Urteil des BGH vom 21.04.2015

Aufschiebende Bedingung, Verwaltung, Rechtliches Gehör, Übertragung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I Z R 1 2 5 / 1 4
vom
21. April 2015
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 durch den
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 2014
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens
: 510.000 €
Gründe:
I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte
nicht Gesellschafterin der P. B. GmbH & Co. KG und der P. B.
Verwaltung GmbH geworden ist. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der
Nichtigkeit der am 27. Februar 2012 von der Gesellschafterversammlung der
P. B. GmbH & Co. KG mit den Stimmen der Beklagten gefassten Be-
schlüsse.
Die P. B. GmbH & Co. KG ist ein Familienunternehmen, das Spi-
rituosen herstellt und diese vor allem unter der Marke "K. " vertreibt. Das
Unternehmen wurde zunächst vom Vater des Klägers und seit dessen Tod im
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Jahre 1990 von seiner Mutter, Frau W. B. , geführt. Im
Rahmen der Umwandlung der P. B. KG in die P. B. GmbH &
Co. KG 1994/1995 wurde der Kläger Kommanditist der KG und Gesellschafter
und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, der P. B. Verwal-
tung GmbH. Frau W. B. , ebenfalls Kommanditistin der KG und Gesell-
schafterin und Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft, hielt an der
P. B. GmbH & Co. KG zuletzt einen Anteil von 51 %. Am Stammkapital
der P. B. Verwaltung GmbH von 60.000 DM war sie zuletzt mit einem
Anteil von 36.000 DM beteiligt.
Der Gesellschaftsvertrag der P. B. GmbH & Co. KG enthält u.a.
folgende Regelungen:
"§ 11 Gesellschafterbeschlüsse
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen - soweit in diesem
Vertrag nichts anderes bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit einer 51 %igen
kapitalmäßigen Mehrheit. Dabei gewähren je DM 1.000 der in § 5 aufge-
führten Kapitalbeteiligung eine Stimme.
§ 17 Verfügung über eine Beteiligung
1. Jede Verfügung über eine Beteiligung sowie über Anteile an einer Be-
teiligung unter Lebenden bedarf der Zustimmung der Gesellschafter-
versammlung.
W. B. räumt P. B. ein Vorkaufsrecht in Höhe von 20 % ih-
rer kapitalmäßigen Beteiligung ein.
§ 18 Tod eines Kommanditisten
1. Stirbt der Kommanditist, so wird die Gesellschaft von dem verbleiben-
den Gesellschafter fortgeführt.
Die Gesellschafter haben in ihren Erbregelungen sicherzustellen, dass
ein Übergang des GmbH-Anteils auf den verbleibenden Gesellschaf-
ter erfolgt."
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Der Gesellschaftsvertrag der P. B. Verwaltung GmbH enthält u.a.
folgende Bestimmungen:
"§ 11 Gleiche Beteiligung bei GmbH und KG
(1) Wenn die GmbH als geschäftsführende persönlich haftende Gesell-
schafterin an einer Kommanditgesellschaft beteiligt ist, an der die Ge-
sellschafter der GmbH als Kommanditisten beteiligt sind, sind die Ge-
sellschafter der GmbH und der KG verpflichtet, am Stammkapital der
GmbH und am Kommanditkapital der KG im gleichen Verhältnis betei-
ligt zu sein.
Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, gilt das Nach-
stehende.
(2) Die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen be-
darf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterver-
sammlung.
Die Gesellschafter sind zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet,
wenn die übrigen in diesem Gesellschaftsvertrag dafür festgelegten
Voraussetzungen erfüllt sind und wenn der Erwerber gleichzeitig so
am Kommanditkapital der KG beteiligt wird, dass er nach Durchfüh-
rung der Übertragung am Stammkapital der GmbH und am Komman-
ditkapital der KG im gleichen Verhältnis beteiligt ist.
(3) Geschäftsanteile eines Gesellschafters, der - gleich aus welchem
Grund - nicht (mehr) im gleichen Verhältnis am Stammkapital der
GmbH und am Kommanditkapital der KG beteiligt ist, können einge-
zogen werden, soweit dies erforderlich ist, um das gleiche Verhältnis
wieder herzustellen. Dabei bleiben Differenzen von weniger als
DM 100,-- eines GmbH-Anteiles außer Betracht. Ist der Gesellschafter
nicht (mehr) am Kommanditkapital der KG beteiligt, so ist seine Betei-
ligung an der GmbH vollständig einzuziehen
."
Im Zuge der Verlegung des Firmensitzes kam es 2006/2007 zu Ver-
stimmungen zwischen dem Kläger und seiner Mutter.
Am 25. Mai 2007 erteilte Frau Busch ihrer Tochter P. Bü. sowie
deren Sohn und ihrem Enkel, dem Rechtsanwalt Dr. B. Bü. , eine Vor-
sorgevollmacht zu ihrer gemeinschaftlichen Vertretung, die im Innenverhältnis
für den Fall gelten sollte, dass Frau B. an der Regelung ihrer Angelegen-
heiten aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen gehindert sein sollte.
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Am 19. Dezember 2007 ließ Frau B. einen Vertrag beurkunden,
nach dem sie u.a. ihre Anteile an der P. B. GmbH & Co. KG und an der
P. B. Verwaltung GmbH in die Beklagte einbrachte, an der sie den ein-
zigen Kommanditanteil hielt und Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin
der Komplementär-GmbH war. Unter Ziffer 7.1 des Einbringungsvertrages
heißt es:
"Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur ein-
heitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die Zustim-
mung der P. B. GmbH & Co. KG sowie die der P. B. Ver-
waltung GmbH zu der Abtretung des GmbH-Anteils."
In den von Frau B. am 21. Januar 2008 einberufenen Gesellschaf-
terversammlungen der P. B. Verwaltung GmbH und der P. B.
GmbH & Co. KG beschloss Frau B. mit ihrer Mehrheit gegen die Stimmen
des Klägers jeweils die Zustimmung zu diesem Übertragungsvertrag.
Am 22. Januar 2008 ließ Frau B. eine Änderung zum Übertra-
gungsvertrag vom 19. Dezember 2007 beurkunden, die wie folgt lautet:
"Zum Zwecke der Klarstellung und Ergänzung wird § 7.1 des vorgenann-
ten Vertrages aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
7.1 Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur
einheitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die
Zustimmung der P. B. GmbH & Co. KG sowie die der P. B.
Verwaltung GmbH zu der Abtretung des Kommanditanteils und des
GmbH-Anteils.
Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sind ferner
aufschiebend bedingt durch die Eintragung der WB ) als
Kommanditistin im Handelsregister kraft Sonderrechtsnachfolge be-
treffend den Kommanditanteil.
Die Parteien sind berechtigt, jederzeit auf sämtliche oder einzelne
der vorstehend in dieser Ziffer 7.1 genannten Bedingungen zu ver-
zichten … ."
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Am 23. Januar 2008 erklärte Frau B. aufgrund der ihr in den Ge-
sellschafterversammlungen erteilten Ermächtigung sowie als Geschäftsführe-
rin der P. B. Verwaltung GmbH die Zustimmung zu den im Vertrag vom
19. Dezember 2007/22. Januar 2008 enthaltenen Übertragungen der Gesell-
schaftsanteile. In der Folgezeit beantragte Frau B. weder die Eintragung
der Beklagten als Kommanditistin der P. B. GmbH & Co. KG ins Han-
delsregister noch erklärte sie den Verzicht auf die am 22. Januar 2008 aufge-
stellte (weitere) aufschiebende Bedingung.
Im Laufe des Jahres 2010 erkrankte Frau B. und
(
jedenfalls) im No-
vember 2011 war sie nicht mehr geschäftsfähig, wobei sich ihr Gesundheits-
zustand durch einen Ende November erlittenen Schlaganfall noch verschlech-
terte. Datiert auf den 1. Dezember 2011 hielten Dr. B. Bü. und P.
Bü. aufgrund der ihnen von Frau B. erteilten Vorsorgevollmacht eine
Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH der Beklagten ab. Sie
beriefen Frau B. als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ab und
bestellten Dr. B. Bü. zum Geschäftsführer. Ferner erklärte Dr. B.
Bü. "in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter und von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der W. B.
Verwaltungs GmbH", auf den Eintritt der am 22. Januar 2008 eingefügten wei-
teren aufschiebenden Bedingung zur Wirksamkeit des Einbringungsvertrages
vom 19. Dezember 2007 zu verzichten. Außerdem erklärten Frau Bü. und
Herr Dr. Bü. unter Berufung auf die Vorsorgevollmacht für Frau B.
ebenfalls den Verzicht auf den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung.
Sämtliche Erklärungen sind mit dem Datum 1. Dezember 2011 und der Uhr-
zeit 7.40 Uhr versehen. Am 3. Dezember 2011 verstarb Frau W. B. .
Die Beklagte meint, entgegen der Ansicht des Klägers habe Frau B.
am 23. Januar 2008 wirksam die Zustimmung zur Übertragung des GmbH-
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und des Kommanditanteils erklärt, und aufgrund des Verzichts vom
1. Dezember 2011 auf die weitere aufschiebende Bedingung des Einbrin-
gungsvertrages (7.1 Abs. 2) sei sie Gesellschafterin der P. B. GmbH &
Co. KG und der P. B. Verwaltung GmbH geworden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat
sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es ist davon ausgegangen,
die Beklagte sei Gesellschafterin der P. B. GmbH & Co. KG und der
P. B. Verwaltung GmbH geworden. Die Bedingungen des Einbrin-
gungsvertrages vom 19. Dezember 2007/22. Januar 2008 seien eingetreten,
da Frau W. B. die Anteilsübertragungen mit einfacher Mehrheit in bei-
den Gesellschaften habe beschließen können, und die am 1. Dezember 2011
abgegebenen Verzichtserklärungen auch im Namen der Beklagten abgegeben
und formfrei wirksam seien.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat in entschei-
dungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ver-
letzt (Art. 103 Abs. 1 GG), indem es die vom Kläger hinsichtlich der Auslegung
des Gesellschaftsvertrags der P. B. GmbH & Co. KG benannten Zeu-
gen nicht vernommen hat.
Nach der Regelung in 7.1 Abs. 1 des Einbringungsvertrages vom
19. Dezember 2007/22. Januar 2008 stehen die Wirksamkeit der Übertragung
des Geschäftsanteils der W. B. an der P. B. Verwaltung GmbH
und der Übertragung des Kommanditanteils der W. B. an der P.
B. GmbH & Co. KG, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, u.a.
unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der P. B.
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GmbH & Co. KG zu der Übertragung des Kommanditanteils der W. B.
auf die Beklagte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Zustimmung
sei wirksam erteilt worden, ist rechtsfehlerhaft.
1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass für die
Auslegung von Personengesellschaftsverträgen, die sich nicht auf Publikums-
gesellschaften beziehen, die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB gelten.
Ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrags beteiligten
Parteien geht dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vor
(BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, ZIP 2014, 2231 Rn. 24, 32;
Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 20, jew. mwN). Die
Ansicht des Berufungsgerichts, ein übereinstimmender Wille der Gesellschaf-
ter W. und P. B. , dass Anteile an der Kommanditgesellschaft ge-
mäß § 17 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages nur mit Zustimmung aller (hier:
beider) Gesellschafter übertragen werden könnten, sei nicht feststellbar, be-
ruht jedoch auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103
Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, dass der Vor-
trag des Klägers zu dem insoweit bestehenden übereinstimmenden Willen
eine innere Tatsache betrifft, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn
auch schlüssig behauptet wird, dass die Parteien ihren übereinstimmenden
Willen einander zu erkennen gegeben haben, oder entsprechende Indizien
benannt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. April 2010
- II ZR 60/09, ZIP 2010, 1443 Rn. 9; Urteil vom 29. März 1996, - II ZR 263/94,
BGHZ 132, 263, 266 mwN). Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderun-
gen an die Schlüssigkeit des insoweit erforderlichen Vortrags überspannt und
deshalb zu Unrecht die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen als
unzulässigen Ausforschungsbeweis gewertet und abgelehnt.
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a) Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zeugen E. und M.
die einzelnen Regelungen des Gesellschaftsvertrags der KG "mit den Parteien
erörtert haben“ und kein gesondertes Quorum in § 17 des Gesellschaftsvertra-
ges aufgenommen worden sei, weil davon ausgegangen worden sei, dass jede
Änderung und Ergänzung des Vertrages und damit auch eine Veränderung des
Gesellschafterbestandes ohnehin der Einstimmigkeit bedurft hätte, wie es der
damaligen Rechtsprechung entsprochen habe. Nach der vom Berufungsgericht
verwerteten eidesstattlichen Versicherung war der Zeuge E. zwar nicht
federführend mit der Gestaltung der Gesellschaftsverträge befasst; dies war der
Zeuge M. . Er ist aber nach seinen Angaben zu Fragen der steuerlichen
und gesellschaftsrechtlichen Gestaltung hinzugezogen worden und hat die
Sachverhalte diverse Male mit Herrn M. , Frau B. und dem Kläger
gemeinsam in seinem Büro diskutiert. In diversen Gesprächen im Dezember
1994 hat er nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung insbesondere die
personalistische Bindung des Gesellschaftsvertrages besprochen und erläutert.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger damit aus-
reichende Umstände dargelegt, auf Grund derer die Zeugen Kenntnis von dem
übereinstimmenden Willen der Gesellschafter erlangt haben können. Das Beru-
fungsgericht hat verkannt, dass der Kläger bereits mit der Anwesenheit der be-
nannten Zeugen bei den Vertragsverhandlungen ein hinreichendes Indiz für die
Vereinbarung der Einstimmigkeit und die Äußerung eines entsprechenden Wil-
lens seitens der Gesellschafter genannt hat. Einer Partei, die hinsichtlich inne-
rer Tatsachen bei einer bestimmten Person die Beweislast trägt, steht es frei,
andere Personen, denen gegenüber sich die betreffende Person geäußert hat,
als Zeugen zu benennen und so einen mittelbaren Beweis der inneren Tatsa-
che anzustreben (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91, NJW
1992, 2489, 2490 mwN).
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2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist ent-
scheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Beru-
fungsgericht nach Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen zu der
Überzeugung gelangt wäre, dass die Gesellschafter bei Abschluss des Kom-
manditgesellschaftsvertrages übereinstimmend gewollt haben, dass jeder von
ihnen seinen Kommanditanteil nur mit Zustimmung des anderen Gesellschaf-
ters solle übertragen können. Dann wäre in der Gesellschafterversammlung
vom 21. Januar 2008 kein wirksamer Beschluss zur Übertragung des Komman-
ditanteils der Frau W. B. auf die Beklagte gefasst worden. Damit würde
es bereits an der Erfüllung der ersten aufschiebenden Bedingung (7.1 Abs. 1)
des Einbringungsvertrages, der Zustimmung der P. B. GmbH & Co. KG
zur Anteilsübertragung an die Beklagte, fehlen, ohne dass es auf die Frage der
Wirksamkeit des Verzichts auf die zweite aufschiebende Bedingung (7.1 Abs. 2)
ankäme. Die Beklagte wäre nicht Gesellschafterin der P. B. GmbH &
Co. KG geworden. Ebenso wäre wegen der in 7.1 Abs. 1 des Einbringungsver-
trages geregelten Abhängigkeit der Wirksamkeit der Übertragung des Anteils
von W. B. an der P. B. Verwaltung GmbH auf die Beklagte von
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der Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils der GmbH-Anteil
gleichfalls nicht auf die Beklagte übergegangen. Als Nichtgesellschafterin hätte
sie weder die Gesellschafterversammlung der P. B. GmbH & Co. KG
vom 27. Februar 2012 wirksam einberufen noch dort wirksame Beschlüsse fas-
sen können.
Strohn
Caliebe
Reichart
Born
Sunder
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2013 - 40 O 41/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2014 - I-6 U 114/13 -