Urteil des BGH vom 29.09.2009

Rechtliches Gehör, Rüge, Aufwand, Rom, Energie

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 39/08 Verkündet
am:
29. September 2009
Bürk
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 21. Juli 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und
Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
16. April 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Landesregulierungsbehörde die Antragstellerin auch unter Beach-
tung der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts neu zu
bescheiden hat.
Die Kostenentscheidung des genannten Beschlusses wird aufge-
hoben. Von den Kosten und Auslagen des Beschwerde- und des
Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 9/10 und
die Landesregulierungsbehörde 1/10. Die Bundesnetzagentur trägt
ihre Auslagen selbst.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 330.000 €
festgesetzt.
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Gründe:
I.
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Die Antragstellerin betreibt in B. das örtliche Stromverteilungsnetz.
Auf ihren Antrag genehmigte die Landesregulierungsbehörde die geltend ge-
machten Netzentgelte für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2007 nur
teilweise. Gegen die Kürzungen hat sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwer-
de gewandt. Das Beschwerdegericht hat die Landesregulierungsbehörde ver-
pflichtet, die Antragstellerin neu zu bescheiden. Mit ihrer - vom Beschwerdege-
richt zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren ur-
sprünglichen Antrag hinsichtlich der Kostenansätze für "Verlustenergie" und
"Ausgleichsenergie" weiter. Sie erstrebt zudem die Berücksichtigung bislang
nicht anerkannter "sonstiger betrieblicher Kosten" und beanstandet den ange-
setzten Zinssatz für das als Fremdkapital behandelte Eigenkapital.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich der Position "Verlustenergie" und
der Höhe des Fremdkapitalzinssatzes Erfolg. Im Übrigen sind die Beanstan-
dungen der Antragstellerin unbegründet.
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1. Verlustenergie (§ 10 StromNEV)
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Zu der Position Verlustenergie ist das Beschwerdegericht der Auffas-
sung, nach § 10 StromNEV dürften ausschließlich die tatsächlichen Kosten des
abgelaufenen Kalenderjahres in Ansatz gebracht werden; gesicherte Erkennt-
nisse über das Planjahr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV dürften
nicht berücksichtigt werden, weil § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV eine gegenüber
§ 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV vorrangige Sonderregel darstelle.
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Diese Auffassung hält, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung
vom 14. August 2008 (vgl. KVR 35/07, RdE 2008, 341 Tz. 12 ff. - Stadtwerke
Neustadt an der Weinstraße) ausgeführt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StromNEV ist auch auf die Kosten der Ver-
lustenergie anwendbar. Dementsprechend sind, wenn die Antragstellerin im
Regulierungsverfahren gesicherte Erkenntnisse in Bezug auf die Planperiode
vorgetragen hat, diese dem Kostenansatz zugrunde zu legen.
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2. Ausgleichsenergie
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Ohne Rechtsverstoß hat das Beschwerdegericht die Kosten für die Be-
schaffung von Ausgleichsenergie als nicht berücksichtigungsfähig angesehen.
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a) Es hat ausgeführt, dass die Antragstellerin ihren Kostenansatz nicht
ausreichend dargelegt habe. Sie müsse insoweit die eingekauften Strommen-
gen und die hierfür gezahlten Preise nachweisen. Zudem müssten die Mengen
und die aufgewandten Beträge für die bezogene Ausgleichsenergie dem Effi-
zienzgebot entsprechen. Diesen Anforderungen habe der Vortrag der Antrag-
stellerin nicht genügt; sie habe nämlich - bezogen auf eine behauptete Jahres-
abnahme von 171.730.091 kWh - zunächst eine Pauschale von 0,26 ct/kWh
geltend gemacht (im Ergebnis also 446.498,24 €). Bei gleicher Abgabemenge
habe sie später die Pauschale auf 0,126 ct/kWh abgesenkt, mithin also
216.379,92 € angesetzt. Schließlich habe sie die Kosten mit 261.749,35 € bezif-
fert und dabei eine konkrete Lastmenge von 94.811.533 kWh behauptet. Hierfür
habe sie zwar eine Bestätigung ihrer Stromlieferantin, der Q. GmbH,
vorgelegt. Aus dieser ergebe sich aber nur eine von der Antragstellerin selbst
errechnete Ausgleichsenergiemenge, die pauschal mit den allgemeinen Preisen
der RWE in Ansatz gebracht worden sei.
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Da die Antragstellerin mithin ihre Aufwendungen für das als Basisjahr he-
ranzuziehende Jahr 2004 nicht ausreichend konkret nach Grund und Höhe der
entstandenen Kosten dargelegt habe, könne diese Position insgesamt nicht
berücksichtigt werden.
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b) Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
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aa) Die Ausgleichsenergie (zum Begriff vgl. Britz in Britz/Hellermann/
Hermes, EnWG, § 22 Rdn. 2 f.) ist vom Netzbetreiber, hier mithin von der An-
tragstellerin, zu beschaffen und bereitzustellen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
EnWG i.V.m. §§ 6 ff. StromNZV). Die hierfür aufgewandten Kosten sind auf-
wandsgleiche Kostenpositionen nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 StromNEV,
die in die Berechnung der Netzkosten einfließen (Salje, EnWG, § 23 Rdn. 2).
Datenbasis für die Kosten der Ausgleichsenergie ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5
Halbsatz 1 StromNEV das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor der Antrag-
stellung. Dies ist das Jahr 2004. Auf der Grundlage dieses Jahres ist abzurech-
nen, es sei denn, es bestehen gesicherte Erkenntnisse über das Planjahr. Er-
kenntnisse, die das Planjahr betreffen, werden von der Antragstellerin nicht be-
hauptet. Sie bezieht sich deshalb auch im Ausgangspunkt zutreffend auf das
Jahr 2004.
bb) Die Antragstellerin hat - wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei
ausgeführt hat - die tatsächlich aufgewandten Kosten nicht nachgewiesen. Da-
bei kann dahinstehen, ob sie ungeachtet der unterschiedlichen Angaben, die
sie hierzu im Laufe des Verfahrens gemacht hat, zumindest die bezogene
Strommenge zutreffend dargestellt hat; insoweit hat die Antragstellerin immer-
hin im Beschwerdeverfahren eine CD-ROM vorgelegt, aus der sich - anhand
von viertelstündigen Messungen - die Differenzmengen ergeben sollen, die
ausgeglichen werden mussten. Einen ausreichenden Vortrag zu den Differenz-
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mengen unterstellt, hat die Antragstellerin nämlich jedenfalls nicht die Kosten
beziffert, die ihr durch den Bezug der Ausgleichsenergie tatsächlich entstanden
sind.
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Die von ihr in Ansatz gebrachten Preise sind nicht belegt. Aus der vorge-
legten Bescheinigung ihrer Stromlieferantin, der Q. GmbH, ergibt sich
lediglich, dass es sich bei den Preisen, die auf der CD-ROM den jeweils ge-
messenen Mengen zugeordnet worden sind, um die Preise handelt, die in der
"Regelzone RWE" gegolten haben. Die Antragstellerin hat diese Preise jedoch
nicht bezahlt. Wie sie selbst vorgetragen und durch die Bescheinigung der
Q. GmbH belegt hat, wurde sie auf der Grundlage eines Vollstromliefer-
vertrags versorgt, über den alle Energiekosten, mithin auch die der beanspruch-
ten Ausgleichsenergie abgerechnet wurden. Die ihr aus dem Vollstromlieferver-
trag tatsächlich entstandenen Kosten hat sie jedoch nicht benannt. Sie hat we-
der den vollständigen Liefervertrag vorgelegt noch die sich hieraus ergebenden
Bezugspreise mitgeteilt. Hierauf wäre es aber angekommen, weil die ihr im Ba-
sisjahr 2004 tatsächlich entstandenen Kosten bei der Entgeltgenehmigung
zugrunde zu legen sind.
cc) Das Beschwerdegericht, das die Antragstellerin mit Hinweisbeschluss
vom 11. Februar 2008 nochmals ausdrücklich über die Erheblichkeit der tat-
sächlich angefallenen Kosten im Basisjahr 2004 in Kenntnis gesetzt hat, hat
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch sonst nicht verletzt. Abgesehen da-
von, dass die Antragstellerin schon nicht substantiiert darlegt, welchen konkre-
ten Tatsachenvortrag das Beschwerdegericht übergangen haben soll (vgl.
BGH, Beschl. v. 23.11.2004 - KVZ 7/03, BGH Report 2005, 2006), ist diese Rü-
ge jedenfalls unbegründet. Die wesentlichen Informationen aus den von der
Antragstellerin mit ihrer Rüge in Bezug genommenen Schriftsätzen hat das Be-
schwerdegericht verwertet. Im Übrigen fehlt in den genannten Schriftsätzen
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gleichfalls eine konkrete Abrechnung der Kosten für die in Anspruch genomme-
ne Ausgleichsenergie.
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3. Sonstige betriebliche Kosten
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Gleichfalls erfolglos bleibt die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Kür-
zung der Position der "sonstigen betrieblichen Kosten". Die in der Rechtsbe-
schwerdeinstanz von der Antragstellerin noch begehrte Anerkennung von
Spenden und von freiwilligen sozialen Aufwendungen in Höhe von 17.688,98 €
sowie von Werbekosten in Höhe von 19.137,21 € hat das Beschwerdegericht
zu Recht versagt.
a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
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Der Bescheid der Landesregulierungsbehörde sei zwar mit einem Be-
gründungsmangel behaftet, weil nicht erkennbar sei, welche Ansätze im Einzel-
nen gekürzt worden seien. Damit genüge er nicht dem Begründungserfordernis
nach § 73 Abs. 1 EnWG. Dieser Mangel habe sich aber nicht ausgewirkt. Mit
den Beteiligten seien die Kosten, die nicht hätten anerkannt werden sollen,
zweifelsfrei identifiziert worden. Es, das Beschwerdegericht, könne deshalb
gemäß §
46 VwVfG in der Sache entscheiden. Bei den angesetzten
17.688,98 € für Spenden, freiwillige soziale Aufwendungen, Aufwand für Pensi-
onäre, Betriebsveranstaltung und Weihnachtsfeier sei eine Zuordnung zum
Netzbetrieb nicht ersichtlich; einen solchen habe die Antragstellerin trotz ent-
sprechender Aufforderung durch die Landesregulierungsbehörde nicht darge-
tan. Die Werbekosten habe die Landesregulierungsbehörde ebenfalls zu Recht
um 19.137,21 € gekürzt. Auch hier fehle ein detaillierter Nachweis ihres Bezugs
zum Netzbetrieb. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Landesregulie-
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rungsbehörde den vom Gesamtaufwand des Unternehmens auf das Stromnetz
entfallenden Prozentsatz anteilig auch für die Werbekosten angesetzt habe.
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b) Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
tragstellerin erkennen.
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aa) Der Senat kann dabei offen lassen, ob für das Beschwerdegericht ei-
ne Sachentscheidung nach § 67 Abs. 4 EnWG i.V.m. § 46 VwVfG eröffnet war.
Die nicht ausreichend dargelegten Kürzungspositionen und deren fehlende Zu-
ordnung zu konkreten von der Antragstellerin beantragten Kostenansätzen stel-
len nämlich einen Begründungsmangel dar, der jedenfalls nach § 45 Abs. 1
Nr. 2 VwVfG geheilt worden ist. Diese Vorschrift ist im Regulierungsverfahren
gemäß § 67 Abs. 4 EnWG anwendbar (Salje, EnWG, § 67 Rdn. 28 ff.). Eine
Heilung des Mangels ist auch noch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren mög-
lich (Salje aaO; Ost in MünchKomm., GWB, § 61 Rdn. 2). Dies ergibt sich aus
dem ausdrücklichen Wortlaut des § 45 Abs. 2 VwVfG, der - anders als die noch
bis zum 18. September 1996 geltende Fassung der Norm - eine Heilung bis zur
letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zulässt (anscheinend nicht berück-
sichtigt von Kiecker in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 61 Rdn. 7 und
K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 61 Rdn. 15).
Nachdem die Landesregulierungsbehörde im gerichtlichen Beschwerde-
verfahren die Zuordnung erläutert und zweifelsfrei klargestellt hat, welche Kos-
tenansätze in welcher Höhe gekürzt worden sind, ist hier die erforderliche Be-
gründung rechtzeitig nachgeholt worden und der ursprüngliche Formmangel
gemäß § 45 Abs. 1 VwVfG geheilt worden.
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bb) Das Beschwerdegericht, das danach zur Sache entscheiden durfte,
hat die Kürzungen der Landesregulierungsbehörde bei den von der Antragstel-
lerin noch weiter verfolgten Kostenansätzen zu Recht gebilligt.
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(1) Soweit die Positionen Spenden, freiwillige soziale Aufwendungen,
Aufwand für Pensionäre, Betriebsveranstaltung und Weihnachtsfeier in Höhe
von 17.688,98 € betroffen sind, ist ein Bezug zum Netzbetrieb nicht ersichtlich.
Ansatzfähig sind gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV Kosten nur dann, wenn
sie Kosten des Netzbetriebs sind und in ihrer Höhe denen eines effizienten und
strukturell vergleichbaren Netzbetriebs entsprechen. Erschöpft sich die Ge-
schäftstätigkeit des Unternehmens nicht allein im Betrieb des Netzes, ist eine
getrennte Erfassung der Netzkosten und der Kosten der anderweitigen Ge-
schäftstätigkeiten vorzunehmen (§ 10 Abs. 3 EnWG). Ist eine direkte Zuord-
nung nicht möglich, sind die betreffenden Kosten als Gemeinkosten zu behan-
deln. Das Unternehmen hat in diesem Fall eine verursachungsgerechte Schlüs-
selung vorzunehmen. Den Netzbetreiber trifft nach den Regelungen der Strom-
netzentgeltverordnung i.V.m. § 23a Abs. 3 EnWG eine Darlegungspflicht, wenn
er Aufwendungen als Kosten des Netzbetriebs in Ansatz bringen will. Er muss
sowohl die Zuordnung der Kosten zum Netzbetrieb als auch ihre Sachgerech-
tigkeit nachweisen (BGH, Beschl. v. 6.5.2009 - EnVR 16/08 Tz. 9 - Energiespar-
aktion).
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Den Bezug zum Netzbetrieb hat die insoweit darlegungspflichtige An-
tragstellerin nicht hergestellt. Die von ihr in Bezug genommenen Schriftsätze
enthalten keine ausreichende Erläuterung. Allein dass ein Wirtschaftsprüfer die
Zuordnung zum Netzbetrieb testiert hat, enthebt die Antragstellerin nicht von
ihrer Pflicht, diese inhaltlich zu begründen. Der nicht näher substantiierte Vor-
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wurf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, den sie in diesem
Zusammenhang erhebt, kann ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.
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(2) Die Streichung der anteiligen Kosten für Werbung ist ebenfalls nicht
zu beanstanden. Werbemaßnahmen sind - sofern sie nicht durch eine entspre-
chende zu erwartende Kostenersparnis gerechtfertigt sind - grundsätzlich für
den Netzbetrieb nicht erforderlich (BGH aaO Tz. 11). Einen Bezug zu einem
denkbaren Wettbewerb um Versorgungskonzessionen hat die Antragstellerin
nicht dargelegt. Die Antragstellerin beschwert es zumindest nicht, dass die
Landesregulierungsbehörde hier anteilig Werbekosten anerkannt hat.
4. Kalkulatorische Fremdkapitalverzinsung (§ 5 Abs. 2 StromNEV)
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Erfolg hat die Antragstellerin mit ihrer Beanstandung hinsichtlich der Hö-
he des Fremdkapitalzinssatzes (§ 5 Abs. 2 StromNEV). Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 14.8.2008
- KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Tz. 50 ff. - Rheinhessische Energie) darf bei
der Ermittlung des Zinssatzes nicht allein auf die durchschnittliche Umlaufrendi-
te für festverzinsliche Wertpapiere aus den letzten zehn Jahren abgestellt wer-
den. Es muss vielmehr ein angemessener Risikozuschlag in Ansatz gebracht
werden.
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III.
Der Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück,
sondern ordnet selbst eine Neubescheidung der Antragstellerin durch die Lan-
desregulierungsbehörde an. Die Landesregulierungsbehörde wird deshalb - ne-
ben den Punkten, über die schon nach der Entscheidung des Beschwerdege-
richts neu zu befinden ist - auch hinsichtlich der Rechnungspositionen "Verlust-
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energie" und "Höhe des Fremdkapitalzinssatzes" den Kostenansatz der Antrag-
stellerin zu überprüfen haben.
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Von einer Zurückverweisung an das Beschwerdegericht kann im Streitfall
abgesehen werden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich
erscheinen. In Bezug auf die Position "Verlustenergie" hat die Landesregulie-
rungsbehörde bereits eine Neuberechnung auf der Grundlage der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs angekündigt. Der bei dem Fremdkapitalzinssatz
im Streit stehende Wagniszuschlag ist Gegenstand mehrerer Verfahren in der
Beschwerdeinstanz. Dort werden hierzu nach Maßgabe der Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs weitere Maßstäbe entwickelt, an denen sich die Lan-
desregulierungsbehörde, wenn sie keine anderen Erkenntnisse hat, zweckmä-
ßigerweise orientieren wird.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.
Tolksdorf
Raum
Strohn
Kirchhoff
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.04.2008 - VI-3 Kart 78/07 (V) -