Urteil des BGH vom 07.10.2014

Stand der Technik, Anteil, Einfluss, Bereinigung, Daten

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
E n V R 2 5 / 1 2
Verkündet am:
7. Oktober 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Oktober 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg
und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 24. Mai 2012
verkündete Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Landes-
regulierungsbehörde vom 29. Januar 2009 in Nummer 1 und Num-
mer 4a aufgehoben. Die Landesregulierungsbehörde wird verpflich-
tet, die Betroffene auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Senats neu zu bescheiden.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-
verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1,4 Millionen
Euro festgesetzt.
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Gründe:
A.
Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Bescheid vom
29. Januar 2009 setzte die Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen
für die Jahre 2009 bis 2012 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Die-
ser Festlegung liegt ein Effizienzwert von 82,4 % zugrunde. Eine von der Be-
troffenen begehrte Bereinigung des Effizienzwerts nach § 15 Abs. 1 ARegV
lehnte die Landesregulierungsbehörde ab.
Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das Rechtsbeschwer-
deverfahren noch von Interesse, geltend gemacht, die Berechnung des Effi-
zienzwerts beruhe auf formellen Rechtsfehlern. Außerdem sei der Effizienzwert
wegen eines hohen Anteils von Stahlrohren und wegen Besonderheiten bei der
Bodenbeschaffenheit zu bereinigen. Ferner habe die Landesregulierungsbe-
hörde die Kosten einer Lastflusszusage zu Unrecht nicht in vollem Umfang be-
rücksichtigt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde hinsichtlich dieser
Punkte zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Be-
schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landesregulie-
rungsbehörde und die Bundesnetzagentur entgegentreten.
B.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nur hinsichtlich eines Punktes
begründet.
I.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Lastflusszusagen seien nicht als Kosten aus der Inanspruchnahme vorge-
lagerter Netze zu qualifizieren. Deshalb komme es auf die von der Betroffenen
aufgeworfenen Fragen zur Höhe etwa anzuerkennender Kosten nicht an.
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Gegen das Verfahren der Effizienzwertermittlung und die darauf beruhen-
den Festlegungen im angefochtenen Bescheid bestünden keine formellen Be-
denken. Die Betroffene und ihre Interessenverbände hätten in dem von der
Bundesnetzagentur durchgeführten Anhörungsverfahren ausreichend Gelegen-
heit zur Einbringung ihrer Belange gehabt. Der angegriffene Bescheid leide
auch nicht an einem Begründungsmangel. Dabei könne dahin gestellt bleiben,
ob der Bescheid den maßgeblichen Anforderungen von Anfang an gerecht ge-
worden sei. Jedenfalls die ausführlichen Erläuterungen im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens genügten diesen Anforderungen. Die Landesregulierungs-
behörde und die Bundesnetzagentur seien nicht gehalten, der Betroffenen Ein-
sicht in die dem Effizienzvergleich zugrunde liegenden Einzelangaben der be-
troffenen Unternehmen zu geben. Der Anordnung eines Zwischenverfahrens
nach § 84 Abs. 2 EnWG bedürfe es insoweit nicht.
Der festgesetzte Effizienzwert sei auch materiell-rechtlich nicht zum Nach-
teil der Betroffenen fehlerhaft. Der Vorwurf falscher Parametrierung und Metho-
denwahl sei unzutreffend. Zur Beurteilung dieser Frage bedürfe es nicht der
Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beschwerdeführerin habe
nicht hinreichend vorgetragen, um die Methodik des Effizienzvergleichs in Zwei-
fel zu ziehen.
Der Umstand, dass das Netz der Betroffenen einen hohen Anteil an Stahl-
leitungen aufweise, begründe keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe. Er
beruhe auf rechtlichen Vorgaben und Marktgegebenheiten, die für alle Netzbe-
treiber gleich gewesen seien.
Für den Umstand, dass im Netzgebiet der Betroffenen ein hoher Anteil
von Böden der Bodenklasse 7 (schwer lösbarer Fels) zuzuordnen sei, gelte im
Ergebnis nichts anderes. Die Betroffene stelle nicht in Abrede, dass Unter-
schiede in der Bodenbeschaffenheit bei der Konzeption des Effizienzvergleichs
erkannt und erwogen worden seien, und stelle der Auffassung der Landesregu-
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lierungsbehörde lediglich ihre eigene Ansicht entgegen. Außerdem sei ihrem
Vortrag nicht zu entnehmen, welche Mehrkosten sich ergäben. Ihren Berech-
nungen fehle ein Bezug zu konkret angefallenen Kosten und zu den Verhältnis-
sen in anderen Netzgebieten.
II.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidungserheb-
lichen Punkt nicht stand.
1.
Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die geltend gemachten Kos-
ten einer Lastflusszusage als generell nicht berücksichtigungsfähig angesehen.
a)
Wie auch die Landesregulierungsbehörde nicht in Zweifel zieht, ist
die Betroffene durch die angefochtene Entscheidung insoweit beschwert.
Die Landesregulierungsbehörde hat den geltend gemachten Betrag bei
der Festlegung der Erlösobergrenzen zwar berücksichtigt. Dies beruht jedoch
auf der Erwartung, dass die Betroffene anstelle einer Lastflusszusage eine er-
höhte Kapazitätsbuchung vornimmt. Dem entsprechend hat die Landesregulie-
rungsbehörde der Betroffenen in Nr. 4a des angefochtenen Bescheids zur Auf-
lage gemacht, bis 1. April 2009 schriftliche Nachweise der Kapazitätserhöhung
vorzulegen. Damit hat sie ihrem Bescheid trotz der Identität der angesetzten
Beträge nicht diejenige Kostenposition zugrunde gelegt, die die Betroffene gel-
tend macht. Dies führt jedenfalls deshalb zu einer Beschwer der Betroffenen,
weil diese weiterhin Lastflusszusagen in Anspruch nimmt und die Landesregu-
lierungsbehörde die dafür anfallenden Kosten für die Jahre 2009 bis 2011 bei
der Führung des Regulierungskontos gemäß § 5 ARegV nicht bzw. nicht in vol-
lem Umfang anerkennt.
b)
Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das
Beschwerdegericht entschieden, dass die Kosten einer Lastflusszusage nicht
als Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im
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Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen sind. Diese Auffassung
steht in Einklang mit der - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - er-
gangenen Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 6. November
2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 10 ff. - E.ON Hanse AG).
c)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt dies jedoch
nicht dazu, dass diese Kosten bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die
Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 ARegV unberücksichtigt zu blei-
ben haben. Nach den für die Ermittlung der Kosten maßgeblichen Vorschriften
in § 4 Abs. 1 und 6 GasNEV sowie § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GasNZV sind Kosten
dieser Art vielmehr grundsätzlich berücksichtigungsfähig.
d)
§ 6 Abs. 2 ARegV steht der Berücksichtigung der in Rede stehenden
Kosten im Streitfall nicht entgegen.
Bei der Kostenprüfung im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzent-
gelte nach § 23a EnWG, deren Ergebnis gemäß § 6 Abs. 2 ARegV als Aus-
gangsniveau für die erste Regulierungsperiode heranzuziehen ist, wurden die
von der Betroffenen geltend gemachten Kosten für die Lastflusszusage zwar
nicht anerkannt. Dieses Ergebnis ist aber zu korrigieren, weil es in Widerspruch
zur Rechtsprechung des Senats steht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das nach § 6 Abs. 2
ARegV heranzuziehende Ergebnis der Kostenprüfung zu korrigieren, soweit es
mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Einklang steht (BGH, Beschluss
vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional
AG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Die Landesregulierungsbehörde hat in ihrem Genehmigungsbescheid vom
15. April 2008 die Berücksichtigung der Kosten für die Lastflusszusage mit der
Begründung abgelehnt, bei den geltend gemachten Kosten handle es sich um
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eine Art vorgelagerte Netzkosten, die bei Gasnetzen im Antrag gemäß § 23a
EnWG nicht zu berücksichtigen seien.
Dieser rechtliche Ansatz steht in Widerspruch zu der oben aufgezeigten
Rechtsprechung des Senats, wonach die Kosten einer Lastflusszusage nicht zu
den Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze gehören.
bb) Dass die Landesregulierungsbehörde die Nichtberücksichtigung in
ihrem Genehmigungsbescheid ergänzend auf die Erwägung gestützt hat, die
Höhe der geltend gemachten Plankosten sei keine gesicherte Erkenntnis, führt
nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Korrektur des nach § 6
Abs. 2 ARegV heranzuziehenden Ergebnisses der Kostenprüfung allerdings
ausgeschlossen, wenn die Genehmigungsbehörde von zutreffenden rechtlichen
Grundsätzen ausgegangen ist und die in § 4 Abs. 1 GasNEV normierten Vor-
aussetzungen allenfalls im Einzelfall unzutreffend beurteilt hat (BGH, Beschluss
vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 18 ff. - E.ON Hanse
AG). Danach wäre eine Korrektur im Streitfall auch dann ausgeschlossen, wenn
die Landesregulierungsbehörde zwar von einem unzutreffenden rechtlichen
Ansatz ausgegangen wäre, die Nichtberücksichtigung der Kosten in dem Ge-
nehmigungsbescheid aber nicht darauf beruhte.
Dem hier zu beurteilenden Bescheid lässt sich jedoch nicht hinreichend
deutlich entnehmen, dass es sich bei der oben zitierten Erwägung um eine die
Entscheidung selbständig tragende Hilfserwägung handelt. Das Vorliegen gesi-
cherter Erkenntnisse ist zwar nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GasNEV eine allgemeine
Voraussetzung dafür, dass für die Ermittlung der Kosten nicht die Daten des
abgelaufenen Geschäftsjahres, sondern die voraussichtlichen Kosten im Plan-
jahr herangezogen werden dürfen. Der Genehmigungsbescheid lässt jedoch
nicht erkennen, ob die Landesregulierungsbehörde diese Voraussetzung bei
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den von der Betroffenen geltend gemachten Kosten im Streitfall als nicht gege-
ben angesehen hat oder ob sie lediglich eine ergänzende Begründung für ihre
Auffassung geben wollte, die Kosten einer Lastflusszusage seien generell nicht
berücksichtigungsfähig. Für letzteres spricht insbesondere der Umstand, dass
in dem Genehmigungsbescheid im unmittelbaren Anschluss an die oben zitierte
Erwägung ausgeführt wird, die Lastflusszusage sei eher als Absicherung zu
betrachten. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Nichtberücksichti-
gung der geltend gemachten Kosten auf dem von der Rechtsprechung des Se-
nats abweichenden rechtlichen Ausgangspunkt der Landesregulierungsbehörde
beruht.
e)
Die Landesregulierungsbehörde hat über die Berücksichtigungsfä-
higkeit der geltend gemachten Kosten deshalb erneut zu entscheiden. Sie hat
hierbei von der Rechtsauffassung des Senats auszugehen, wonach die Kosten
einer Lastflusszusage nicht schon ihrer Art nach von der Berücksichtigung aus-
geschlossen sind. Auf dieser Grundlage wird sie zu prüfen haben, ob und in
welcher Höhe die im konkreten Fall geltend gemachten Kosten gemäß § 4
GasNEV berücksichtigungsfähig sind. Weitere gerichtliche Tatsachenfeststel-
lungen hierzu sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht erforderlich.
2.
Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht die Durchführung
des Effizienzvergleichs für die erste Regulierungsperiode gemäß §§ 12 ff.
ARegV und die Ermittlung des Effizienzwerts für die Betroffene als rechtlich
nicht zu beanstanden angesehen.
a)
Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - an
anderer Stelle entschieden und näher dargelegt hat, steht der mit der Durchfüh-
rung des Effizienzvergleichs betrauten Regulierungsbehörde - hier: der Bun-
desnetzagentur, deren Ergebnisse die Landesregulierungsbehörde gemäß § 12
Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 ARegV verwendet hat - bei der Auswahl der einzelnen
Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem
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Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen
gleichkommt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014,
276 Rn. 10 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH). Die Ausübung dieses Spielraums
durch die Bundesnetzagentur lässt Rechtsfehler nicht erkennen (aaO
Rn. 29 ff.).
b)
Die Rechtsbeschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer
abweichenden Beurteilung führen.
Die Rechtsbeschwerde rügt im Wesentlichen, die Ermittlung des Effizienz-
werts sei entgegen § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG und § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG
nicht auf eine zureichende Begründung gestützt. Darin liege ein Verstoß gegen
das Rechtsstaatsprinzip und grundlegende Verfahrensgarantien.
Diese Rüge ist unbegründet.
Das in § 73 Abs. 1 EnWG normierte Erfordernis, wonach die Regulie-
rungsbehörde ihre Entscheidungen zu begründen hat, dient dem Zweck, den
Beteiligten und dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Hierzu ist es erforderlich und ausrei-
chend, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, aus
denen sich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung ergibt (BGH, Be-
schluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 100 - Stadt-
werke Konstanz GmbH).
Wie die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend geltend macht, kommt
dem Begründungserfordernis zwar gerade dann besonders hohe Bedeutung zu,
wenn die behördliche Entscheidung durch das Gesetz nicht in jeder Hinsicht
punktgenau vorgegeben ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind aber weder
die Durchführung des Effizienzvergleichs durch die Bundesnetzagentur noch
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die Heranziehung des Ergebnisses durch die Landesregulierungsbehörde
rechtlich zu beanstanden.
aa) Die Bundesnetzagentur war nicht gehalten, die dem Effizienzwert
zugrunde liegenden Daten der beteiligten Netzbetreiber offenzulegen.
Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, besteht in-
soweit ein Spannungsverhältnis zwischen dem berechtigten Interesse des ein-
zelnen Netzbetreibers an möglichst weitgehender Transparenz des Effizienz-
vergleichs und dem berechtigten Interesse aller an diesem Vergleich beteiligten
Netzbetreiber, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. In diesem
Spannungsverhältnis hat die Bundesnetzagentur dem Interesse an der Wah-
rung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Vorrang vor einer Offenle-
gung der Daten eingeräumt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden
(BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 83 ff.
- Stadtwerke Konstanz GmbH).
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Landesre-
gulierungsbehörde nicht gehalten, die wesentlichen Bewertungskriterien und die
diesbezüglichen Einzelbewertungen für die Beschwerdeführerin über die im
angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen hinaus näher darzustellen.
Wegen der dem Effizienzvergleich zugrunde liegenden Bewertungskrite-
rien hat die Landesregulierungsbehörde im angefochtenen Bescheid auf die
Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur Bezug genommen. Diesen Veröf-
fentlichungen, insbesondere der im Auftrag der Bundesnetzagentur veröffent-
lichten Ergebnisdokumentation vom 27. November 2008 ist, wie der Senat
ebenfalls schon näher dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014
- EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 30 ff. - Stadtwerke Konstanz GmbH), zu ent-
nehmen, welches Modell dem Effizienzvergleich zugrunde liegt, welche Para-
meter herangezogen werden, welche Methoden angewendet wurden, um die-
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ses Modell zu entwickeln, und aus welchen Gründen von einer abweichenden
Ausgestaltung abgesehen wurde. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine konkreten
Gesichtspunkte auf, die einer ergänzenden Begründung bedurft hätten.
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Landesre-
gulierungsbehörde nicht gehalten, zu einzelnen beim Effizienzvergleich berück-
sichtigten Parametern eine "Einzelbewertung" mitzuteilen.
Nach § 12 Abs. 2 ARegV ist der Effizienzwert als Anteil der Gesamtkosten
nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent aus-
zuweisen. Bei der Bestimmung dieses Werts sind nach § 13 ARegV Aufwands-
und Vergleichsparameter heranzuziehen, die zum Teil in der Verordnung fest
vorgegeben, zum Teil von der Regulierungsbehörde festzulegen sind. Eine
"Einzelbewertung" der Netzbetreiber auf der Grundlage einzelner dieser Para-
meter ist nicht vorgesehen. Dass eine solche Bewertung in sinnvoller Weise
vorgenommen werden könnte, ohne die Einzeldaten der am Vergleich beteilig-
ten Netzbetreiber offenzulegen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie
macht zwar geltend, eine Einzelbewertung sei auch ohne Offenlegung von Be-
triebs- oder Geschäftsgeheimnissen möglich, legt aber nicht näher dar, in wel-
cher Weise dies geschehen soll und welche Erkenntnisse sich für die Betroffe-
ne daraus ergeben könnten.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird es der Betroffenen
durch diese Regelung nicht in unzumutbarer Weise verwehrt, ihre Effizienz zu
steigern. Sie kann dem Ergebnis des Vergleichs zwar nicht entnehmen, welche
konkreten Maßnahmen sie ergreifen kann, um einen höheren Effizienzwert zu
erreichen. Die Erteilung von diesbezüglichen Hinweisen ist indes, wie die Bun-
desnetzagentur in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde zutreffend dar-
legt, weder Gegenstand noch Ziel der Anreizregulierung. Diese ist gemäß § 21a
EnWG darauf beschränkt, durch Vorgabe von Erlösobergrenzen Anreize für
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eine effiziente Leistungserbringung zu setzen, überlässt es aber dem betroffe-
nen Netzbetreiber, ob und in welcher Weise er diese Anreize umsetzt.
dd) Vor diesem Hintergrund war eine weitere Aufklärung des Sachver-
halts durch das Beschwerdegericht nicht geboten.
Diesbezügliche Anordnungen des Beschwerdegerichts wären nur dann er-
forderlich gewesen, wenn die Betroffene konkrete Anhaltspunkte dafür aufge-
zeigt hätte, dass die Festlegung der Methoden für den Effizienzvergleich, die
Durchführung des Vergleichs auf der Grundlage dieser Methoden oder die Er-
mittlung des für die Betroffene angesetzten Werts rechtsfehlerhaft erfolgt sind.
Dass die Betroffene solche Anhaltspunkte vorgetragen hat, zeigt die Rechtsbe-
schwerde nicht auf.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht hät-
te darauf hinweisen müssen, dass es die Begründung des angefochtenen Be-
scheids entgegen der in der mündlichen Verhandlung erkennbaren Tendenz als
ausreichend ansehen wolle, ist ihre Rüge, wie die Landesregulierungsbehörde
zu Recht ausführt, unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, was die Betroffene bei
Erteilung eines solchen Hinweises ergänzend vorgetragen hätte. Soweit den
Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu entnehmen ist, dass die Betroffene
dann die in der Begründung der Rechtsbeschwerde angeführten rechtlichen
Argumente vorgetragen hätte, ist ihre Rüge jedenfalls unbegründet, weil diese
Argumente aus den oben aufgezeigten Gründen rechtlich unzutreffend sind.
Unabhängig davon lässt sich dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht ent-
nehmen, dass sich das Beschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung be-
reits auf eine bestimmte Auffassung festgelegt hatte.
3.
Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht eine Bereinigung
des Effizienzwerts wegen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe gemäß
§ 15 Abs. 1 ARegV abgelehnt.
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a)
Zutreffend hat das Beschwerdegericht den Umstand, dass das Netz
der Betroffenen einen hohen Anteil an Stahlleitungen aufweist, nicht als Beson-
derheit der Versorgungsaufgabe angesehen.
Zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV in der
hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden Fassung - die seit 22. Au-
gust 2013 geltende neue Fassung findet erst ab der zweiten Regulierungsperi-
ode Anwendung (BR-Drucks. 447/13 [Beschluss], S. 31) - gehören alle Anforde-
rungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen
er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind,
wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche
des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchst-
last, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netz-
betreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen un-
mittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12,
RdE 2014, 276 Rn. 112 - Stadtwerke Konstanz GmbH; Beschluss vom
9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 59 - SWM Infrastruktur
GmbH).
Die technische Beschaffenheit des Netzes ist nicht per se ein Umstand,
der an den Netzbetreiber von außen herangetragen wird und auf den er keinen
Einfluss hat. Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört vielmehr grund-
sätzlich zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende
Versorgungsaufgabe erfüllt. Im Hinblick auf die lange Nutzungsdauer einzelner
Netzkomponenten können sich zwar historisch bedingte Nachteile ergeben, die
nicht innerhalb des für die Effizienzvorgaben der ersten Regulierungsperiode
gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 ARegV maßgeblichen Zeitraums von zwei Regulie-
rungsperioden überwunden werden können. Soweit dies darauf beruht, dass
Maßnahmen zur Verbesserung der Netzstruktur in der Vergangenheit unterblie-
ben sind, können solche Nachteile aber allenfalls dann als Besonderheit der
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Versorgungsaufgabe qualifiziert werden, wenn das Unterbleiben von Verbesse-
rungsmaßnahmen auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber
herangetragen wurden und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hatte (BGH,
Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 113 - Stadt-
werke Konstanz GmbH).
Nach dem im Streitfall zugrunde zu legenden Vorbringen der Betroffenen
war die Verlegung von Stahlleitungen bis Ende der 1980er Jahre im Stand der
Technik üblich; seither besteht aus technischer Sicht die Möglichkeit, günstigere
Leitungen aus Polyethylen (PE) zu verlegen. Damit war der Anteil an Stahllei-
tungen schon im Zeitpunkt der Durchführung des Effizienzvergleichs ein Um-
stand, auf den der Netzbetreiber unmittelbaren Einfluss hat. Zwar hatte ein
Netzbetreiber, der sein Netz kurz vor dem Ende der 80er Jahre in größerem
Umfang ausgebaut oder erneuert hatte, im Hinblick auf die übliche Nutzungs-
dauer nicht die Möglichkeit, alle verlegten Stahlleitungen kurzfristig durch PE-
Leitungen zu ersetzen. In den Jahrzehnten danach unterlag es jedoch seinem
Einfluss, welches Material er bei anstehenden Erweiterungen oder Sanierungen
einsetzte. Der Umstand, dass die Beibehaltung eines homogenen Netzes Vor-
teile bietet, insbesondere weil auf diese Weise der kathodische Korrosions-
schutz ohne zusätzliche Maßnahmen beibehalten werden kann, mag aus tech-
nischer Sicht dafür sprechen, an der Verlegung von Stahlleitungen festzuhalten.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann diese Entscheidung
aber jedenfalls seit Ende der 80er Jahre nicht als alternativlos angesehen wer-
den. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass der Anteil der Stahllei-
tungen im Netz der Betroffenen nach ihrem Vorbringen 91 % beträgt, während
der bundesweite Durchschnittswert bei 53 % liegt, keine Besonderheit dar, die
von außen an den Netzbetreiber herangetragen worden ist und nicht seinem
Einfluss unterliegt.
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b)
Im Ergebnis zutreffend ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis
gelangt, dass der für die Betroffene ermittelte Effizienzwert auch nicht wegen
Besonderheiten der Bodenbeschaffenheit zu bereinigen ist.
aa) Die Beschaffenheit des Bodens im Versorgungsgebiet ist allerdings
in der Regel ein Umstand, auf den der Netzbetreiber keinen Einfluss hat.
Sofern die Verhältnisse im Versorgungsgebiet stark inhomogen sind, mag
im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, die Kosten für die Verlegung einer Lei-
tung durch eine der Bodenbeschaffenheit besser angepasste Trassenführung
zu verringern. Die daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten sind jedoch
schon deshalb begrenzt, weil sich die Trassenführung ihrerseits an der Versor-
gungsaufgabe orientieren muss und jedenfalls nicht ausschließlich an der Bo-
denbeschaffenheit ausgerichtet werden kann.
bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt der Um-
stand, dass die Bodenbeschaffenheit bei der Entwicklung des Modells für den
Effizienzvergleich als nicht signifikant eingestuft worden ist, nicht zu einer ab-
weichenden Beurteilung.
Die Bereinigung des Effizienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 ARegV dient gera-
de dazu, Umständen Rechnung zu tragen, die in die Berechnung des Effizienz-
werts nicht eingeflossen sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV setzt eine Berei-
nigung unter anderem voraus, dass die Besonderheiten im Effizienzvergleich
durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3 und 4 ARegV nicht hinrei-
chend berücksichtigt wurden. Angesichts dessen darf eine Bereinigung des Ef-
fizienzwerts nicht deshalb abgelehnt werden, weil dem in Rede stehenden Um-
stand bei der dem Effizienzvergleich zugrundeliegenden generalisierenden Be-
trachtung keine signifikante Bedeutung zukommt.
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cc) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht jedoch zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Betroffene nicht aufgezeigt hat, dass die in Rede stehende
Besonderheit zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei
Prozent führt.
(1) Die Betroffene hat bei der Berechnung der Mehrkosten lediglich die
Bodenklasse 7 berücksichtigt, die in ihrem Versorgungsgebiet einen Anteil von
18 % hat. Ausgehend hiervon hat sie unterstellt, dass 18 % der vorhandenen
Leitungen in Böden dieser Klasse verlegt sind. Für den dafür erforderlichen
Aushub hat sie den in ihrem Leistungsverzeichnis für das Jahr 2009 ausgewie-
senen Mehrpreis für den Aushub von einem Kubikmeter Boden der Bodenklas-
se 7 herangezogen. Aus den auf diese Weise errechneten zusätzlichen Herstel-
lungskosten hat sie Kosten für kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische
Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer errechnet, die nach
ihrem Vorbringen 632.706,43 Euro betragen und 7,24 % der relevanten Ge-
samtkosten ausmachen.
(2) Diese Berechnungsweise ist entgegen der Auffassung der Bundes-
netzagentur und der Landesregulierungsbehörde nicht schon deshalb un-
schlüssig, weil die Betroffene andere Bodenklassen von der Betrachtung aus-
genommen hat.
Nach dem Vorbringen der Betroffenen fallen die errechneten Mehrkosten
allein für die Bodenklasse 7 an. Sofern ihr Netz einen außergewöhnlich hohen
Anteil an Leitungen aufweist, die in Böden dieser Klasse verlegt sind, ist eine
beschränkte Betrachtung dieser Mehrkosten deshalb rechnerisch nicht zu be-
anstanden. Ob die von der Betroffenen dargelegten Mehrkosten plausibel sind,
ist eine Frage der Beweiswürdigung. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine
Feststellungen getroffen.
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(3) Wie die Landesregulierungsbehörde zu Recht geltend macht, genügt
das Vorbringen der Betroffenen aber deshalb nicht den Anforderungen des § 15
Abs. 1 ARegV, weil es keine Ausführungen dazu enthält, welche Mehrkosten für
Leitungen in Bodenklasse 7 bei einem durchschnittlichen Netzbetreiber anfallen
würden.
Nach der Rechtsprechung des Senats können Mehrkosten nur insoweit
berücksichtigt werden, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der
Versorgungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass
eine mit hohen Kosten verbundene Leistung überdurchschnittlich häufig er-
bracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand
der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnitt-
lich anfallenden Kosten zu berechnen. Vielmehr ist darzulegen und erforderli-
chenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leis-
tung gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insgesamt er-
brachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH, Be-
schluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM
Infrastruktur GmbH). Hierzu lässt sich den Darlegungen der Betroffenen nichts
entnehmen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Vergleich mit den
Kosten, die bei durchschnittlichen Anforderungen entstehen würden, nicht des-
halb ausgeschlossen, weil als Maßstab für den Effizienzvergleich grundsätzlich
die Unternehmen mit dem besten Effizienzwert herangezogen werden. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob die der Argumentation der Rechtsbeschwerde
zugrunde liegende Prämisse, ein hoher Effizienzwert lasse auf eine besonders
einfache Versorgungsaufgabe schließen, zutreffend ist. Als Besonderheit im
Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV kann jedenfalls nicht jede Abweichung
von den optimalen Gegebenheiten angesehen werden. Eine Besonderheit liegt
vielmehr nur dann vor, wenn die Versorgungsaufgabe von den typischen Ver-
hältnissen abweicht. Letzteres ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der
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Netzbetreiber mit Aufgaben konfrontiert ist, die über durchschnittliche Anforde-
rungen hinausgehen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich daraus
keine unzumutbaren Anforderungen an die Darlegungslast des Netzbetreibers.
Der Vortrag, welche Kosten bei durchschnittlichen Anforderungen entstehen
würden, erfordert keine bundesweite Datenerhebung über die Bodenverhältnis-
se aller Netzgebiete. Es genügt vielmehr, wenn der Netzbetreiber die Daten
heranzieht, aus denen er die Schlussfolgerung gezogen hat, dass sein Netz
überhaupt eine Besonderheit aufweist, und ausgehend davon eine Vergleichs-
rechnung für den hypothetischen Fall durchführt, dass diese Besonderheit nicht
bestünde. Als geeignetes Vergleichsobjekt hierfür kommen im vorliegenden
Zusammenhang zum Beispiel die Bodenverhältnisse in einzelnen anderen
Netzgebieten in Betracht.
(4) Zu Recht beanstandet die Landesregulierungsbehörde ferner, dass
die Betroffene die Kosten auf der Basis ihres Leistungsverzeichnisses für das
Jahr 2009 errechnet hat.
Nach § 6 Abs. 2 GasNEV sind die kalkulatorischen Abschreibungen der
Altanlagen auf der Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungs-
kosten zu ermitteln. Hinsichtlich des eigenfinanzierten Teils sind zwar Tages-
neuwerte zugrunde zu legen. Diese sind nach § 6 Abs. 3 GasNEV jedoch eben-
falls auf der Grundlage der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten
zu ermitteln, und zwar durch Umrechnung bestimmter Preisindizes. Entspre-
chendes gilt gemäß § 7 für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung.
Angesichts dessen hätte die Betroffene die geltend gemachten Mehrkos-
ten für vorhandene Leitungen auf der Basis der historischen Anschaffungs- und
Herstellungskosten darlegen müssen. Diesen Anforderungen wird ihr Vortrag
nicht gerecht.
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Der Umstand, dass die Betroffene die historischen Anschaffungs- und
Herstellungskosten nach ihrem Vorbringen nicht mehr in Erfahrung bringen
kann, vermag sie von diesem Erfordernis nicht vollständig zu befreien. Selbst
wenn es der Betroffenen im Hinblick auf übliche Aufbewahrungsfristen nicht
zumutbar sein sollte, die historischen Daten exakt zu ermitteln, obläge es ihr
jedenfalls, näher darzulegen, welche Möglichkeiten in Betracht kommen, um die
maßgeblichen Kosten zumindest annäherungsweise zu ermitteln. Auch dieser
Anforderung wird ihr Vortrag nicht gerecht.
(5) Ob der Vortrag der Betroffenen darüber hinaus auch deshalb unzu-
reichend ist, weil sie ohne nähere Anhaltspunkte unterstellt, dass der Anteil der
Leitungen, die in Böden der Bodenklasse 7 verlegt sind, identisch ist mit dem
Anteil der zu dieser Bodenklasse gehörenden Flächen an der Gesamtfläche
des Versorgungsgebiets, kann dahingestellt bleiben. Schon aufgrund der oben
aufgezeigten Unzulänglichkeiten kann dem Vorbringen der Betroffenen nicht
entnommen werden, dass die geltend gemachte Besonderheit zu Mehrkosten in
der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV erforderlichen Höhe führt.
dd) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend
macht, das Beschwerdegericht hätte der Betroffenen einen diesbezüglichen
Hinweis erteilen müssen, führt dies schon deshalb nicht zu einer abweichenden
Beurteilung, weil die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, was die Betroffene auf
einen solchen Hinweis ergänzend vorgetragen hätte.
ee) Die Landesregulierungsbehörde und das Beschwerdegericht waren
nicht gehalten, die Mehrkosten von Amts wegen zu ermitteln.
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Bereinigung des Effi-
zienzwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nur dann in Betracht, wenn der
Netzbetreiber nachweist, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
Die der Regulierungsbehörde grundsätzlich obliegende Pflicht zur Ermittlung
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von Amts wegen, die sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ARegV auch auf die
erforderlichen Tatsachen zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte bezieht,
ist insoweit eingeschränkt. Die Regulierungsbehörde ist deshalb grundsätzlich
nicht gehalten, den Sachverhalt nach Besonderheiten zu erforschen, die zur
Bereinigung des Effizienzwerts führen können. Vielmehr obliegt es dem Netzbe-
treiber, solche Besonderheiten aufzuzeigen und erforderlichenfalls nachzuwei-
sen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 79
- SWM Infrastruktur GmbH).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.
Limperg
Strohn
Kirchhoff
Bacher
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09 -
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