Urteil des BGH vom 10.03.2016

Ordre Public, Rechtliches Gehör, Schiedsrichter, Schiedsspruch

ECLI:DE:BGH:2016:100316BIZB100.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 100/14
vom
10. März 2016
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2016 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Okto-
ber 2014 (2 Sch 1/14) wird auf Kosten der Antragsgegnerin zu-
rückgewiesen.
Gegenstandswert: 443.273,27
€.
Gründe:
I. Die Antragstellerin, eine Ein-Schiffs-Gesellschaft, hat die Antragsgeg-
nerin, die als persönlich haftende Gesellschafterin an der Antragstellerin betei-
ligt und zugleich ihre Vertragsreederin ist, mit einer Schiedsklage auf Ersatz für
in den Jahren 2005 bis 2007 an die Befrachtungsmakler O. S. &
C.
GmbH
("O. ")
und
B.
T.
AB
("B. ")
geleis-
tete Zahlungen in Höhe von insgesamt 765.458,63
€ in Anspruch genommen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen,
an diese Makler übertragene Aufgaben selbst zu erledigen.
Das Schiedsgericht hat mit einem den Komplex "O. " betreffen-
den Teil-Schiedsspruch vom 26. Juli 2012 die Antragsgegnerin verurteilt, an die
Antragstellerin 189.877,60
€ zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Klage in Höhe
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von 43.653,11
€ abgewiesen. Die Antragsgegnerin zahlte der Antragstellerin
den zuerkannten Betrag. Das Schiedsgericht hat mit einem den Komplex "B.
" betreffenden Schluss-Schiedsspruch vom 17. Dezember 2013 die An-
tragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin über den Teil-Schiedsspruch vom
26. Juli 2012 hinaus weitere 443.273,27
€ zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die wei-
tergehende Schiedsklage hat es abgewiesen und die Kosten zu 17% der An-
tragstellerin und zu 83% der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht beantragt, den Schluss-
Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat beantragt, den
Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schluss-Schieds-
spruchs zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 den
Schluss-Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (OLG Bremen, Beschluss vom
10. Oktober 2014 - 2 Sch 1/14).
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der
sie weiterhin die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter
Aufhebung des Schluss-Schiedsspruchs erstrebt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch
sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1
ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in
§ 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbe-
schwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall er-
füllt, weil der Schiedsspruch von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten
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Schiedsgericht erlassen worden sei (dazu II 2) und das Schiedsgericht den An-
spruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt (dazu II 3), eine Bil-
ligkeitsentscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung getroffen (dazu II 4) und
gegen den ordre public verstoßen (dazu II 5) habe.
2. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch
sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil er von einem
nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden sei.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf-
gehoben werden, wenn die Bildung des Schiedsgerichts einer Bestimmung des
10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) oder einer zuläs-
sigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist,
dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
b) Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, der Schiedsspruch sei von
einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden.
Das Schiedsgericht sei mit drei Schiedsrichtern besetzt gewesen. Zu diesen
Richtern habe der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht W. gehört. Dieser
habe nicht über die erforderliche Genehmigung seiner Nebentätigkeit als
Schiedsrichter verfügt. Eine solche Genehmigung hätte ihm auch nicht erteilt
werden dürfen, weil er allein von der Antragstellerin und nicht gemeinsam von
den Parteien des Schiedsvertrags beauftragt worden sei.
c) Damit dringt die Antragsgegnerin nicht durch. Selbst wenn der Vorsit-
zende Richter am Oberlandesgericht W. - entgegen der Ansicht des Oberlan-
desgerichts - über keine Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter
verfügt hat oder die Parteien des Schiedsverfahrens ihn nicht gemeinsam be-
auftragt haben, führt das nicht dazu, dass seine Bestellung zum Schiedsrichter
den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung oder einer zulässi-
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gen Vereinbarung der Parteien über die Bildung des Schiedsgerichts nicht ent-
sprochen hat.
aa) Das 10. Buch der Zivilprozessordnung regelt in den §§ 1034 bis 1039
ZPO die Bildung des Schiedsgerichts und in § 1035 ZPO die Bestellung der
Schiedsrichter. § 1035 Abs. 1 ZPO gestattet es den Parteien, das Verfahren zur
Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter zu vereinbaren. Die Par-
teien haben von dieser Möglichkeit in Nr. 4a ihrer Schiedsvereinbarung vom
16./17. Dezember 2010 Gebrauch gemacht. Sie haben vereinbart, dass jede
der Parteien für das Verfahren einen Schiedsrichter bestellt und die beiden von
den Parteien benannten Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter als Vorsit-
zenden benennen.
bb) Die von den Parteien getroffene Vereinbarung enthält hinsichtlich der
Person des von jeder der Parteien zu bestellenden Schiedsrichters keine Ein-
schränkungen. Insbesondere lässt sie die einseitige Bestellung eines Berufs-
richters als Schiedsrichter zu. Die Vereinbarung ist insoweit nicht wegen Ver-
stoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Die einseitige
Bestellung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht W. zum Schieds-
richter durch die Antragstellerin entspricht daher einer im Sinne von § 1059
Abs. 2 Buchst. d ZPO zulässigen Vereinbarung der Parteien.
(1) Die Vereinbarung, dass jede der Parteien für das Verfahren - jeweils
einseitig - einen Schiedsrichter bestellt, verstößt nicht gegen das auch für
Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher Rechtspflege und ist daher
nicht nach § 134 BGB nichtig. Da ein Schiedsgericht Rechtsprechung ausübt,
muss allerdings gewährleistet sein, dass es unabhängig und unparteilich ist.
Durch die einseitige Schiedsrichterbestellung wird eine persönliche Beziehung
zwischen dem Schiedsrichter und der ihn ernennenden Partei geschaffen, die
die Überparteilichkeit des zu bildenden Schiedsgerichts durchaus ernstlich in
Frage stellen kann. Besteht jedoch - wie hier - ein entsprechendes Gegenge-
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wicht in Form eines von der anderen Partei oder von einem Dritten oder von
einem staatlichen Gericht ernannten Schiedsrichters, kann sich die lediglich auf
seine unmittelbare Wahl durch eine Partei zurückzuführende Beziehung des
Schiedsrichters zu dieser Partei nicht in einem Maße auswirken, dass der Ein-
druck entstehen könnte, dem ganzen Schiedsgericht - auf das es allein an-
kommt - fehle die notwendige Überparteilichkeit (BGH, Urteil vom 19. Dezem-
ber 1968 - VII ZR 83/66, BGHZ 51, 255, 258 ff.; Urteil vom 5. November 1970
- VII ZR 31/69, BGHZ 54, 392, 394 ff.).
(2) Die Vereinbarung der Parteien ist, soweit sie die einseitige Bestellung
eines Berufsrichters als Schiedsrichter gestattet, nicht wegen Verstoßes gegen
§ 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nach § 134 BGB nichtig.
Dem Richter darf eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1
Satz 1 DRiG nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn
gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt
ist. Die Genehmigung ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG zu versagen, wenn der
Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der
Sache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann.
Es kann offenbleiben, ob es sich bei § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG um eine in
das Gewand eines zwingenden Versagungsgrundes gekleidete Verbotsnorm im
Sinne des § 134 BGB handelt (zu § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG vgl. BGH, Urteil vom
11. Februar 1971 - VII ZR 73/69, BGHZ 55, 313, 319 f.; vgl. auch BGH, Urteil
vom 12. Dezember 1963 - VII ZR 23/62, NJW 1964, 593, 594 [insoweit nicht in
BGHZ 40, 342 abgedruckt]). Ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG führt
jedenfalls nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB und dementsprechend nicht zur
Unzulässigkeit im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO einer Vereinbarung,
soweit diese es den Parteien eines Schiedsvertrags gestattet, einseitig einen
Berufsrichter als Schiedsrichter zu bestellen, dem für eine solche Nebentätigkeit
im Auftrag nur einer Partei keine Genehmigung erteilt werden darf.
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Die Bestimmung des § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das ge-
gen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Sie
macht diese Rechtsfolge vielmehr davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz
nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das ver-
letzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge
an, so ist diese maßgeblich. Fehlt es - wie im Falle des § 40 Abs. 1 DRiG - an
einer verbotseigenen Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletzten
Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit
Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das
Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder bestehen zu lassen (st.
Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003,
3692 f. mwN; Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 25/14, NJW 2014, 3568
Rn. 14). Entsprechendes gilt für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vereinba-
rung der Parteien im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO.
Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG verlangen nicht die Un-
wirksamkeit einer Vereinbarung, soweit diese Vereinbarung es jeder der Partei-
en eines Schiedsvertrags - wie im Streitfall - gestattet, einseitig einen Berufs-
richter als Schiedsrichter zu bestellen. Das Verbot einer schiedsrichterlichen
Nebentätigkeit bei einseitiger Bestellung durch eine Partei ist eine besondere
Ausprägung des in § 39 DRiG niedergelegten Gebotes, dass der Richter sich
innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten hat, dass das Vertrauen
in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Dem Verbot liegt die Erwägung zu
Grunde, dass die Nebentätigkeit als Schiedsrichter dem öffentlichen Amt des
Richters funktionell und inhaltlich sehr nahe kommt und es daher das Vertrauen
in die Unabhängigkeit des Richters in seinem öffentlichen Amt gefährdet, wenn
dieser außerhalb seines Amtes auf einseitige Bestellung durch eine Partei eine
Nebentätigkeit als Schiedsrichter übernimmt und damit als parteinah erscheint
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1971 - VII ZR 73/69, NJW 1971, 755; KG,
Beschluss vom 6. Mai 2002 - 23 Sch 1/02, SchiedsVZ 2003, 185, 186; Schmidt-
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Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 40 Rn. 2, 4 und 7). Das Verbot des § 40 Abs. 1
Satz 1 DRiG dient dagegen nicht dem Schutz der Parteien des Schiedsverfah-
rens. Die Bestimmung zielt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht
darauf ab, im Schiedsverfahren das Rechtsgut der überparteilichen Rechtspfle-
ge zu schützen. Dieser Schutz ist in einem schiedsrichterlichen Verfahren mit
drei Schiedsrichtern bereits dadurch gewährleistet, dass - wie im Streitfall von
den Parteien vereinbart und für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung der
Parteien in § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgesehen - jede Partei einen Schieds-
richter bestellt und diese beiden Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter be-
stellen, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird.
Wird auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung ein Schiedsgericht
unter einseitiger Bestellung eines Berufsrichters als Schiedsrichter gebildet,
entspricht die Bildung des Schiedsgerichts daher auch dann einer zulässigen
Vereinbarung der Parteien und den Bestimmungen der Zivilprozessordnung
über das schiedsrichterliche Verfahren, wenn dieser Berufsrichter über keine
oder (zwangsläufig) jedenfalls über keine rechtmäßige Nebentätigkeitsgeneh-
migung verfügt. Es liegt zwar ein Dienstvergehen vor, wenn ein Richter eine
Nebentätigkeit als Schiedsrichter ohne die erforderliche Genehmigung ausübt.
Da das Erfordernis der Genehmigung einer solchen Nebentätigkeit jedoch allein
dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit der staatli-
chen Rechtspflege dient, führt das Fehlen oder die fehlerhafte Erteilung der er-
forderlichen Genehmigung nicht zu einer fehlerhaften Bildung des Schiedsge-
richts und rechtfertigt daher nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs (vgl. OLG
Stuttgart, Beschluss vom 16. Juli 2002 - 1 Sch 8/02, SchiedsVZ 2003, 84, 87;
Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1036 aF Rn. 4; MünchKomm.ZPO/
Münch, 4. Aufl., vor §§ 1034 ff. Rn. 58; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl.,
§ 1035 Rn. 17 und § 1059 Rn. 16; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1035 Rn. 33;
Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 859
bis 861; Nacimiento/Geimer, SchiedsVZ 2003, 88, 91; Kröll, SchiedsVZ 2004,
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113, 116; Wittmann, jurisPR-HaGesR 1/2015 Anm. 3; aA Schwab/Walter,
Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 3).
3. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch
sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf
rechtliches Gehör verletzt habe.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf-
gehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung
des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) nicht entspro-
chen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausge-
wirkt hat. Die Bestimmung des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht für die Durch-
führung des schiedsrichterlichen Verfahrens als allgemeine Verfahrensregel
vor, dass jeder Partei rechtliches Gehör zu gewähren ist. Ein Schiedsspruch
kann ferner nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn
seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffent-
lichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß ge-
gen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Be-
schluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss
vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30 mwN).
b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Schiedsgericht habe den
Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihren Ein-
wand des Vorteilsausgleichs nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und
insoweit wesentlichen Sachvortrag übergangen habe. Das Schiedsgericht hat
das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen der An-
tragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber aus
Rechtsgründen als nicht durchgreifend erachtet. Es hat sich, wie das Oberlan-
desgericht zutreffend ausgeführt hat, mit dem Einwand der Antragsgegnerin
auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb ein Vorteilsausgleich
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nicht vorgenommen wurde und warum eine weitere Beweisaufnahme nicht er-
forderlich ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt es, wenn
das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der
den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Das Schiedsgericht muss sich
in seiner Begründung nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen.
4. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch
sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung ohne aus-
drückliche Ermächtigung getroffen habe.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf-
gehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung
des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) nicht entspro-
chen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausge-
wirkt hat. Gemäß § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht nur dann
nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermäch-
tigt haben.
b) Die Parteien haben das Schiedsgericht zwar nicht ermächtigt, eine Bil-
ligkeitsentscheidung zu treffen. Das Schiedsgericht hat jedoch auch keine Bil-
ligkeitsentscheidung getroffen. Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich da-
durch aus, dass sich das Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten
lässt. Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe nach den
Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach
freier Überzeugung geschätzt. Es hat eine erstattungsfähige Quote von 50%
der gezahlten Kommissionen angenommen und ist von einer Gleichgewichtig-
keit der sechs der Antragsgegnerin übertragenen Aufgabenbereiche ausgegan-
gen. Eine solche Schadensschätzung ist eine Form der dem Schiedsgericht
erlaubten Tatsachenermittlung (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und keine Billig-
keitsentscheidung im Sinne von § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Ob die vorhandene
Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287
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Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen, bedarf keiner Klärung. Im Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden,
ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materi-
ell richtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - I ZB 109/14,
ZInsO 2016, 335 Rn. 30, mwN).
5. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch
sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht gegen den ordre public verstoßen ha-
be.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO auf-
gehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Er-
gebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt
voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen
Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch
eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen
Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untrag-
baren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren
Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Wider-
spruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften
des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr
muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für
die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist
(vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, SchiedsVZ 2009, 66
Rn. 5 mwN; Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, SchiedsVZ 2014, 98
Rn. 8; BGH, ZInsO 2016, 335 Rn. 10, mwN).
b) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, das Schiedsgericht
habe die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung verkannt
und damit gegen den ordre public verstoßen.
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aa) Bei der Verjährung handelt es sich allerdings um eine Rechtseinrich-
tung, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentschei-
dung des Gesetzgebers ist. Sie dient nicht nur dem Vorteil des Schuldners,
sondern dem öffentlichen Wohl; sie soll den Rechtsfrieden und die Rechtssi-
cherheit befördern. Es kann daher gegen den ordre public verstoßen, wenn ein
Anspruch als unverjährbar angesehen wird (so bereits RG, Urteil vom 19. De-
zember 1922 - III 137/22, RGZ 106, 82, 84 f.; Urteil vom 20. März 1936
- III 184/35, RGZ 151, 193, 201). Ein bloßer Rechtsfehler bei der Anwendung
von Verjährungsvorschriften verstößt dagegen grundsätzlich nicht gegen den
ordre public.
bb) Danach führt die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem
Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Weder das
Schiedsgericht noch das Oberlandesgericht haben angenommen, die hier in
Rede stehende Forderung unterliege nicht der Verjährung. Selbst wenn das
Schiedsgericht den Beginn der Verjährungsfrist - wie die Rechtsbeschwerde
geltend macht - unzutreffend beurteilt hätte, läge darin kein Verstoß gegen den
ordre public.
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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober-
landesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzu-
weisen.
Büscher
Schaffert
Koch
Löffler
Schwonke
Vorinstanz:
OLG Bremen, Entscheidung vom 10.10.2014 - 2 Sch 1/14 -
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