Urteil des BGH vom 17.03.2015

Verfügung, Erlass, Koch, Marke

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I Z B 1 1 / 1 5
vom
17. März 2015
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer
des Landgerichts Bielefeld vom 6. Januar 2015 wird auf Kosten
der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 5.000
€.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung,
mit der der Antragsgegnerin untersagt werden soll, als "Happy Drink"
bezeichnete Produkte herzustellen, in ihren Getränkemärkten zu vertreiben und
zu exportieren. Die Antragstellerin stützt sich dabei in tatsächlicher Hinsicht auf
ihr nach ihrem Vortrag zustehende Gemeinschaftsmarken, darunter die Marke
"HAPPY DRINK", und in rechtlicher Hinsicht auf die Bestimmungen des
Betäubungsmittelgesetzes und des Urheberrechtsgesetzes.
Das von der Antragstellerin angerufene Amtsgericht Minden hat den
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Begründung
zurückgewiesen, die Beklagte habe trotz des gerichtlichen Hinweises, dass es
sich um eine Gemeinschaftsmarkenstreitigkeit handele, für die das Landgericht
Düsseldorf örtlich und sachlich zuständig sei, weshalb ein entsprechender
Verweisungsantrag gestellt werden sollte, auf einer Entscheidung des
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Amtsgerichts Minden bestanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der
Antragstellerin ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben.
II. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Rechts-
beschwerde ist nicht statthaft. In Verfahren der einstweiligen Verfügung findet
gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Revision und im Übrigen auch keine
Rechtsbeschwerde statt. Letzteres hat der Senat bereits für die Rechtslage vor
Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 des Ersten
Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198,
2200) entschieden (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ
154, 102, 104 f.) und dies ist nunmehr im Gesetz auch ausdrücklich angeführt.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
AG Minden, Entscheidung vom 08.12.2014 - 19 C 268/14 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.01.2015 - 22 T 211/14 -
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