Urteil des BGH vom 07.06.2016

inetz GmbH Leitsatzentscheidung

ECLI:DE:BGH:2016:070616BENVR1.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 1/15
Verkündet am:
7. Juni 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
inetz GmbH
ARegV § 15 Abs. 1
Bei einer über dem Durchschnitt liegenden Anzahl von Zählpunkten pro Anschluss-
punkt ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter zur Ermittlung der
proportional mengenabhängigen Kostenanteile je Zählpunkt einen Kostennachweis
heranzieht, in den die Kosten aller vorhandenen Zählpunkte eingeflossen sind. Die
theoretische Möglichkeit, dass dabei einzelne Kostenpositionen noch Synergie- oder
Degressionseffekte enthalten könnten, steht dem nicht entgegen.
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - EnVR 1/15 - OLG Düsseldorf
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des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die
Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2014 wird zurückge-
wiesen.
Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 421.020
€ festge-
setzt.
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Gründe:
I.
Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz in Sachsen, an das mehr
als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Mit Beschluss
vom 3. Februar 2009 setzte die Bundesnetzagentur die einzelnen Erlösobergrenzen
für die Jahre 2009 bis 2013 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Zudem
lehnte sie die von der Betroffenen begehrte Bereinigung des Effizienzwerts nach
§ 15 Abs. 1 ARegV ab.
Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das Rechtsbeschwerde-
verfahren noch von Interesse, geltend gemacht, der Effizienzwert sei wegen der in
ihrem Netz im Verhältnis zu den Anschlusspunkten überdurchschnittlich hohen Zahl
von Zählpunkten zu bereinigen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bun-
desnetzagentur aufgehoben und diese verpflichtet, den Festlegungsbeschluss mit
der Maßgabe neu zu erlassen, dass die Betroffene unter anderem eine Bereinigung
des Effizienzwerts wegen des Verhältnisses der Anzahl der Zählpunkte zur Anzahl
der Anschlusspunkte verlangen könne. Hiergegen richtet sich die - vom Beschwer-
degericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Die Betroffene könne eine Bereinigung des Effizienzwerts im Hinblick auf das
Verhältnis der Anzahl der Zählpunkte zur Anzahl der Anschlusspunkte verlangen. Die
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im Netz der Betroffenen über dem Durchschnitt liegende Anzahl von 164.690 Zähl-
punkten bei 23.146 Anschlusspunkten, d.h. 7,11 Zählpunkten pro Anschlusspunkt,
stelle eine Besonderheit ihrer Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
ARegV in der bis zum 21. August 2013 geltenden Fassung dar, weil dieses Verhält-
nis durchschnittlich nur 2,85 betrage.
Die Betroffene habe auch dargelegt, dass sich die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und
2 ARegV ermittelten Kosten infolge dieser Besonderheit um mehr als drei Prozent
erhöhten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei insoweit ein Nach-
weis derjenigen Mehrkosten erforderlich, die gerade dadurch entstünden, dass die
Anzahl der Zählpunkte pro Anschlusspunkt über dem Durchschnitt liege. Diese
Mehrkosten beliefen sich hier auf 1.032.807,28
€ und lägen damit über der Erheb-
lichkeitsschwelle in Höhe von unstreitig 807.601
€. Die Betroffene habe zutreffend
zwischen mengenabhängigen (variablen) und mengenunabhängigen (fixen) Kosten
unterschieden und die Mehrkosten ausschließlich auf der Basis der mengenabhängi-
gen Kosten unter Zugrundelegung des von ihr mit 60% bezifferten Anteils der Mehr-
zähler berechnet. Im Ergebnis mache es keinen Unterschied, wenn insoweit - wie
vom Beschwerdegericht - mit dem rechnerisch exakten Anteil von 59,94% gerechnet
werde.
Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur sei die Betroffene nicht ge-
halten, die Kosten anschlusspunktbezogen zu ermitteln und diejenigen Anschluss-
punkte für den Mehrkostennachweis außer Betracht zu lassen, an denen keine über-
durchschnittliche Anzahl von Zählpunkten vorhanden sei. Angesichts der Anzahl der
Zählpunkte der Betroffenen würde dies oder gar eine zählpunktescharfe Ermittlung
der Mehrkosten deren Nachweis unzumutbar erschweren. Soweit die Betroffene der
Annahme der Bundesnetzagentur, eine Mehrzahl von Zählpunkten pro Anschluss-
punkt führe zu Synergieeffekten bei dem für die Zählerablesung vor Ort anfallenden
Personalaufwand, nicht schlüssig entgegengetreten sei, könnten solche nicht auszu-
schließenden Synergieeffekte dadurch bereinigt werden, dass die entsprechenden
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Kostenpositionen ganz oder teilweise den fixen Kosten zugeordnet würden. Im Streit-
fall würden selbst bei vollständiger Außerachtlassung derjenigen Kostenpositionen,
bei denen die Betroffene Synergieeffekte nicht habe ausschließen können, die ver-
bleibenden Mehrkosten den Schwellenwert übersteigen.
Die Betroffene habe die Kostenarten, bei denen eine erhöhte Anzahl von
Zählpunkten zu Mehrkosten führen könne, zutreffend bei dem Aufwand für Messun-
gen und für die Abrechnung in der Niederspannung identifiziert und zu Recht sämtli-
che Verwaltungsgemeinkosten für den Mehrkostennachweis außer Betracht gelas-
sen. Den Unterschieden zwischen verschiedenen Zählergruppen habe sie in ausrei-
chender Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie ausschließlich die Zählpunkte
der Haushalts- und kleinen Gewerbekunden berücksichtigt habe.
Im Hinblick auf die Kosten des Messstellenbetriebs Niederspannung habe die
Betroffene den Mehraufwand bei den anfallenden Materialkosten einschließlich der
Kosten für Fremdleistungen und bei den in Eigenleistung erbrachten Montagearbei-
ten der Sache nach - von der Bundesnetzagentur nicht angegriffen - mit 151.965
und 162.735,95
€ richtig ermittelt. Dagegen seien die für die Zählerablesung vor Ort
anfallenden geschlüsselten Personalkosten wegen möglicher Synergieeffekte wie
auch die - an sich anzuerkennenden - Personalkosten für die Eingabe der Ableseer-
gebnisse, für Kontrollablesungen und für die Daten- und Belegpflege mangels präzi-
ser Zuordnung nicht zu berücksichtigen. Die Betroffene habe ferner zu Recht die
Kapitalkosten, d.h. kalkulatorische Abschreibungen (168.905,01
€), kalkulatorische
Eigenkapitalverzinsung
(143.486,18
€)
und
kalkulatorische
Gewerbesteuer
(26.354,96
€), sowie die Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen
(187.287,25
€) als mengenabhängig bewertet und kostenmindernde Erlöse in Höhe
von 29.731
€ abgezogen.
Im Hinblick auf die Kosten der Abrechnung Niederspannung habe die Be-
troffene für die Kostenstellen "Verbrauchsabrechnung" und "Zählerwesen/Außen-
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dienst" die Personalkosten zutreffend ausgesondert und auf dieser Basis die Mehr-
kosten - von der Bundesnetzagentur nicht angegriffen - mit 246.991,15
€ richtig er-
mittelt sowie kostenmindernde Erlöse in Höhe von 2.190,40
€ abgezogen.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass eine Besonder-
heit der Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV vorliegt, weil
dazu - wie hier - auch eine über dem Durchschnitt der Netzbetreiber von Elektrizi-
tätsverteilernetzen liegende Anzahl von Zählpunkten gehören kann (vgl. Senatsbe-
schluss vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 70 ff. - SWM Infra-
struktur GmbH; ebenso für die Anzahl der Zählpunkte eines Gasverteilernetzes Se-
natsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 40 mwN
- Festlegung Tagesneuwerte II). Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Abre-
de gestellt.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des
Beschwerdegerichts, die Betroffene habe hinreichend nachgewiesen, dass die über-
durchschnittliche Anzahl von Zählpunkten pro Anschlusspunkt die nach § 14 Abs. 1
Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent (§ 15 Abs. 1
Satz 1 ARegV in der bis 21. August 2013 geltenden Fassung) erhöht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats können Mehrkosten nur insoweit
berücksichtigt werden, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der Versor-
gungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit ho-
hen Kosten verbundene Leistung überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss,
genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinhei-
ten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berech-
nen. Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in wel-
chem Umfang die Kosten für diese Leistung - hier die Einrichtung und der Betrieb
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von Zählpunkten - gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insge-
samt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht (BGH,
Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22 Rn. 76 f. - SWM
Infrastruktur GmbH und vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183
Rn. 44 mwN - Festlegung Tagesneuwerte II). Erforderlich ist ein Nachweis der Mehr-
kosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl der Zählpunkte pro An-
schlusspunkt über dem Durchschnitt liegt. Maßgeblich ist insoweit die Kostensituati-
on des betroffenen Netzbetreibers (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014, aaO
- Festlegung Tagesneuwerte II).
bb) Von diesen Maßgaben ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Seine
Entscheidung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft
werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder wi-
dersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt,
darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung beanstanden (vgl. BGH, Be-
schluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 45 mwN - Fest-
legung Tagesneuwerte II). Entgegen der Rechtsbeschwerde weist die Beschwerde-
entscheidung einen solchen Fehler nicht auf.
(1) Das Beschwerdegericht hat zunächst zwischen Fixkosten, (möglicherweise
aufgrund von Synergieeffekten) degressiv mengenabhängigen Kostenanteilen und
proportional mengenabhängigen Kostenanteilen unterschieden. Sodann hat es die
proportional mengenabhängigen Kostenanteile der Höhe nach ermittelt und die
Mehrkosten nur auf Basis dieser Kostenanteile berechnet, indem es diese - soweit es
sich um Kosten pro tatsächlichem Zählpunkt handelt - mit der Anzahl der "überzähli-
gen" Zählpunkte multipliziert oder zu dem Anteil der Mehrzähler ins Verhältnis ge-
setzt hat.
(2) Diese Vorgehensweise zum Nachweis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV
normierten Voraussetzungen hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
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(a) Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts sind in
seine Berechnung nur solche Mehrkosten eingeflossen, die gerade dadurch entstan-
den sind, dass die Anzahl von Zählpunkten pro Anschlusspunkt über dem Durch-
schnitt liegt. Dagegen wurden etwaige Mehrkosten, die im Hinblick auf die mit der
Zuordnung zu einem gemeinsamen Anschlusspunkt zu erwartende räumliche Nähe
der Zählpunkte oder wegen anderer Besonderheiten geringer als die Durchschnitt-
kosten sein könnten, vom Beschwerdegericht zu Lasten der Betroffenen gänzlich
unberücksichtigt gelassen. Damit ist den Anforderungen des Senats an den Nach-
weis der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV normierten Voraussetzungen Genüge getan
(vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - EnVR 88/10, RdE 2013, 22
Rn. 77 - SWM Infrastruktur GmbH und EnVR 86/10, ZNER 2012, 609 Rn. 25 sowie
vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 47 - Festlegung Tages-
neuwerte II).
(b) Gegen diese tatbestandlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts
wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat seine
Feststellungen im Rahmen der freien Würdigung der ihm vorliegenden Beweise ge-
troffen. Damit berührt die Rüge den Kernbereich der tatrichterlichen Würdigung, die
in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüft werden kann. Diese
Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
(1) Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass die Berechnung
des Beschwerdegerichts auch die Kosten derjenigen Zählpunkte erfasst, die auf die
Zähler entfallen, die nicht über dem Durchschnitt von 2,85 Zählpunkten je An-
schlusspunkt liegen, ist dies unerheblich. Das Beschwerdegericht hat seiner Berech-
nung lediglich die proportional mengenabhängigen Kostenanteile zugrundegelegt,
die nach seinen Feststellungen - unabhängig von der Anzahl der Zählpunkte je An-
schlusspunkt - tatsächlich je Zählpunkt anfallen. Die vom Beschwerdegericht seiner
Berechnung ausschließlich zugrunde gelegten (rein) proportional mengenabhängi-
gen Kosten für einen einzelnen Zählpunkt enthalten somit keine Kostenanteile, die
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wiederum von der Anzahl der Zählpunkte pro Anschlusspunkt abhängig sind. Auf
dieser Grundlage entspricht die Berechnungsweise des Beschwerdegerichts im Er-
gebnis derjenigen der Rechtsbeschwerde. Eine darüber hinausgehende kausalitäts-
scharfe Betrachtung im Sinne einer konkreten Berechnung der Mehrkosten für jeden
einzelnen "Mehrzähler" wird von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht gefordert und fände
auch in den Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung zur Darlegung von auf-
wandsgleichen und kalkulatorischen Kostenpositionen keine rechtliche Grundlage.
Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter - wie hier das Be-
schwerdegericht - zur Ermittlung der proportional mengenabhängigen Kostenanteile
je Zählpunkt einen Kostennachweis heranzieht, in den die Kosten aller vorhandenen
Zählpunkte eingeflossen sind. Die theoretische Möglichkeit, dass einzelne Kostenpo-
sitionen noch Synergie- oder Degressionseffekte enthalten könnten, steht dem nicht
entgegen.
(2) Unbehelflich ist auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwer-
degericht habe Synergieeffekte, wie sie insbesondere bei Wartungskosten oder Kos-
ten für die Störungsbeseitigung auftreten würden, für irrelevant gehalten. Das Ge-
genteil ist der Fall. Das Beschwerdegericht hat solche Kostenanteile gerade wegen
möglicher Synergieeffekte von seiner Berechnung ausgenommen.
(3) Im Hinblick auf die Kapitalkosten rügt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg,
dass der pauschalierte Ansatz der Betroffenen die Altersstruktur der Anlagen nicht
berücksichtige. Insoweit hat die Rechtsbeschwerde schon keine ordnungsgemäße
Verfahrensrüge erhoben, weil sie auf kein entsprechendes Vorbringen der Bundes-
netzagentur in der Tatsacheninstanz verweist, das vom Beschwerdegericht übergan-
gen worden ist. Davon abgesehen stellt das Vorbringen der Rechtsbeschwerde eine
bloße Mutmaßung dar, die die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu dem kon-
kreten Netz der Betroffenen nicht in Frage stellen können und einen Rechtsfehler der
tatrichterlichen Würdigung nicht aufzuzeigen vermögen.
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(4) Soweit die Rechtsbeschwerde eine sachgerechte Zuschlüsselung von
Gemeinkosten vermisst, geht dieser Einwand ins Leere. Das Beschwerdegericht hat
solche Kosten zu Lasten der Betroffenen zur Gänze unberücksichtigt gelassen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.
Limperg
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2014 - VI-3 Kart 180/09 (V) -
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