleger den Prospekt nicht so verstehen, dass sich nach
vollständiger Einlageerbringung bei Erhalt gewinnunabhängiger Ausschüttun-
gen keine weiteren Zahlungspflichten ergeben könnten. Zwar ist der Revision
darin zuzustimmen, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe
von 10 % p.a. zur Folge haben, dass nach zehn Jahren die Einlage wieder aus-
gekehrt ist. Die sich hieraus möglicherweise ergebenden rechtlichen Folgen
sind dem Prospekt aber zu entnehmen.
Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung
der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen
stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d des im Prospekt
abgedruckten Gesellschaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Ge-
sellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einlage-
summe und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguthaben übersteigen
und eine Verrechnung nicht zur Deckung des negativen Kapitalkontos aus-
reicht. Dies wird im Prospekt außerdem auf Seite 37 und 51 erläutert. Auf Sei-
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te 35 findet sich der Hinweis, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um
eine Garantieverzinsung, sondern um das Kapitalkonto verringernde Entnah-
men handele; zusätzlich ergibt sich dies auch aus der Darstellung der Verrech-
nung der drei Konten jedes Gesellschafters zum Jahresende auf Seite 35.
Für den Fall der Insolvenz verweist § 14 Abs. 2 des im Prospekt abge-
druckten Gesellschaftsvertrags auf § 236 Abs. 2 HGB, wonach der stille Gesell-
schafter in der Insolvenz zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insol-
venzmasse verpflichtet ist. In der Zusammenfassung auf Seite 51 des Pros-
pekts wird nochmals auf die Pflicht zur Zahlung rückständiger, nicht gezahlter
Einlagen im Insolvenzfall verwiesen.
Die Angaben auf Seite 12 und 36 des Prospekts, wo es heißt, dass
grundsätzlich keine Nachschusspflicht bestehe, ändern an diesem Befund
nichts. Dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht besteht, trifft zu, solange die
Einlage erbracht ist, und darauf, dass der atypisch stille Gesellschafter über
seine Einlage hinaus nicht haftet, wird auf Seite 12 unmittelbar vor der Angabe
„grundsätzlich keine Nachschusspflicht“ hingewiesen. Auch auf Seite 36 steht
die Angabe, dass „darüber hinausgehende Nachschüsse“ grundsätzlich nicht zu
leisten seien, in erkennbarem Zusammenhang mit der unmittelbar davor er-
wähnten Zahlung der vertraglich vereinbarten Einlage und des Agio. Da der
Prospekt im Übrigen, wie auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-
nommen hat, hinreichend deutlich macht, dass die gewinnunabhängigen Aus-
schüttungen das Kapitalkonto, in dessen Berechnung nach Darstellung des
Prospekts auch die Einlagen fließen, verringernde Entnahmen sind, kann auch
ein durchschnittlicher Anleger, der sich für eine derartige Beteiligungsform inte-
ressiert, ohne weiteres den Schluss ziehen, dass der Erhalt solcher Ausschüt-
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tungen rechtlich zu demselben Ergebnis führen kann, als habe er seine Einlage
zu keinem Zeitpunkt vollständig erbracht.
3. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung
und der sich daraus möglicherweise ergebenden Risiken geltend gemachten
Prospektfehler liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist aus dem Prospekt
(Seite 27) ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den einzuwerbenden aty-
pisch stillen Einlagen in Höhe von insgesamt 200 Mio. DM um eine Planung für
die Zukunft handelte, während das tatsächlich eingeworbene Eigenkapital Ende
1999 plangemäß bei 71,1 Mio. DM liegen sollte. Wenn nun im Prospekt die Ei-
genkapitalquote - erkennbar - mittels Vergleichs der insgesamt einzuwerbenden
Einlagen mit dem eingeplanten Fremdkapital errechnet wird, so kann der Anle-
ger anhand der im Prospekt für das Jahr 1999 angegebenen geringeren Plan-
zahlen ohne weiteres mit einem einfachen Rechenschritt die aktuelle Eigenkapi-
talquote errechnen.
4. Schließlich genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die
weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anle-
ger.
Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine
Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteili-
gung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der
Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres
entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, voll-
ständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der
Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Pros-
pektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen
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durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006,
893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten
im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben
wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfa-
chen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013
- III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 16).
Diesen Anforderungen genügt der Prospekt. Auf Seite 27 und 28 werden
die nötigen Informationen dargestellt, aus denen die Emissionskostenquote in
Bezug auf das geplante stille Beteiligungskapital errechnet werden kann. Die
gesamten Emissionskosten werden auf Seite 28 mit 41 Mio. DM, das Agio mit
12 Mio. DM und auf Seite 27 die stillen Einlagen mit 200 Mio. DM angegeben.
Daraus lässt sich ohne Schwierigkeiten errechnen, dass 19,3 % der stillen Ein-
lagen inklusive Agio bzw. 20,5 % exklusive Agio nicht für Investitionen zur Ver-
fügung stehen. Dass das Agio von 12 Mio. DM nicht ausreicht, um die Emissi-
onskosten von 41 Mio. DM zu decken, liegt auf der Hand.
Entgegen der Revision wird auch deutlich gemacht, was unter Emissi-
onskosten zu verstehen ist, nämlich 39,6 Mio. DM für das Vertriebshaus zuzüg-
lich Honoraren und Treuhandgebühren. Dass die Personal- und Sachkosten
sowie die Kosten der Anlegerverwaltung nicht hierunter fallen, ergibt sich aus
Seite 27 f. des Prospekts, da Verwaltungskosten (15 Mio. DM) und Platzie-
rungskosten (41 Mio. DM) dort getrennt abgehandelt werden. Eine genauere
Aufschlüsselung der Verwaltungs- und Platzierungskosten als auf Seite 27/28
ist ebenfalls nicht erforderlich, weil dies für den Anleger, der anhand dieser Zah-
len unschwer erkennen kann, in welchem Umfang sein Kapital nicht der Investi-
tion als solcher zugutekommt, nicht weiter von Interesse ist (BGH, Urteil vom
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12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16).
Bergmann
Strohn
Caliebe
Born
Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
worden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2013 - 322 O 251/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2014 - 11 U 91/13 -