Urteil des BGH vom 12.07.2016

Leiter, Einfluss, Finanzen, Organisation

ECLI:DE:BGH:2016:120716BENVR52.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 52/14
vom
12. Juli 2016
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 durch die Präsidentin
des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg,
Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Be-
schluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
25. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das
Beschwerdegericht den Beschluss der Bundesnetzagentur vom
9. November 2012 im Hinblick auf die Leitung der Center "IT/Orga-
nisation", "Finanzen/Controlling" und "Personal/Recht" sowie des Be-
reichs "Regulierungsmanagement/Strategie" abgeändert hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde der Antragstellerin
gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 9. November
2012 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendi-
gen Auslagen der Antragstellerin und der Bundesnetzagentur tragen
die Antragstellerin zu 85 % und die Bundesnetzagentur zu 15 %. Die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwen-
digen Auslagen der Bundesnetzagentur werden der Antragstellerin
auferlegt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000
€ fest-
gesetzt.
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Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Rechtmäßigkeit und Auslegung der Karenzzeiten-
regelungen des § 10c EnWG.
Die Antragstellerin betreibt ein 1.300 km langes Erdgas-Hochdruckleitungs-
netz in Bayern. Sie ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der B.
GmbH, eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens.
Mit Beschluss vom 9. November 2012 zertifizierte die Bundesnetzagentur die
Antragstellerin gemäß § 4a EnWG als Unabhängige Transportnetzbetreiberin. Num-
mer 3 des Tenors des Zertifizierungsbescheids enthält die Feststellung, dass die je-
weilige Leitung der Center "Netzbetrieb", "Lastverteilung", "Netzmanagement", "Netz-
vermarktung", "IT/Organisation", "Finanzen/Controlling" und "Personal/Recht" sowie
der Bereiche "Regulierungsmanagement/Strategie" und "Sicherheitsingenieur" den
Vorgaben des § 10c Abs. 6 EnWG unterliege.
Mit ihrer Beschwerde hat sich die Antragstellerin gegen die Feststellung in
Nummer 3 des Zertifizierungsbescheids gewandt, soweit sich diese nicht auf die
Center "Netzbetrieb", "Lastverteilung" und "Netzmanagement" bezieht. Das Be-
schwerdegericht hat den Bescheid daraufhin abgeändert und festgestellt, dass ne-
ben den nicht angefochtenen Feststellungen nur die Leitung des Center "Netzver-
marktung" den Vorgaben des § 10c Abs. 6 EnWG unterliege. Dagegen wendet sich
die Bundesnetzagentur mit ihrer - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechts-
beschwerde, mit der sie - mit Ausnahme des Bereichs "Sicherheitsingenieur" - ihr
Begehren auf Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin weiterverfolgt.
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II.
Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist begründet; sie führt mit
Ausnahme des nicht angefochtenen Bereichs "Sicherheitsingenieur" zur Aufhebung
der Entscheidung des Beschwerdegerichts und insoweit zur Zurückweisung der Be-
schwerde der Antragstellerin.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Die Beschwerde sei teilweise begründet. Die Karenzzeitenregelungen seien
allerdings verfassungsgemäß, weil sie nicht in unzulässiger Weise in Grundrechte,
sei es aus dem Grundgesetz, sei es aus der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union abgeleitete Rechte, eingriffen. Dabei könne dahinstehen, ob die Vor-
schrift des § 10c EnWG - wegen der detaillierten europäischen Vorgaben - an der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder am Grundgesetz zu messen
sei. Die hier betroffenen Grundrechte wiesen nach deutschem und europäischem
Recht weitgehend ähnliche Schutzbereiche auf, die indes nicht in unverhältnismäßi-
ger Weise berührt würden.
Die Vorschrift des § 10c Abs. 6 EnWG erfasse nur die Leiter der zweiten
Führungsebene, die für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich
seien. Entgegen dem weiten Verständnis der Bundesnetzagentur schließe dies nicht
die gesamte zweite Führungsebene ein. Vielmehr seien nach Wortlaut, Historie, Sys-
tematik und Sinn und Zweck der Regelung nur diejenigen Fachbereichsleiter ge-
meint, die eine persönliche und sachliche Verantwortung für die drei relevanten Be-
reiche trügen. Insbesondere beziehe sich der Begriff "Betrieb" nicht auf den gesam-
ten Netzbetrieb, weil ansonsten die weiteren Merkmale der "Wartung" und "Entwick-
lung" des Netzes bedeutungslos wären. Darüber hinaus werde der Anwendungsbe-
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reich des § 10c Abs. 6 EnWG durch den Begriff "verantwortlich" weiter einge-
schränkt. Nach der Gesetzesbegründung sei dieser auf die Personen zu beschrän-
ken, die erheblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen und umfangrei-
che Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen
Zustand hätten.
Nach diesen Maßgaben unterfielen außer den Leitern der Center "Netzbe-
trieb", "Lastverteilung" und "Netzmanagement" nur noch der Leiter des Center "Netz-
vermarktung" dem Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 EnWG. Dagegen würden
die Leiter der Center "IT/Organisation", "Finanzen/Controlling" und "Personal/Recht"
sowie der Bereiche "Regulierungsmanagement/Strategie" und "Sicherheitsingenieur"
von § 10c Abs. 6 EnWG nicht erfasst. Der Einfluss im Unternehmen auf finanzielle
Mittel, Buchhaltung, Jahresabschluss und Personal genüge nicht, um eine Steuerung
des Netzbetriebs oder der Netzentwicklung anzunehmen. Eine Verantwortlichkeit für
die Bearbeitung von Rechtsfragen reiche dazu ebenfalls nicht aus; soweit die
Rechtsabteilung Handlungsempfehlungen entwerfe und auf Haftungsrisiken hinwei-
se, sei damit eine faktische Bindung der Geschäftsleitung nicht verbunden. Auch im
Übrigen bestehe nicht der für § 10c Abs. 6 EnWG erforderliche Bezug zu "Betrieb,
Wartung oder Entwicklung des Netzes".
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
a) Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die
Karenzzeitenregelungen des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 EnWG nicht
gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Antrag-
stellerin bleiben - was der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14
Rn. 19 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - ohne Erfolg.
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b) Das Beschwerdegericht hat auch den sachlichen Anwendungsbereich des
§ 10c Abs. 6 EnWG im Grundsatz zutreffend bestimmt. Danach werden - was der
Senat ebenfalls mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 42 ff. - Karenz-
zeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat - von dieser Vorschrift nicht nur
die Leiter derjenigen Abteilungen erfasst, die sich lediglich in technischer Hinsicht mit
Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes befassen, sondern auch die Füh-
rungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die tech-
nischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und
die unternehmerischen Entscheidungen der obersten Unternehmensleitung maßgeb-
lich beeinflussen können. Aufgrund dessen dürfen - anders als die Antragstellerin
meint - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10c Abs. 6 EnWG nicht dahin verengt
werden, dass nur die Fachbereiche erfasst werden, die rein technische, netzbezoge-
ne Aufgaben zu erfüllen haben. Vielmehr genügt eine für die Aufgabenerfüllung der
entsprechenden Fachabteilung notwendige Kenntnis der technischen Eigenschaften
des Transportnetzes und seines Zustands, verbunden mit einer maßgeblichen Ein-
flussmöglichkeit auf die Entscheidungen der Unternehmensführung, ohne dass damit
zugleich verlangt wird, dass der Fachbereich die technischen Aufgaben selbst aus-
führt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 46 f. - Karenzzei-
ten).
c) Nach diesen Maßgaben werden - entgegen der Auffassung des Be-
schwerdegerichts - auch die Leiter der Center "IT/Organisation", "Finanzen/Control-
ling" und "Personal/Recht" sowie des Bereichs "Regulierungsmanagement/Strategie"
von § 10c Abs. 6 EnWG erfasst. Im Einzelnen:
aa) Der Fachbereich "IT/Organisation" ist nach den Feststellungen des Be-
schwerdegerichts für die Entwicklung optimaler EDV-unterstützter Organisationsfor-
men (außer technischen Verfahren) zuständig. Dazu gehören nach der im Zertifizie-
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rungsverfahren vorgelegten Stellenbeschreibung der Antragstellerin auch die Kon-
trolle und Sicherstellung von Qualität und Leistung mit dem Ziel, den Betrieb des Re-
chenzentrums und der EDV-Anlagen, einschließlich des Software-Einsatzes, der
Entwicklung von (EDV-unterstützten) Organisationsabläufen sowie die Koordination
und Überwachung aller notwendigen Wartungsmaßnahmen.
Dieser allgemeine Aufgabenbereich der IT-Abteilung der Antragstellerin er-
füllt die Anforderungen des § 10c Abs. 6 EnWG, weil die Bewältigung dieser Aufga-
ben umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes
und seines Zustands voraussetzt und der Leiter der IT-Abteilung maßgeblichen Ein-
fluss auf die insoweit zu treffenden Entscheidungen der Geschäftsleitung besitzt. Wie
der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 72 f. - Karenzzeiten)
entschieden hat, bildet die Funktionsfähigkeit und ständige Anpassung der Informati-
onstechnologie eine Kerntätigkeit des Netzbetriebs. Die Entflechtung der Anwen-
dungssysteme und der IT-Infrastruktur stellt deshalb nach § 10a Abs. 5 EnWG,
Art. 17 Abs. 5 der Richtlinien 2009/72/EG (im Folgenden: StromRL) und 2009/73/EG
(im Folgenden: GasRL) einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets des Gesetz- und
Richtliniengebers im Rahmen des Modells des Unabhängigen Transportnetzbetrei-
bers dar, um dessen Unabhängigkeit zu gewährleisten und insbesondere die im IT-
Bereich besonders gefährdete Geheimhaltung der gespeicherten Infrastrukturdaten
vor einem unberechtigten Zugriff Dritter, d.h. (einzelfallabhängig) auch vor einem Zu-
griff des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens zu schützen (vgl. Se-
natsbeschluss aaO Rn. 72 - Karenzzeiten).
bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts unterfällt auch der
Leiter des Center "Finanzen/Controlling" dem Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6
EnWG.
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Zu dessen Aufgabenbereich gehören nach der im Zertifizierungsverfahren
vorgelegten Stellenbeschreibung der Antragstellerin die Erstellung von betriebswirt-
schaftlichen Reportings, von Investitions- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und
der Finanz- und Liquiditätsplanung sowie die Erstellung des Jahres- und des Un-
bundlingabschlusses. Die Erfüllung dieses Aufgabenbereichs setzt umfangreiche
Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zu-
stands voraus; zugleich übt dessen Leiter insbesondere durch das Kosten- und Risi-
komanagement einen maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entschei-
dungen aus.
Anders als das Beschwerdegericht meint, ist nicht entscheidend, ob der Ein-
fluss dieser Abteilung auf finanzielle Mittel, auf Buchhaltung und Jahresabschluss
genügt, um eine Steuerung des Netzbetriebs oder der Netzentwicklung i.S.d. § 10c
Abs. 6 EnWG anzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Leiter der Abteilung um-
fangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und sei-
nes Zustands haben muss und die unternehmerischen Entscheidungen der Ge-
schäftsleitung maßgeblich beeinflussen kann. Dies ist bei der gebotenen generalisie-
renden Betrachtungsweise zu bejahen. Die Entflechtung der Buchhaltung und des
Rechnungswesens stellt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 7 EnWG, Art. 17
Abs. 2 Buchst. h, Abs. 6 StromRL/GasRL einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets
des Gesetz- und Richtliniengebers im Rahmen des Modells des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers dar, um dessen Unabhängigkeit und insbesondere die im
Rechnungswesen besonders zu fordernde Vertraulichkeit der wirtschaftlich sensiblen
Informationen zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2016
- EnVR 51/14 Rn. 80 - Karenzzeiten).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Abteilung auch nicht nur
eine rein unterstützende Funktion. Vielmehr werden durch diesen Fachbereich Ent-
scheidungen der Unternehmensleitung der Antragstellerin nicht nur vorbereitet, son-
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dern auch inhaltlich beeinflusst. Dabei handelt es sich um Kernaufgaben, die für den
Netzbetrieb zwingend erforderlich sind.
cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist auch der Leiter des
Center "Personal/Recht" der Karenzzeitenregelung des § 10c Abs. 6 EnWG unter-
worfen.
Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Stellenprofil ist der Fachbe-
reich unter anderem für das koordinierende Management der juristischen Betreuung
des Unternehmens, insbesondere in energiewirtschaftlichen und gesellschaftsrechtli-
chen Angelegenheiten, für die verantwortliche juristische Betreuung von Berichten
und Vorlagen an die Aufsichtsgremien und für die Unterstützung und Beratung der
Geschäftsführung in grundsätzlichen Personalfragen zuständig.
Die Erfüllung dieses Aufgabenbereichs ist ohne umfangreiche Kenntnisse
der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands nicht
denkbar. Die Rechtsabteilung hat auch maßgeblichen Einfluss auf die unternehmeri-
schen Entscheidungen der Geschäftsleitung. Sie unterzieht deren Vorstellungen ei-
ner rechtlichen Prüfung, zeigt Handlungsalternativen auf und bewertet sie nach ihrer
rechtlichen Realisierbarkeit und ihren - auch wirtschaftlichen - Folgen; regelmäßig
bereitet die Rechtsabteilung auch künftige Entscheidungen vor, sei es, dass sie Ver-
handlungen für künftige Verträge führt, sei es, dass sie die Entscheidungsfreiheit des
Unternehmens gegenüber behördlichen Eingriffen zu wahren sucht (vgl. Senatsbe-
schluss vom 26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 86 mwN - Karenzzeiten). Damit ist
ein hinreichendes Diskriminierungspotential im Hinblick auf eine Bevorzugung der
Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens vorhanden.
Dass sich die Geschäftsleitung im Einzelfall über Handlungsempfehlungen der
Rechtsabteilung hinwegsetzen mag, ändert daran bei der gebotenen generalisieren-
den Betrachtungsweise nichts (vgl. Senatsbeschluss aaO - Karenzzeiten).
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dd) Schließlich unterfällt auch der Leiter des Bereichs "Regulierungsma-
nagement/Strategie" der Vorschrift des § 10c Abs. 6 EnWG.
Der Bereich ist nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Stellenprofil
unter anderem für die Analyse des regulatorischen Umfelds, insbesondere die Ana-
lyse und Bewertung der regulatorischen Entwicklungen sowie deren Auswirkungen
auf die Antragstellerin, zuständig und wirkt bei der Sicherstellung und Koordinierung
der Implementierung neuer europäischer rechtlicher und regulatorischer Pflichten
sowie bei der Kalkulation der Netzentgelte mit.
Auch die Erfüllung dieses Aufgabenbereichs ist ohne umfangreiche Kennt-
nisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands nicht
denkbar. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Mitarbeit, Bewertung und Umsetzung
des deutschen und europäischen Regulierungsrahmens (vgl. Senatsbeschluss vom
26. Januar 2016 - EnVR 51/14 Rn. 85 f. - Karenzzeiten) als auch insbesondere im
Hinblick auf die Kalkulation der Netzentgelte (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 78
- Karenzzeiten).
3. Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2016 (EnVR 51/14 Rn. 19 ff.,
91 ff. - Karenzzeiten) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist ein Vorabent-
scheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union oder eine Vorlage
an das Bundesverfassungsgericht nicht angezeigt.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.
Limperg
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2014 - VI-3 Kart 286/12 (V) -
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