Urteil des BGH vom 30.08.2016

Hof, Koch, Zwangsvollstreckungsverfahren

ECLI:DE:BGH:2016:300816BIZB53.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 53/16
vom
30. August 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel des
Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Hof - 2. Zivil-
kammer - vom 8. Juni 2016 an das Oberlandesgericht Bamberg
abgegeben.
Gründe:
I. Das Landgericht Hof hat mit Beschluss vom 8. Juni 2016 der Erinne-
rung des Schuldners gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom
28. April 2016 nicht abgeholfen. Dagegen richtet sich das beim Bundesge-
richtshof eingelegte, als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Schuld-
ners.
II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel
des Schuldners nicht zuständig. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung
gegen den Kostenansatz findet gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG die Beschwer-
de statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die
Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG auch zulässig, wenn sie das
Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grund-
sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss
zulässt. Beschwerdegericht ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das nächsthö-
1
2
- 3 -
here Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes fin-
det gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.
III. Das Rechtsmittel des anwaltlich nicht vertretenen Schuldners ist des-
halb in eine Beschwerde umzudeuten. Die Sache ist zur Entscheidung an das
zuständige Oberlandesgericht Bamberg abzugeben, dem vorbehalten ist, über
die Beschwerde zu entscheiden.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
Vorinstanz:
LG Hof, Entscheidung vom 08.06.2016 - 24 T 34/16 -
3