Urteil des BGH vom 12.09.2016

Rücknahme

ECLI:DE:BGH:2016:120916BENVR28.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 28/16
vom
12. September 2016
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesge-
richtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und
Dr. Deichfuß
am 12. September 2016
beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren
werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig gewor-
den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des
3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Novem-
ber 2010, AZ. VI-3 Kart 206/09 ist wirkungslos.
2. Von den Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdever-
fahrens tragen die Beschwerdeführerin 67 % und die Beschwerde-
gegnerin 33 %.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird wie folgt festge-
setzt:
-
20.901.887 € bis zum 29. Dezember 2011
-
2.261.750 € ab dem 30. Dezember 2011.
Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdege-
richts.
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Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Be-
schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt,
dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss
vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013
- EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwer-
deverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerde-
führerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt
sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Limperg
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.11.2010 - VI-3 Kart 206/09 (V) -
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