Urteil des BGH vom 20.01.2015

Leitsatzentscheidung zu Kapitalanleger, Zivilprozessordnung, Wiedereröffnung, Rechtskraft, Bindungswirkung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I Z B 1 1 / 1 4
vom
20. Januar 2015
in dem Musterverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
KapMuG § 13 Abs. 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung
Die Parteien können den Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nur bis
zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erweitern.
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - II ZB 11/14 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den
Beschluss
des
17. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 17. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Muster-
kläger.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
10.000 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Der Musterkläger macht als Aktionär der Musterbeklagten zu 1 Scha-
densersatzansprüche wegen der Verbreitung fehlerhafter Kennzahlen aus Jah-
resabschlüssen geltend. Die Musterbeklagte zu 1, die M. AG, ist die Holding
der M. -Gruppe. Der Musterbeklagte zu 2 war Mitglied, zeitweise auch Vorsit-
zender des Vorstands der Musterbeklagten zu 1.
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Beim Landgericht sind mehrere vergleichbare Verfahren gegen die Mus-
terbeklagten anhängig. Dem zugrunde liegt die bilanzielle Behandlung der Er-
träge aus Factoring- und Rückversicherungsgeschäften bei zwei Tochtergesell-
schaften.
Das Landgericht hat auf die von dem Musterkläger und 31 Beigeladenen
gestellten Anträge durch Vorlagebeschluss vom 30. Dezember 2008 eine Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts nach dem Kapitalanleger-Musterver-
fahrensgesetz herbeigeführt. Nach Beweisaufnahme durch Sachverständigen-
gutachten hat das Oberlandesgericht aufgrund mündlicher Verhandlung vom
24. September 2012, in der es u.a. rechtliche Hinweise zur Reichweite des Vor-
lagebeschlusses erteilt, beiden Seiten die Möglichkeit zur Stellungnahme bis
zum 29. Oktober 2012 eingeräumt und Verkündungstermin auf den
16. November 2012 bestimmt hatte, den Feststellungsanträgen mit Musterent-
scheid vom 16. November 2012 (OLG Karlsruhe
– 17 Kap 1/09, BeckRS 2012,
23479) teilweise stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen.
Die gegen die Zurückweisung der weitergehenden Anträge gerichtete
Rechtsbeschwerde des Musterklägers und weiterer Beigeladener hat der Senat
mit Beschluss vom 1. Juli 2014 (II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074) zurückgewiesen.
Am 15. November 2012 - einen Tag vor Verkündung des Musterent-
scheids des Oberlandesgerichts am 16. November 2012 - hat der Musterkläger
beim Landgericht beantragt, den Vorlagebeschluss zu ergänzen. Das Landge-
richt hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen und unter anderem ausge-
führt, dass er nicht „bis zum Abschluss des Musterverfahrens“ im Sinne des
§ 13 Abs. 1 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung (im
Folgenden: KapMuG aF) gestellt worden sei, denn darunter sei der Schluss der
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mündlichen Verhandlung zu verstehen; jedenfalls hätte er innerhalb der vom
Oberlandesgericht gesetzten Frist bis zum 29. Oktober 2012 gestellt werden
müssen.
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Musterklägers hat
das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorge-
legt. Dieses hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
B.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde sei zulässig, insbesondere statthaft. Zwar sei
sie in § 13 KapMuG aF nicht ausdrücklich genannt. Ihre Statthaftigkeit ergebe
sich aber aus § 3 Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Die sofortige Beschwerde sei jedoch unbegründet, da das Landgericht
den ergänzenden Musterfeststellungsantrag des Musterklägers zu Recht als
verspätet und damit als unzulässig angesehen habe. Die in § 13 Abs. 1
KapMuG aF vor
gesehene zeitliche Begrenzung „bis zum Abschluss des Mus-
terverfahrens“ sei zwar dem Wortlaut nach mehrdeutig, aber dahingehend aus-
zulegen, dass eine Ergänzung nur bis zum Schluss der mündlichen Verhand-
lung möglich sei.
Für seine der Auffassung des Landgerichts entsprechende Auslegung
hat das Oberlandesgericht unter anderem darauf abgehoben, dass das Muster-
verfahren gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF im Grundsatz ein den Rege-
lungen der Zivilprozessordnung unterworfenes Verfahren sei. Ergänzende Mus-
terfeststellungsanträge seien wie Sachanträge im Sinne von § 261 Abs. 2,
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§ 297 ZPO in der letzten mündlichen Verhandlung, spätestens jedoch innerhalb
einer vom Gericht nach § 139 Abs. 5 ZPO nachgelassenen Schriftsatzfrist zu
stellen. Auch das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz messe der mündli-
chen Verhandlung eine entscheidende Bedeutung bei, denn das Oberlandesge-
richt erlasse den Musterentscheid gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF auf-
grund mündlicher Verhandlung. Außerdem belegten sowohl die - von Landge-
richt und Oberlandesgericht näher dargestellte - Entstehungsgeschichte des
§ 13 KapMuG aF als auch die Gesetzesbegründung zur Novellierung des Kapi-
talanleger-Musterverfahrensgesetzes diese Sichtweise.
Schließlich entspreche dies auch Sinn und Zweck des Musterverfahrens.
Zwar sei es richtig, dass das Musterverfahren zu einer möglichst umfassenden
Klärung von Fragestellungen führen solle, weshalb es wegen der Sperrwirkung
des § 5 KapMuG aF gerade die Möglichkeit gebe, dem Oberlandesgericht
durch Erweiterung des Vorlagebeschlusses weitere klärungsbedürftige Fragen
vorzulegen. Vor allem aber sei grundsätzlicher Zweck des Musterverfahrens,
den Rechtsschutz des Einzelnen in sog. „Streuschadenfällen“ effektiver zu ge-
stalten und hierfür die Interessen zu bündeln. Die Gewährung effektiven
Rechtsschutzes verlange aber eine besondere Beachtung der Beschleuni-
gungs- und Konzentrationsgrundsätze der Zivilprozessordnung. Eine Zulassung
von Ergänzungsanträgen bis - so der Musterkläger im Beschwerdeverfahren -
eine Minute vor dem Verkündungstermin oder sogar bis zum Eintritt der
Rechtskraft des Musterentscheids eröffne dagegen die Möglichkeit, das Verfah-
ren bis zur Grenze der Prozessverschleppung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 KapMuG aF) zu
verzögern. Die Pflicht zur Prozessförderung treffe auch die Parteien, weshalb
etwaige Ergänzungsanträge bis zu dem Zeitpunkt, der Grundlage der Entschei-
dungsfindung des Gerichts sei, gestellt werden müssten.
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C.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
I. Nach § 27 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes in der seit
dem 1. November 2012 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 2182; im Folgenden:
KapMuG nF) ist auf das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren das Kapital-
anleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden
Fassung anzuwenden, weil vor dem 1. November 2012 mündlich verhandelt
worden ist. Der Antrag auf Erweiterung des Gegenstands des ursprünglichen
Musterverfahrens stellt keinen neuen Musterverfahrensantrag dar.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Zwar findet § 15 Abs. 1 KapMuG
aF keine Anwendung; das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde aber
gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, der über § 3 Abs. 1 EGZPO anwendbar
ist, zugelassen. Hieran ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebun-
den. Dass nach § 13 Abs. 2 KapMuG aF Erweiterungen eines Vorlagebe-
schlusses unanfechtbar sind, führt nicht auch zur Unanfechtbarkeit von die Er-
weiterung ablehnenden Beschlüssen (ähnlich bei Zurückweisung eines Muster-
feststellungsantrags gemäß § 4 Abs. 4 KapMuG aF BGH, Beschluss vom
21. April 2008 - II ZB 6/07, BGHZ 176, 170 Rn. 4; Reuschle in KK-KapMuG,
1. Aufl., § 13 Rn. 15, 23; Möllers/Weichert, NJW 2005, 2737, 2739; a.A.
Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2007, § 13 Rn. 10 und § 4 Rn. 36).
D.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Zu Recht haben Land- und Oberlandesgericht angenommen, dass die
Parteien den Gegenstand des Musterverfahrens nur bis zum Schluss der münd-
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lichen Verhandlung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF erweitern
können. Zwar ist die in § 13 Abs. 1 KapMuG aF enthaltene Bestimmung, dass
ergänzende Musterfeststellungsanträge „bis zum Abschluss des Musterverfah-
rens“ gestellt werden müssten, ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig. Für diese
Auslegung sprechen aber die Gesetzesmaterialien, der systematische Zusam-
menhang und der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 KapMuG aF.
1. Die Begründung zum Regierungsentwurf des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes aF geht ausdrücklich davon aus, dass Erweiterun-
gen des Verfahrensgegenstands des Musterverfahrens nur bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung möglich seien (BT-Drucks. 15/5091, S. 28). Es ist
nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Vorstellung mit der Über-
nahme der dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 KapMuG aF entsprechenden Be-
schlussempfehlung des Rechtsausschusses (vgl. BT-Drucks. 15/5695, S. 11,
24) aufgegeben hätte. Der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechts-
ausschusses zu § 13 KapMuG aF lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entneh-
men, dass gegenüber der Fassung des Regierungsentwurfs eine Änderung be-
züglich des maßgebenden Zeitpunkts erfolgen sollte.
Dieser Befund wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zur Neufas-
sung des § 15 KapMuG, der die Wendung „bis zum Abschluss des Musterver-
fahrens“ nicht mehr enthält. Darin wird ausgeführt, dass Erweiterungsanträge
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen seien und allenfalls
eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO in Betracht komme (BT-Drucks.
17/8799, S. 23). Hätte dies aus Sicht des Gesetzgebers eine Änderung oder
jedenfalls eine Klarstellung gegenüber § 13 KapMuG aF bedeutet, so wäre zu
erwarten gewesen, dass sich in der Gesetzesbegründung eine ausdrückliche
Erwähnung finden würde, was aber - im Gegensatz zu anderen dort angespro-
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chenen Punkten wie der Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf das
Oberlandesgericht und der Streichung des Begriffs „Gegenstand des Muster-
ver
fahrens“ - gerade nicht der Fall ist.
Demgegenüber spricht nichts für die Auffassung des Musterklägers, dass
der Gesetzgeber mit der Formulierung „bis zum Abschluss des Musterverfah-
rens“ den Zeitpunkt des Erlasses des Musterentscheids gemeint haben könnte
oder sogar erst den des Eintritts der Rechtskraft. Nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer
Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein-
gereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten
mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. nur BGH, Beschluss
vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 Rn. 8, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 mwN). Al-
lenfalls können sie zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ge-
mäß § 156 ZPO führen. Hätte der Gesetzgeber von diesen allgemein anerkann-
ten Grundsätzen abweichen wollen, obwohl er noch in der Begründung des Re-
gierungsentwurfs eben hiervon ausgegangen war, wären entsprechende Aus-
führungen zu erwarten gewesen.
2. Auch die in § 9 KapMuG aF angeordnete Anwendung der im ersten
Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung stützt diese Auslegung des § 13 KapMuG aF. So ist eine
Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO nach Schluss der mündlichen Ver-
handlung vorbehaltlich einer Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO grundsätzlich
ausgeschlossen. Zwar lassen sich die Begrifflichkeiten der Zivilprozessordnung
nicht ohne weiteres auf das Verfahren nach dem Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz übertragen. Auch sollte § 13 KapMuG aF nach der
Vorstellung des Gesetzgebers gerade eine Spezialvorschrift zu § 263 ZPO sein
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(BT-Drucks. 15/5091, S. 28). Gleichwohl zeigt schon die ausdrückliche Erwäh-
nung des § 263 ZPO in der Begründung des Regierungsentwurfs, dass ein
Vergleich der Erweiterung des Gegenstands des Musterverfahrens gemäß § 13
KapMuG aF mit einer Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO jedenfalls nahe
liegt.
Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers spricht auch die
Sperrwirkung des § 5 KapMuG aF für kein anderes Ergebnis. Zwar ist es richtig,
dass die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens in allen gemäß § 7
KapMuG aF auszusetzenden Verfahren mit Erlass des Vorlagebeschlusses
unzulässig ist (so auch weiterhin §§ 7 f. KapMuG nF). Hieraus lässt sich aber
auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - mit Blick auf die Gebote
der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs - nicht
schließen, dass mit dem Begriff „Abschluss des Musterverfahrens“ im Sinne
von § 13 KapMuG aF der Eintritt der Bindungswirkung gemäß § 16 KapMuG aF
gemeint sein müsse, um es den Parteien zu ermöglichen, bis dahin - unter Um-
ständen also sogar während eines laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens
gegen den Musterentscheid - eine Erweiterung des Gegenstands des Muster-
verfahrens zu erwirken. Denn eine Einführung neuer Gesichtspunkte in die
Ausgangsverfahren bleibt vorbehaltlich der dort anzuwendenden Präklusions-
vorschriften grundsätzlich ebenso möglich wie die Erhebung einer neuen Klage
im Falle einer beabsichtigten, aber nach Schluss der mündlichen Verhandlung
grundsätzlich ausgeschlossenen Klageänderung.
3. Im Übrigen widerspräche - bei unterstellter Möglichkeit der Erweite-
rung des Musterverfahrens noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung -
der Erlass eines Teilmusterentscheids entgegen der Auffassung des Musterklä-
gers Sinn und Zweck des Musterverfahrens. Das Ziel des Musterverfahrens,
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den
Rechtsschutz des Einzelnen in sog. „Streuschadenfällen“ effektiver zu ge-
stalten, würde konterkariert, wenn ein Teil des Musterverfahrens noch beim
Oberlandesgericht und ein anderer Teil bereits beim Bundesgerichtshof anhän-
gig wäre. Selbst bei Eintritt der - dann nur teilweisen - Bindungswirkung gemäß
§ 16 KapMuG aF erschiene die Fortführung der Ausgangsverfahren vor der
endgültigen Entscheidung über alle im Musterverfahren zu klärenden Fragen
zumindest unpraktikabel und weniger sinnvoll als die Einführung der beabsich-
tigten Erweiterungen in die jeweiligen Ausgangsverfahren nach rechtskräftigem
Abschluss des - nicht erweiterten - Musterverfahrens.
Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 11 O 36/08 KfH -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2014 - 17 Kap 1/13 -