Urteil des BGH vom 18.11.2014

Zustellung, Rechtsmittelbelehrung, Genehmigung, Verwaltungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
E n V Z 1 9 / 1 4
vom
18. November 2014
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2014
durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof.
Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Bundesnetzagentur wird die Rechtsbe-
schwerde gegen den am 12. März 2014 verkündeten Beschluss
des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der
Fassung des Beschlusses vom 28. April 2014 zugelassen.
Gründe:
Der Streitfall wirft die entscheidungserhebliche und zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG) klärungsbedürftige
Frage auf, ob eine Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV ausge-
schlossen ist, wenn der Netzbetreiber über längere Zeit hinweg die Möglichkeit
hatte, sein Netz nach und nach zu modernisieren und an den technischen
Standard anzupassen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist bin-
nen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Be-
schlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die
Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit ihrer Einle-
gung beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechts-
beschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Be-
schwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung bean-
tragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen von ei-
nem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet
sein; dies gilt nicht für eine von einer Regulierungsbehörde eingereichte
Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.
Limperg
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2014 - VI-3 Kart 52/13 (V) -