Urteil des BGH vom 21.05.2015

GVR Tageszeitungen II Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 3 9 / 1 4
Verkündet am:
21. Mai 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GVR Tageszeitungen II
UrhG § 32
a) Die Bestimmung des § 32 UrhG umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine
Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und
die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergü-
tung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten
Nutzungsrechte. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknut-
zer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheits-
kontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das
eingeräumte Nutzungsrecht entfallen.
b) Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recher-
chetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32
UrhG.
BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14 - OLG Köln
LG Köln
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Köln vom 17. Januar 2014 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist selbständiger Journalist. Die Beklagte ist Verlegerin der Ta-
geszeitung "Bonner General-Anzeiger". Die Beklagte veröffentlichte in der Zeit
zwischen dem 24. März 2009 und dem 31. Januar 2011 in verschiedenen Regi-
onalteilen ihrer Tageszeitung über 400 vom Kläger verfasste Zeitungsbeiträge
mit regionalem Bezug. Für die Beiträge erhielt der Kläger von der Beklagten ein
Zeilenhonorar von in der Regel 0,25
€. Fahrtkosten wurden nicht erstattet.
Der Kläger ist der Ansicht, die erhaltene Vergütung sei nicht angemessen.
Er nimmt die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG)
sowie Ersatz von Fahrtkosten in Anspruch. Er hat beantragt, die Beklagte zur
Zahlung von insgesamt 14.597,01
€ nebst Zinsen zu verurteilen.
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Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und die Beklagte
zur Zahlung von insgesamt 10.599,21
€ verurteilt (LG Köln, Urteil vom 17. Juli
2013 - 28 O 695/11, juris). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs-
gericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von
insgesamt 4.050,52
€ nebst Zinsen verurteilt. Die auf Zahlung eines weiteren
Honorars in Höhe von 3.917,80
€ gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat
das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 321). Ge-
gen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Re-
vision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-
teils, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, begehrt und - bis auf einen Teil
des Zinsanspruchs - den mit der Anschlussberufung gestellten Antrag weiter-
verfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein An-
spruch auf angemessene Vergütung in Höhe von weiteren 4.050,52
€ zu. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
Für die vom Kläger verfassten Textbeiträge sei ein Zeilenhonorar von
0,37
€ angemessen. Zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung seien ge-
mäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 UrhG die Gemeinsamen
Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an
Tageszeitungen vom 29. Januar 2010 (nachfolgend "GVR Tageszeitungen")
heranzuziehen, auch wenn diese Vergütungsregeln erst im Laufe des im Streit-
fall maßgeblichen Tätigkeitszeitraum (24. März 2009 bis 31. Januar 2011) in
Kraft getreten seien. Die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen der GVR
Tageszeitungen seien erfüllt. Der Kläger habe durch Vorlage des Presseaus-
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weises nachgewiesen, dass er hauptberuflich als Journalist tätig sei. Der
Nachweis einer Tätigkeit ausschließlich für Tageszeitungen sei nicht erforder-
lich. In sachlicher Hinsicht seien die für die Einräumung eines einfachen Nut-
zungsrechts getroffenen Vergütungsregeln anzuwenden. Für die Berechnung
des Honorars sei ferner die Höhe der Auflage maßgeblich. Dabei sei nicht von
der Gesamtauflage der Tageszeitung der Beklagten auszugehen, sondern von
den Auflagen der regionalen Teilausgaben, in denen die Beiträge des Klägers
erschienen seien. Deren Auflage sei - ausgehend von 100 Stichproben, die die
Beklagte vorgetragen habe - auf "bis zu 25.000" zu schätzen. Dem Kläger stehe
lediglich der vom Landgericht auf § 5 GVR Tageszeitungen gestützte Anspruch
auf Ersatz von Fahrtkosten für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Januar
2011 in Höhe von 442,50
€ zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch gemäß
§ 670 BGB scheide aus, da nicht hinreichend dargelegt worden sei, ob und in
welchen Fällen der Kläger von der Beklagten beauftragt worden sei und die
Fahrten im Interesse der Klägerin erfolgt seien.
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist unbegründet. Dem
Kläger steht kein über den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag hinaus-
gehender Zahlungsanspruch zu.
I. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger
Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen kann, weil die dem Kläger
von der Beklagten für Nutzung seiner Textbeiträge gezahlte Vergütung von in
der Regel 0,25
€ pro Zeile nicht angemessen ist und dem Kläger gemäß § 32
Abs. 1 Satz 3 UrhG ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht.
1. Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in
§ 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach ge-
meinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen.
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Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufge-
stellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen,
wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Ge-
schäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit,
insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung
aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2
UrhG).
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das dem
Kläger für seine Textbeiträge von der Beklagten gezahlte Zeilenhonorar nach
diesen Maßstäben nicht angemessen ist. Es hat sich dabei zutreffend auf die
Regelungen der ab dem 1. Februar 2010 geltenden GVR Tageszeitungen ge-
stützt, soweit es im Streitfall um die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Artikel
des Klägers geht. Die Regelungen der GVR Tageszeitungen sind insoweit ge-
mäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 UrhG unmittelbar anzuwenden.
Im Hinblick auf die vor dem Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen eingereich-
ten Textbeiträge des Klägers können deren Bestimmungen im Rahmen der
gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung als Vergleichsmaß-
stab und Orientierungshilfe herangezogen werden, ob eine Vergütung im Zeit-
punkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art
und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer
und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher-
und redlicherweise zu leisten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14
Rn. 13 - GVR Tageszeitungen I).
3. Das Berufungsgericht ist ferner - von der Revision als ihr günstig hinge-
nommen - davon ausgegangen, dass der Kläger durch die Vorlage eines Pres-
seausweises seine Eigenschaft als freier hauptberuflicher Journalist an Tages-
zeitungen nachgewiesen hat und damit die in § 1 Abs. 1 der GVR Tageszeitun-
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gen aufgestellten persönlichen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BGH,
Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14 Rn. 19 f. - GVR Tageszeitungen I).
II. Das Berufungsgericht ist bei der Berechnung des dem Kläger für seine
Textbeiträge zustehenden angemessenen Honorars davon ausgegangen, dass
im Streitfall die in § 3 GVR Tageszeitungen für die Einräumung eines einfachen
Zweitabdruckrechts für eine Auflage bis 25.000 getroffene Regelung anzuwen-
den ist. Daraus hat es ein angemessenes Zeilenhonorar in Höhe von 0,37
abgeleitet. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Annahme des
Berufungsgerichts sei bei der Berechnung eines angemessenen Texthonorars
nicht von einer Auflagenhöhe von "bis 25.000" auszugehen.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Berechnung des Hono-
rars sei nicht auf die Gesamtauflage der Zeitung der Beklagten, sondern auf die
Auflage derjenigen regionalen Teilausgaben abzustellen, in denen die Beiträge
des Klägers tatsächlich erschienen seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut
des § 2 Abs. 2 GVR Tageszeitungen, wo auf die verkaufte Auflage der Ausgabe
abgestellt werde, in der der Beitrag veröffentlicht worden sei. Der Umstand,
dass der Kläger der Beklagten seine Artikel ohne regionale Beschränkung und
damit für die gesamte Ausgabe angeboten habe, sei unerheblich. Wenn die
Beklagte die Angebote des Klägers jeweils nicht durch ausdrückliche Erklärung,
sondern lediglich durch den Abdruck der angebotenen Artikel konkludent ange-
nommen habe, spreche bereits viel dafür, dass die Beklagte nur die Rechte im
tatsächlich genutzten Umfang erworben habe. Aber selbst eine weitergehende
vertragliche Rechteeinräumung ändere nichts daran, dass in den gemeinsamen
Vergütungsregelungen als Anknüpfungspunkt für das Honorar nicht der Umfang
der vertraglichen Abrede, sondern die Ausgabe genannt sei, in der der Beitrag
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tatsächlich veröffentlicht worden sei. Diese Beurteilung hält den Angriffen der
Revision stand.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, nach dem Wortlaut des § 32
Abs. 1 Satz 1 UrhG komme es für die Bemessung der Vergütung nur auf den
Umfang der Rechtseinräumung und nicht auf die tatsächliche Nutzung dieser
Rechte an.
aa) Allerdings knüpft die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG den
vertraglichen Vergütungsanspruch an die Einräumung von Nutzungsrechten
und die Erlaubnis zur Werknutzung. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist für die
Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung zudem auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses und die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Dar-
aus ergibt sich, dass die angemessene Vergütung auch dann geschuldet wird,
wenn (noch) gar keine Nutzung stattgefunden hat (vgl. Schricker/Haedicke in
Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 16; Wandt-
ke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 8).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus diesen Regelungen aber
nicht, dass bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32
Abs. 2 Satz 2 UrhG das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung des Werkes ohne
Bedeutung ist. Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem
Ermessen sind vielmehr alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren
Umstände zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Umfang
der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeitpunkt der
Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind darüber hinaus
neben den Marktverhältnissen, den Investitionen, der Risikotragung und den
Kosten auch die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiederga-
ben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (BGH, Urteil vom 7. Oktober
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2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 54 - Talking to Addison) und damit Um-
stände, die an die tatsächliche Nutzung anknüpfen. Können - wie im Streitfall -
bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen
gemeinsame Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungs-
hilfe herangezogen werden, sind zudem die darin geregelten Bemessungs-
grundlagen maßgeblich zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Be-
stimmung der Vergütung an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist
(vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 - Talking to Addison).
cc) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung
der Angemessenheit des dem Kläger zustehenden Texthonorars zutreffend auf
die in § 2 GVR Tageszeitungen geregelten Grundlagen der Honorarabrechnung
abgestellt. Nach dieser Bestimmung ist Maßstab für die Berechnung des Hono-
rars der gedruckte Umfang des Beitrags und die Höhe der Auflage. Dabei ist die
verkaufte Auflage nach IVW derjenigen Ausgaben zu Grunde zu legen, in de-
nen der Beitrag veröffentlicht worden ist. Das Berufungsgericht hat hiervon
ausgehend zutreffend das Zeilenhonorar zugrundegelegt, welches sich aus der
in § 3a der GVR Tageszeitungen abgedruckte Tabelle für eine Auflage von "bis
25.000" ergibt.
dd) Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von
den in den GVR Tageszeitungen von den Vereinigungen der Urheber und
Werknutzer getroffenen Regelungen gerechtfertigt erscheinen lassen.
Entgegen der Ansicht der Revision führt die vom Berufungsgericht vorge-
nommene Anknüpfung an die in den GVR Tageszeitungen getroffenen Rege-
lungen nicht dazu, dass keine Vergütung zu zahlen ist, wenn der Zeitungs-
herausgeber einen mehrseitigen Zeitungsartikel in Auftrag gibt, den gelieferten
Artikel akzeptiert und sich die Exklusivrechte an ihm einräumen lässt, ihn aber
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- aus welchen Gründen auch immer - nicht druckt. Die insoweit angesprochene
Frage, ob dem Journalisten ein Ausfallhonorar zusteht, ist vielmehr in § 7
Abs. 2 der GVR Tageszeitungen geregelt. Danach ist für einen Auftrag, der
dem freien Journalisten von der Redaktion oder dem Verlag erteilt wurde, das
angemessene Honorar auch dann zu zahlen, wenn der Beitrag termin- und auf-
tragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist.
Die Revision macht ferner erfolglos geltend, die Beklagte selbst habe nach
ihrem eigenen Vortrag keinen Überblick darüber gehabt, welcher Artikel in wel-
chen Regionalausgaben veröffentlicht worden sei. Daraus sei der Schluss zu
ziehen, dass der Umfang der Auswertung für die Beklagte nicht relevant gewe-
sen sei, weil sie an den verwendeten Artikeln über alle erforderlichen Rechte
verfügt habe. Die Beklagte ist bei der Bemessung des Zeilenhonorars nicht von
der Anwendbarkeit der GVR Tageszeitungen, sondern von einem generell ge-
schuldeten Zeilenhonorar in Höhe von 0,25
€ ausgegangen. Eine weitergehen-
de Differenzierung nach dem Umfang der für den Honoraranspruch maßgebli-
chen regionalen Teilausgaben und deren Auflage war für sie damit nicht von
Bedeutung. Weitergehende Rückschlüsse erlaubt dieser Umstand nicht.
c) Auf die von der Revision außerdem erhobenen Rügen zu der Frage, in
welcher Weise und in welchem Umfang sich die Parteien im Streitfall über die
Einräumung von Nutzungsrechten an den Textbeiträgen des Klägers geeinigt
haben, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der
Kläger nach den Umständen der Beklagten mehr Rechte eingeräumt hat, als
diese tatsächlich durch den Abdruck der Artikel des Klägers in regionalen Teil-
ausgaben in Anspruch genommen hat. Es ist vielmehr ausdrücklich auch für
den Fall einer weitergehenden vertraglichen Rechteeinräumung davon ausge-
gangen, dass sich das angemessene Honorar nach der Höhe der Auflage be-
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stimmt, in der die Beiträge tatsächlich veröffentlicht wurden. Dies lässt keinen
Rechtsfehler erkennen (dazu Rn. 17).
d) Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, vor-
liegend sei für die Berechnung des dem Kläger zustehenden angemessenen
Zeilenhonorars im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO von einer Auf-
lagenhöhe von "bis zu 25.000" auszugehen.
aa) Die im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessene Vergütung
ist vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände
des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen.
Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf über-
prüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutref-
fenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemes-
sung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den
Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben
(BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison). Rechtsfehler sind dem Beru-
fungsgericht in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die vollständige Aufklärung
der Frage, in welchen unterschiedlichen regionalen Teilauflagen die zahlreichen
vorliegend nachträglich zu honorierenden Textbeiträge des Klägers im streitge-
genständlichen Zeitraum erschienen seien, sei nur unter Schwierigkeiten mög-
lich, die zur Höhe der Forderung in keinem Verhältnis stünden. Anknüpfungs-
punkt für die Schätzung könnten die von der Beklagten vorgelegten Übersichten
mit 100 Stichproben über die Zuordnung der einzelnen Beiträge zu den einzel-
nen Teilauflagen sein. Hieraus ergebe sich, dass einige Beiträge in mehreren
Regionalausgaben erschienen seien, so dass deren Auflagenhöhe zu addieren
sei. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht angenommen, es sei im
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Mittel angemessen, alle Beiträge nach der Tarifgruppe "Auflage bis 25.000" ab-
zurechnen.
Gegen diese tatrichterliche Beurteilung wendet sich die Revision ohne Er-
folg. Soweit sie geltend macht, die Beklagte müsse lediglich nachschlagen, in
welchen Regionalausgaben die in der Klageschrift genannten Artikel erschienen
seien, was in Zeiten EDV-gestützten Arbeitens nicht weiter problematisch sein
dürfte, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatrich-
terliche Beurteilung durch ihre eigene Sichtweise, ohne dabei einen Rechtsfeh-
ler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
An diesem Ergebnis ändert der Hinweis der Revision nichts, die Beklagte
habe für einen Teil der Beiträge mit der von ihr vorgelegten Stichprobenliste
eine Überprüfung bereits durchgeführt; es sei nicht zu erkennen, weshalb weite-
re Darlegungen unzumutbar sein sollten. Die Revision lässt dabei unberück-
sichtigt, dass aus der Möglichkeit der Beibringung von Stichproben nicht ohne
weiteres auf die Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung
geschlossen werden kann. Aussagekräftige Stichproben können vielmehr gera-
de dann hinreichende Schätzungsgrundlagen sein, wenn eine vollständige Auf-
klärung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. BGH, Urteil
vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860, 861). Die Revision
macht nicht geltend, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen Stichpro-
ben nicht hinreichend repräsentativ oder sonst als Grundlage einer Schätzung
nicht hinreichend tragfähig waren.
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, es sei zwischen den Parteien in erster Instanz niemals
streitig gewesen, dass die Artikel des Klägers nur in regionalen Teilausgaben
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erschienen seien, so dass das Bestreiten dieses Umstands durch den Kläger
erstmalig in zweiter Instanz als verspätet zurückzuweisen sei.
Das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Berufungsgerichts enthal-
ten im unstreitigen Teil des Tatbestands die Feststellung, dass die Beklagte die
vom Kläger gefertigten Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug in verschiede-
nen Regionalteilen der Tageszeitung veröffentlicht hat. Diese tatbestandliche
Feststellung ist vom Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag
gemäß § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen worden und steht daher beweiskräftig fest
(§ 314 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, der für die Vergütungs-
klage primär darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe vorgetragen, dass
streitgegenständliche Artikel in allen ihren Regionalausgaben erschienen seien.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, bei der Berechnung eines angemessenen Texthonorars
sei nicht von der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auszuge-
hen, sondern es sei die in den GVR Tageszeitungen festgelegte Vergütung für
die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts zugrunde zu legen.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der in den GVR
Tageszeitungen festgelegte Tarif für die Einräumung eines einfachen Nutzungs-
rechts ("Zweitdruckrechts" im Sinne von § 3a GVR Tageszeitungen) und nicht
der Tarif für ein ausschließliches Nutzungsrecht ("Erstdruckrecht" im Sinne von
§ 3a GVR Tageszeitungen) herangezogen werden könne, weil der Kläger der
Beklagten jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt habe. Mangels
ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zwischen den Parteien komme
die Übertragungszwecklehre im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung.
Im Streitfall sei der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Errei-
chung des Vertragszwecks nicht erforderlich gewesen. Allein der Umstand,
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dass ein ausschließliches Nutzungsrecht im Interesse der Beklagten und damit
einer der Parteien gelegen haben könnte, könne nicht begründen, dass hier in
Abweichung von der Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG gehandelt worden
sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Das Berufungsgericht hat sich zutreffend auf die gesetzliche Zweifels-
regelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG gestützt. Danach erwirbt der Verleger
oder Herausgeber für den Fall, dass nichts anderes vereinbart ist, im Hinblick
auf einen seiner Zeitung überlassenen Beitrag ein einfaches Nutzungsrecht.
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der Grundlage von § 6
Abs. 3 Satz 5 GVR Tageszeitungen sei von einer abweichenden Vereinbarung
im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG auszugehen. Nach dieser Bestimmung
gilt ein Angebot des Journalisten ohne die Angabe, dass auch weiteren Verla-
gen ein entsprechendes Angebot gemacht worden sei, als Angebot des Bei-
trags zur Erstveröffentlichung (ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 38
Abs. 3 Satz 2 UrhG).
(1) Der Bestimmung des § 6 Abs. 3 GVR Tageszeitungen lässt sich keine
Regelung über den Umfang der Rechteeinräumung entnehmen, die der gesetz-
lichen Zweifelsregelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorgeht. Anders als den
Tarifvertragsparteien steht den Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern
keine Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf den Umfang der Einräumung
von Rechten zu. Gemeinsame Vergütungsregeln können deshalb keine Aussa-
gen zum Umfang der Rechteeinräumung im Einzelfall treffen, sondern allein die
Frage regeln, welche von den Parteien eingeräumten Rechte mit der dazu in
Beziehung gesetzten Vergütung abgegolten sind (vgl. Soppe in Möh-
ring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 38 UrhG Rn. 7). Der Umfang der
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Rechteeinräumung bestimmt sich damit nach den allgemeinen Grundsätzen
und nicht nach der Gemeinsamen Vergütungsregel.
(2) Entgegen der Ansicht der Revision spiegelt § 6 Abs. 3 GVR Tageszei-
tungen auch keine der Anwendung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG entgegenste-
hende Verkehrssitte des Inhalts wider, dass die Einräumung geringerer Rechte
als des ausschließlichen Nutzungsrechts ausdrücklich kenntlich zu machen ist.
Die Revision hat nicht dargelegt, dass der Kläger tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorgetragen hat, dass eine von der gesetzlichen Auslegungsregel des
§ 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG abweichende Verkehrssitte in den im Streitfall maß-
geblichen Jahren 2009 bis 2011 bestanden hat. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
bb) Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe bei der Ausle-
gung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung außer Betracht ge-
lassen, dass die Interessenlage der Parteien im Streitfall eine grundlegend an-
dere als die von § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorausgesetzte sei. Im Gesetz kom-
me die Annahme zum Ausdruck, der Journalist biete dem Zeitungsherausgeber
im Zweifel nur ein einfaches Recht an, weil er wegen der regelmäßig bei Ta-
geszeitungen entscheidenden Tagesaktualität der Nachrichten durch die gebo-
tene Eile gezwungen sei, den von ihm verfassten Artikel mehreren Zeitungs-
herausgebern parallel anzubieten, um überhaupt eine Chance auf Veröffentli-
chung zu haben. Dieser Schluss sei jedoch nicht gerechtfertigt, wenn - wie im
Streitfall zumindest überwiegend - der Journalist von einem Zeitungsherausge-
ber mit der Berichterstattung über ein bestimmtes Ereignis beauftragt werde. Da
dies eine faktische Abnahmegarantie für den erstellten Artikel beinhalte, entfalle
der wirtschaftliche Zwang zu solchen Parallelangeboten. Der Zeitungsheraus-
geber werde vielmehr davon ausgehen, der in seinem Auftrag erstellte Artikel
werde nicht anderweitig angeboten und vorveröffentlicht. Auf eine solche Situa-
tion könne die Regel des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht übertragen werden.
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Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Be-
rufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und gegebenenfalls
in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten mit der Erstellung der streitge-
genständlichen Artikel beauftragt worden war. Die Revision hat auch nicht ge-
rügt, dass das Berufungsgericht hinreichend konkreten Sachvortrag des Klä-
gers unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen hat.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, die Einräumung einfacher Nutzungsrechte ergebe sich
aus der Übertragungszwecklehre im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der
Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer übertrage, wie es zur Erreichung
des Vertragszwecks erforderlich sei. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei
davon ausgegangen, dass der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts
zur Erreichung des Zwecks des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags
nicht erforderlich ist. Die Ansicht der Revision, die Beklagte könne dem Ge-
schäft der Herausgabe einer Tageszeitung, das im Verkauf von Neuigkeiten
bestehe, faktisch nicht nachgehen, wenn diese umfassend vorveröffentlicht sei-
en, so dass der Vertragszweck auf die Übertragung eines Erstveröffentlichungs-
rechts angelegt sei, steht mit der gesetzlichen Zweifelsregelung der auch für
Tageszeitungen anwendbaren und vom Berufungsgericht zutreffend herange-
zogenen Bestimmung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht im Einklang.
Die Revision legt auch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar,
soweit sie unter Hinweis auf die Feststellungen des Landgerichts geltend
macht, das übertragene Recht sei von den Parteien in der Praxis als aus-
schließliches behandelt worden. Zwar hat das Landgericht angenommen, in
dem Vertragsverhältnis, so wie die Parteien es umgesetzt hätten, habe nach
den Umständen eine faktische Ausschließlichkeit bestanden. Es hat jedoch zu-
gleich festgestellt, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht von der Beklagten
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nie eingefordert worden und nach dem Vertragszweck nicht erforderlich gewe-
sen sei.
III. Ohne Erfolg macht die Revision weiterhin geltend, dem Kläger stehe
auch ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Fahrtkosten zu.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch auf Ersatz von
Fahrtkosten ergebe sich im Streitfall allein aus § 5 GVR Tageszeitungen und
könne damit allein für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Gemeinsamen Vergü-
tungsregelungen bejaht werden. Ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch
auf Fahrtkostenersatz für den Zeitraum vor Geltung der GVR Tageszeitungen
bestehe nicht. Auf § 32 UrhG könne sich der Kläger insoweit nicht berufen, weil
der Ersatz von Fahrtkosten kein Teil der nach dieser Bestimmung geschuldeten
angemessenen Vergütung sei. Auch ein Anspruch aus Auftragsrecht oder Ge-
schäftsführung ohne Auftrag scheide aus, weil sich aus den Akten nicht ergebe,
ob und in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten beauftragt worden sei
oder die Fahrten im Interesse der Beklagten erfolgt seien.
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht
begründet.
a) Soweit die Revision geltend macht, ein Anspruch auf Ersatz von Fahrt-
kosten stehe dem Kläger bereits als Teil der angemessenen Vergütung im Sin-
ne von § 32 Abs. 1 UrhG zu, kann dem nicht zugestimmt werden.
Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Re-
cherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32
UrhG. Die Bestimmung umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die
dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur
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Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als
Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte (Kott-
hoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG Rn. 1). Für
andere Leistungen gilt § 32 UrhG nicht (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG,
4. Aufl., § 32 Rn. 7). Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknut-
zer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheits-
kontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das ein-
geräumte Nutzungsrecht entfallen (vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/
Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 5).
b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, entgegen der Annahme
des Berufungsgerichts seien die Fahrtkosten jedenfalls als erforderliche Ausla-
gen gemäß § 670 BGB zu ersetzen. Das Berufungsgericht habe rechtsfehler-
haft nicht berücksichtigt, dass der Kläger vorgetragen habe, jeweils von der Be-
klagten beauftragt worden zu sein, über die ihm von der Beklagten konkret zu-
geteilten Lokalereignisse zu berichten.
Mit diesem Vorbringen dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsge-
richt hat angenommen, ein Aufwendungsersatzanspruch aus Auftragsrecht
scheide aus, weil sich aus den Akten nicht ergebe, ob und in welchen Fällen
der Kläger von der Beklagten beauftragt worden sei oder die Fahrten im Inte-
resse der Beklagten erfolgt seien. Es ist mithin davon ausgegangen, dass der
Vortrag des Klägers nicht hinreichend konkret für die von ihm geltend gemach-
ten Fahrten erkennen lässt, ob diese für die Durchführung von Aufträgen der
Beklagten erforderlich waren. Die Revision hat nicht dargelegt, dass das Beru-
fungsgericht insoweit einen hinreichend konkreten Sachvortrag des Klägers
nicht berücksichtigt hat. Das von der Revision bei ihrer Rüge in Bezug genom-
menen Vorbringen des Klägers geht lediglich dahin, die Beklagte habe ihn auf
seine telefonische Nachfrage regelmäßig mit dem Verfassen von Berichten
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über Termine beauftragt. In Ausnahmefällen habe der Kläger aber auch von
sich aus Anlässe und Termine wahrgenommen und Berichte darüber angebo-
ten. Mit diesem Vortrag ist nicht ausreichend dargelegt, ob und inwieweit die
geltend gemachten Fahrtkosten im jeweiligen Einzelfall den Anforderungen des
§ 670 BGB entsprechen. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob ein Ersatzan-
spruch vorliegend auch deshalb zu verneinen ist, weil es - wie die Beklagte vor-
getragen hat - jedenfalls vor Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen branchen-
üblich war, Fahrtkosten nur gemäß im Streitfall nach den Feststellungen des
Landgerichts unstreitig nicht vorliegender vorheriger Vereinbarung zu erstatten.
C. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.07.2013 - 28 O 695/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2014 - 6 U 145/13 -
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