Urteil des BGH vom 21.10.2015

Beschwerdeinstanz, Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 51/15
vom
21. Oktober 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-
richts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 30. Juni 2015 und die Be-
schlüsse des Landgerichts Würzburg - 2. Zivilkammer - vom
3. März 2015 und 11. Juni 2015 wird auf Kosten des Schuldners
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
3.500
€ festgesetzt.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig, so-
weit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen den mit der Beschwerde ange-
fochtenen Beschluss und den seiner Beschwerde nicht abhelfenden Beschluss
des Landgerichts wendet, weil es sich um keine der in § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO
angeführten Entscheidungen handelt.
2. Die vom Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluss des Be-
schwerdegerichts eingelegte Rechtsbeschwerde ist gleichfalls unzulässig.
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a) Die durch Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 3. Juli 2015
erfolgte Rechtsbeschwerdeeinreichung ist unwirksam; eine Rechtsbeschwerde
kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015
- I ZB 16/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 21. Mai 2015 - I ZB 120/14, juris Rn. 1;
Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN).
b) Die Rechtsbeschwerde ist des Weiteren unzulässig, weil sie das Be-
schwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat.
aa) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig
ist, wenn Verfahrensgrundrechte oder das Willkürverbot verletzt sind (vgl. BGH,
Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 ff.), gilt dies
allein für nach dem Gesetz statthafte Rechtsbeschwerden, die der Zulassung
durch die Beschwerdegerichte nicht bedürfen. Um eine solche Rechtsbe-
schwerde handelt es sich vorliegend nicht. Gegen in der Beschwerdeinstanz
ergangene Beschlüsse in Zwangsvollstreckungssachen findet die Rechtsbe-
schwerde nur statt, wenn sie durch das in zweiter Instanz entscheidende Be-
schwerdegericht zugelassen worden ist (§ 793, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies
ist im Streitfall nicht geschehen.
bb) Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be-
schwerdegericht findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbe-
schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM
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2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH,
Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff.) und verfas-
sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 03.03.2015 - 21 O 930/12 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 4 W 52/15 -