Urteil des BGH vom 07.12.2015

Ermessen, Übereinstimmung, Befreiung, Gemeinde

ECLI:DE:BGH:2015:071215BENVR53.13.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 53/13
vom
7. Dezember 2015
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des
Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg,
Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 7. Dezember 2015
beschlossen:
Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde- und des
Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aus-
lagen der Betroffenen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
50.000
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Betroffene, die bundesweit zur Belieferung von Kunden Strom und
Gas vertreibt sowie in der Gemeinde Heinsberg als Grundversorger i.S.d. § 36
EnWG tätig ist, wendet sich gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur vom
14. Dezember 2011 (BK-8-11-024), in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens
zur Kompensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung indivi-
dueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2
StromNEV in der ab 4. August 2011 geltenden Fassung geregelt werden. Die
Bundesnetzagentur ist der auf Aufhebung der Festlegung gerichteten Be-
schwerde entgegengetreten.
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Das Beschwerdegericht hat die Festlegung antragsgemäß aufgehoben.
Dagegen hat sich die Bundesnetzagentur mit ihrer vom Beschwerdegericht zu-
gelassenen Rechtsbeschwerde gewendet.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 hat die Bundesnetzagentur die
angegriffene Festlegung im Hinblick auf die am 22. August 2013 in Kraft getre-
tenen Änderungen von § 19 Abs. 2 StromNEV mit Wirkung vom 1. Januar 2015
widerrufen. Die Betroffene hat daraufhin mit Schriftsatz vom 2. April 2015 die
Beschwerde für erledigt erklärt. Die Bundesnetzagentur hat sich der Erledi-
gungserklärung mit Schriftsatz vom 29. April 2015 angeschlossen. Die Beteilig-
ten stellen wechselseitige Kostenanträge.
II.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat
die Bundesnetzagentur zu tragen.
1. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 90
EnWG in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1
ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes (BGH, Beschluss vom 22. Dezember
2009 - EnVR 64/08 Rn. 3 f.; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08,
WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN).
2. Bei Anlegung dieses Maßstabes erscheint es im Streitfall angemes-
sen, die Kosten der Bundesnetzagentur aufzuerlegen, weil die Rechtsbe-
schwerde ohne Erfolg geblieben wäre.
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Das Beschwerdegericht hat die Festlegung der Bundesnetzagentur vom
14. Dezember 2011 zu Recht schon deshalb für rechtswidrig erachtet und auf-
gehoben, weil § 19 Abs. 2 StromNEV in der zum 4. August 2011 in Kraft ge-
setzten Fassung nichtig sei. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese Vor-
schrift nichtig ist (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13 Rn. 7 ff.
- Netzentgeltbefreiung). Die dort angestellten Erwägungen sind auch für den
Streitfall maßgeblich.
III.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird - in Übereinstimmung mit
dem Beschwerdegericht - auf 50.000
€ festgesetzt.
Limperg
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2013 - VI-3 Kart 20/12 (V) -
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