Urteil des BGH vom 27.07.2016

Zwangsgeld, Energie, Eigenschaft, Verwaltungsverfahren

ECLI:DE:BGH:2016:270716BENVZ30.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVZ 30/15
vom
27. Juli 2016
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 durch die
Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn,
Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016
wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
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Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat der Senat deren Vor-
bringen zu der Frage, welche Kriterien für die Eigenschaft als Energielieferant
von Bedeutung sind und welche Auffassungen hierzu in der Literatur vertreten
werden, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass er im angefochtenen Be-
schluss (Rn. 12 bis 20) zu einer abweichenden inhaltlichen Beurteilung gelangt
ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
2. Der Senat war auch nicht gehalten, im angefochtenen Beschluss auf
alle von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten rechtlichen Argumente im
Detail einzugehen.
Für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde war aus-
schlaggebend, ob die aufgeworfenen Rechtsfragen der Beantwortung in einem
Rechtsbeschwerdeverfahren bedürfen. Diese Frage hat der Senat im angefoch-
tenen Beschluss verneint, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts in
Einklang mit der einhelligen Auffassung in der Literatur steht (Rn. 16 bis 18)
und diese Auffassung in der Sache zutreffend ist (Rn. 15).
3. Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat der Senat die Darle-
gungen der Nichtzulassungsbeschwerde zum Auftreten der Betroffenen gegen-
über ihren Kunden berücksichtigt. Der Senat hat im angefochtenen Beschluss
ausgeführt, dass das Beschwerdegericht die in Rede stehenden Details nicht
als ausschlaggebend ansehen und nicht auf jeden Einzelpunkt ausdrücklich
eingehen musste (Rn. 25-29).
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4. Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat der Senat ihr Vorbrin-
gen berücksichtigt, sie werde durch die angefochtenen Entscheidungen zu et-
was verpflichtet, was ihr unmöglich sei zu leisten.
Das in Rede stehende Vorbringen beruht auf der Prämisse, der Betroffe-
nen werde die Ausübung der Tätigkeit als Energie-Contractor verwehrt. Diese
Prämisse hat der Senat im angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit
Art. 12 GG als nicht zutreffend bezeichnet, weil das Beschwerdegericht die Be-
troffene auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellun-
gen als Energielieferantin angesehen und deshalb die für die Ausübung dieses
Berufs geltenden Regeln herangezogen hat (Rn. 30).
5. Auf die Höhe der insgesamt festgesetzten Zwangsgelder brauchte
der Senat schon deshalb nicht ausdrücklich einzugehen, weil der angefochtene
Beschluss nur die Ausgangsentscheidung betrifft, mit der ein Zwangsgeld von
400.000 Euro festgesetzt worden ist. Dass sich aus der Höhe dieses Zwangs-
gelds ein eigenständiger Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt,
hat die Betroffene nicht geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat sich zwar auch gegen die Höhe des
festgesetzten Zwangsgelds gewandt. Hierbei hat sie aber keinen Zulassungs-
grund aufgezeigt, sondern lediglich geltend gemacht, das Beschwerdegericht
hätte den entschiedenen Einzelfall anders beurteilen müssen.
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6. Die Kostentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.
Limperg
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2015 - VI-3 Kart 190/14 (V) -
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