Urteil des BGH vom 09.06.2015

Aufrechnung, Beschwerdeinstanz, Prozesskosten, Rücknahme

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I Z B 2 4 / 1 5
vom
9. Juni 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Schuldnerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 10. Februar 2015 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels
für verlustig erklärt.
Die Schuldnerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Der Antrag der Gläubigerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Dr. Nassall wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.500
festgesetzt.
Gründe:
1. Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat entsprechend § 516
Abs. 3 Satz 1 ZPO den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung der
Schuldnerin zur Folge, die durch die Rechtsbeschwerde entstandenen Kosten
zu tragen. Diese Wirkungen sind entsprechend § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO von
Amts wegen auszusprechen.
2. Der Antrag der Gläubigerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat
keinen Erfolg. Eine Partei kraft Amtes erhält nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur
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dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögens-
masse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechts-
streits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Zwar ist im
Streitfall keine Masse vorhanden, aus der die Gläubigerin die Kosten der
Rechtsverfolgung aufbringen kann. Nach den vom Beschwerdegericht im zwei-
ten Rechtszug getroffenen Feststellungen, ist es den am Gegenstand des
Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aber zuzumuten, die Vorschüsse auf die
Prozesskosten aufzubringen. Dass diese Beurteilung nicht zutrifft, hat die Gläu-
bigerin weder nachfolgend in der Beschwerdeinstanz im Wege der Gegenvor-
stellung noch - trotz eines Hinweises - im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend
gemacht. Es ist auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass sich die
in dieser Hinsicht maßgeblichen Umstände in der Zeit nach dem 27. Oktober
2014 geändert haben.
3. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde
war zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde
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nur beschränkt auf die von der Schuldnerin zur Aufrechnung gestellten Gegen-
ansprüche in Höhe von 7.500
€ zugelassen hat.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 09.06.2011 - 25 O 21/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 10.02.2015 - 11 W 43/11 -