Urteil des BGH vom 02.03.2016

Genehmigung, Übereinstimmung, Kostenverteilung, Billigkeit

ECLI:DE:BGH:2016:020316BENVR58.13.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 58/13
vom
2. März 2016
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des
Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg,
Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 2. März 2016
beschlossen:
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentspre-
chenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten
der Betroffenen zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
346.017
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerdegegnerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie
sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-
stattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen anzuordnen (vgl.
BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982
- Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO
auf 346.017
€ festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat sich bei der Festsetzung
des Werts zu Recht an der Höhe der Entgelte orientiert, die die Betroffene für
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Stromlieferungen an die betroffene Abnahmestelle in Rechnung stellen kann,
wenn die angefochtene Genehmigung aufgehoben wird. Dass die Betroffene
bei Fortbestand der Genehmigung die Möglichkeit hätte, auf anderem Wege
Kompensation für die entgangenen Entgelte zu erlangen, führt entgegen der
Auffassung der Bundesnetzagentur nicht zur Annahme eines geringeren Werts.
Mittelbare wirtschaftliche Folgen einer angefochtenen Entscheidung sind bei
der Festsetzung des Gegenstandswerts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
(BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958;
Beschluss vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99, MDR 2001, 292, 293).
Limperg Strohn Grüneberg
Bacher Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2013 - VI-3 Kart 50/12 (V) -