Urteil des BGH vom 13.09.2012

Versicherer, Koch, Mandat, Prozess, Einverständnis

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 12/12
vom
13. September 2012
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 durch den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Bornkamm
und
die
Richter
Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bun-
desgerichtshofs vom 25. April 2012 - Kostenrechnung mit dem
Kassenzeichen 780012115532 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012 hat Rechtsanwalt Dr. M.
namens der Beklagten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2011 (Az.
13 U 323/11) eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. April 2012 hat er die Nichtzulas-
sungsbeschwerde zurückgenommen.
Der Beklagten sind daraufhin am 25. April 2012 Kosten in Höhe von
311
€ in Rechnung gestellt worden. Mit Eingaben vom 24. April und 8. Mai 2012
hat die Beklagte mitgeteilt, die Kostenrechnung nicht begleichen zu wollen, da
nicht sie, sondern die
„S. “ den Prozess führe
und sie Rechtsanwalt Dr. M. auch kein Mandat zur Erhebung der
Nichtzulassungsbeschwerde erteilt habe.
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II. Die Eingabe vom 8. Mai 2012 ist als Erinnerung gegen den Kostenan-
satz auszulegen. Über die Erinnerung hat - nachdem der Kostenbeamte ihr
nicht abgeholfen hat - nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139
Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar
2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; BGH, Beschluss vom 17. August
2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2).
III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Die angesetzte Gebühr ist gemäß §§ 6, 9, 34 GKG in Verbindung mit
Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) nach einem Streitwert
in Höhe von 23.639,43
€ in der geltend gemachten Höhe von 311 € angefallen,
weil die Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat.
2. Für die Kostenforderung haftet die Beklagte als Beschwerdeführerin
nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil Rechtsanwalt Dr. M. im Namen
der Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt
hat. Dazu war er auch von der Beklagten bevollmächtigt. Denn die von der Be-
klagten mit der Prozessführung in erster und zweiter Instanz bevollmächtigten
Rechtsanwälte Dr. E. waren im Rahmen der ihnen erteilten Pro-
zessvollmacht nach § 81 ZPO zur Bestellung eines Vertreters für das Nichtzu-
lassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof ermächtigt. Insofern
kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte, wie sie geltend macht, dem Pro-
zessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren persönlich kein Mandat
erteilt hat.
Soweit die Beklagte einwendet, nicht sie, sondern ihr Versicherer führe
den Prozess, ergibt sich daraus allenfalls, dass der Versicherer im Innenver-
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hältnis zur Beklagten verpflichtet ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen. An ihrer Eigenschaft als Antragstellerin und der sich daraus ergebenden
Haftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ändert das jedoch nichts. Es bestehen
auch keine Zweifel, dass der Rechtsstreit mit Einverständnis der Beklagten ge-
führt wurde. Wie dem Schreiben der Beklagten vom 27. April 2012 zu entneh-
men ist, war ihr bekannt, dass ein Rechtsstreit in ihrem Namen geführt wird.
Dementsprechend hat sie die an sie gerichtete Kostenrechnung für das Beru-
fungsverfahren vom 10. Juni 2011 auch nicht beanstandet.
IV. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. Kosten wer-
den nicht erstattet.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 28.01.2011 - 7 O 2699/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.12.2011 - 13 U 323/11 -
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