Urteil des BGH vom 23.11.2007

Errichtung der Gesellschaft, Gesellschafter, Umwandlung, Nennwert, Gesellschaftsvertrag

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 26/06
vom
23. November 2007
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November
2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Gose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer
Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
8.911,24 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpas-
sungsgesetz.
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Die verstorbene Mutter der Antragstellerin (im Folgenden: Erblasserin)
hatte im Jahre 1972 einen Inventarbeitrag von 8.338,50 Mark und 4,19 ha
landwirtschaftliche Fläche in die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin einge-
bracht. Diese wandelte sich in die Rechtsform der GmbH um. Die Erblasserin
blieb in der Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil von 2.500 DM.
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Der Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin enthält in §§ 10, 11 Be-
stimmungen, nach denen die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an Dritte
nur dann möglich ist, wenn der Anteil gegenüber der Geschäftsführung gekün-
digt worden ist und keiner der anderen Gesellschafter in einer Frist von drei
Monaten nach der Kündigung erklärt, den Anteil übernehmen zu wollen. Die
Regelung über das im Falle der Übernahme des Anteils des Ausscheidenden
zu zahlende Entgelt lautet:
"Im Falle einer Übernahme haben die übernehmenden Gesell-
schafter in den ersten beiden Geschäftsjahren nach Errichtung der
Gesellschaft die Übernahme des Geschäftsanteils dem kündigen-
den Gesellschafter in Höhe des Abfindungsanspruchs zu erstat-
ten.
Bei einer späteren Kündigung kann der ausscheidende Gesell-
schafter den Nennwert seines Anteils am Stammkapital der Ge-
sellschaft erhalten. Ab dem sechsten Geschäftsjahr nach Errich-
tung der Gesellschaft kann der ausscheidungswillige Gesellschaf-
ter für seinen Anteil eine Vergütung erzielen, die nach dem Er-
tragswert des Unternehmens in Verbindung mit den Vermögens-
steuerrichtlinien errechnet wird."
Die Erblasserin kündigte ihren Anteil an der Gesellschaft und verkaufte
mit notariellem Vertrag vom 8. Februar 1996 ihren Anteil für einen Preis von
12.049 DM an ihren Neffen, nachdem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin
ihr mitgeteilt hatte, dass kein Gesellschafter von dem Übernahmerecht im Ge-
sellschaftsvertrag Gebrauch mache.
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Die Antragsstellerin macht als Erbin gegenüber der Antragsgegnerin ei-
nen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG in Höhe von
8.911,24 € geltend, den sie nach einem Wert des Anspruchs aus § 44 LwAnpG
in Höhe von 19.930,24 DM unter Abzug des Geschäftsanteiles der Erblasserin
von 2.500 DM errechnet hat.
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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Antragsgegnerin ver-
pflichtet, 4.029,31 € an die Antragstellerin zu bezahlen, und den weitergehen-
den Antrag zurückgewiesen. Auf die von beiden Beteiligten eingelegten
Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) die
Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer 4.882,33 € zzgl. Zinsen verpflichtet und
die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Abweisung des Zahlungsantra-
ges weiter.
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II.
Das Beschwerdegericht meint, dass der Antragstellerin als Erbin ein An-
spruch auf eine bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG in Höhe der Diffe-
renz zwischen dem Wert der Beteiligung an der LPG und dem Nennwert des
Geschäftsanteiles an der GmbH zustehe.
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Es bedürfe es keiner Feststellungen dazu, ob die quotale Beteiligung der
Erblasserin in Höhe von 0,25 % am Stammkapital der Antragsgegnerin von
1 Million DM proportional dem Anteil der Erblasserin am Eigenkapital der LPG
entsprochen habe. Der Anspruch auf bare Zuzahlung sei schon dann begrün-
det, wenn die nominelle Parität der Beteiligungsquote nicht zu einer wirtschaftli-
chen Identität der Beteiligungswerte geführt habe. Dies sei der Fall, wenn durch
die Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Anteile nicht frei, sondern vinkuliert
nur zum Nennwert an das Unternehmen oder an bestimmte Personen veräu-
ßert werden dürften.
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Solche Regelungen stellten die §§ 10,11 des Gesellschaftsvertrages dar,
die sog. Buchwertklauseln enthielten. Für den Anspruch auf bare Zuzahlung
reiche es aus, dass der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthalte, die einen
Ankauf des Geschäftsanteils unter seinem Verkehrswert möglich mache. Da
der Anspruch bereits mit dem Wirksamwerden der Umwandlung entstehe, kön-
ne es nicht darauf ankommen, ob die Gesellschafter später von ihrer Befugnis
Gebrauch gemacht hätten oder – wie hier – der Erblasserin ein Verkauf des
Anteils an einen Dritten zum vollen Verkehrswert möglich gewesen sei.
III.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist be-
gründet.
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1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf einer rechtsfeh-
lerhaften Anwendung des § 28 Abs. 2 LwAnpG. Der Anspruch auf eine bare
Zuzahlung ist nicht – wie das Beschwerdegericht meint – schon deshalb be-
gründet, weil der Gesellschafter über den ihm nach dem Umwandlungsbe-
schluss zustehenden GmbH-Anteil, dessen Nominalwert hinter Wert der Beteili-
gung des Mitglieds am Kapital der LPG zurückbleibt, nicht frei verfügen kann.
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a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass nach einer
formwechselnden Umwandlung einer LPG in eine Kapitalgesellschaft nach
§§ 23 ff. LwAnpG der Nominalbetrag der den Mitgliedern zugeteilten Kapitalan-
teile nicht mit der Summe der Anteile der Mitglieder am Eigenkapital der LPG
identisch sein muss. Die Festlegung des Grundkapitals einer AG oder des
Stammkapitals einer GmbH hat mit der "Personifizierung" des Vermögens der
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LPG nichts zu tun (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000,
255, 256).
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Der Anspruch des Mitglieds auf eine Verbesserung seines Beteiligungs-
verhältnisses am Unternehmen neuer Rechtsform durch eine bare Zuzahlung
zu den ihm durch die Umwandlung zugewiesenen Anteilen beruht auf dem
Grundsatz, dass bei einer Umwandlung jedes LPG-Mitglied, das nicht zuvor aus
dem Unternehmen ausgeschieden ist, proportional zu dem Wert der Beteiligung
an der LPG auch an dem Unternehmen neuer Rechtsform beteiligt sein muss.
Eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung bedarf es nur, wenn dies nicht der Fall
ist (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, aaO).
Nach der Umwandlung einer LPG in eine GmbH sind die Geschäftsantei-
le der Gesellschafter anteilig richtig bemessen, wenn das Verhältnis der Kapi-
talanteile demjenigen der Werte der Beteiligungen der Mitglieder am Vermögen
der LPG Anteilsrechte entspricht (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw
7/99, aaO). Dass die GmbH-Anteile der Erblasserin bei der Umwandlung der
Antragsgegnerin zu niedrig bemessen wurden (§ 28 Abs. 2 Fall 1 LwAnpG), hat
das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Es hat gemeint, hier darauf verzichten
zu können.
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b) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Beschwerdegerichts,
nach der auch ein nach dem Vorstehenden richtig bemessener GmbH-Anteil
kein ausreichender Gegenwert für die früheren Mitgliedschaftsrechte bei der
LPG ist (§ 28 Abs. 2 Fall 2 LwAnpG) ist, wenn der Gesellschafter über den An-
teil nicht frei verfügen kann.
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aa) Die Auslegung des § 28 Abs. 2 Fall 2 LwAnpG durch das Beschwer-
degericht ist mit dem Regelungszweck des Anspruchs auf bare Zuzahlung un-
vereinbar. Mit diesem Anspruch sollen durch die Umwandlung herbeigeführte
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Nachteile in den Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter untereinander
ausgeglichen werden. Diejenigen Nachteile einer formwechselnden Umwand-
lung, die alle Gesellschafter gleichermaßen betreffen, können keine Grundlage
für einen Anspruch auf bare Zuzahlung sein. Einem Gesellschafter steht daher
ein Anspruch auf Verbesserung seines Beteiligungsverhältnisses nicht zu, wenn
die durch den Formwechsel herbeigeführten Einschränkungen in den Mitwir-
kungsrechten oder in der Veräußerbarkeit der Anteile alle Gesellschafter in
gleicher Weise betreffen. Ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung ist daher nur
demjenigen zuzuerkennen, der infolge des Formwechsels eine individuelle Be-
nachteiligung erleidet, wofür hier in Bezug auf die Beteiligung der Erblasserin
nichts ersichtlich ist.
Dieses Verständnis des § 28 Abs. 2 LwAnpG entspricht den Auffassun-
gen in Rechtsprechung und Schrifttum zu der entsprechenden Bestimmung
(§ 196 UmwG) im allgemeinen Umwandlungsrecht (OLG Düsseldorf DB 2004,
1032, 1033; Bärwaldt in Semler/Stengel, UmwG, § 196 Rdn. 13; Decher in Lut-
ter/Winter, UmwG, 3. Aufl., § 196, Rdn 10; Meister/Klöcker in Kallmeyer,
UmwG, 3. Aufl., § 196, Rdn 9; einschränkend: Krause, WM 2003, 1843, 1848,
nach dessen Ansicht Nachteile in der Verfügbarkeit der Anteile in dem in einem
andere Rechtsform umgewandelten Unternehmen durch einen Anspruch auf
bare Zuzahlung auszugleichen sind, sofern den Gesellschaftern nicht die Mög-
lichkeit zum Ausscheiden gegen Annahme eines Barabfindungsgebots offen
steht). Für den dem § 196 UmwG inhaltsgleichen Anspruch auf bare Zuzahlung
nach § 28 Abs. 2 LwAnpG gilt nichts anderes. Der Senat hat – was auch das
Beschwerdegericht nicht übersehen hat – bereits entschieden, dass sich aus
der Natur der Anteilsrechte ergebende Einschränkungen bei der Verwertung
der Anteilsrechte weder das Beteiligungsverhältnis noch den Wert der Beteili-
gung im Umwandlungszeitpunkt verändern (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999,
BLw 7/99, WM 2000, 233, 235).
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Ein Gesellschafter, der die mit der beschlossenen neuen Rechtsform ver-
bundenen Nachteile nicht tragen will, muss von seinem Recht Gebrauch ma-
chen, gegen Annahme eines dem Wert seiner Beteiligung am Unternehmen
entsprechenden Angebots einer Barabfindung auszuscheiden.
bb) Aus dem Vorstehenden folgt bereits, dass – entgegen der Ansicht
des Beschwerdegerichts – sich ein Anspruch eines Gesellschafters auf bare
Zuzahlung auch nicht dann ergeben kann, wenn auf Grund von Bestimmungen
im Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter über ihre Anteile nicht frei verfügen
können, sondern diese vor einer Veräußerung an Dritte den anderen Gesell-
schaftern zum Ankauf zum Nennwert anbieten müssen.
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(1) Durch den Gesellschaftsvertrag begründete Verfügungsbeschrän-
kungen über Anteilsrechte, die bei der neuen Rechtsform üblich und zulässig
sind, berühren auch die Gleichwertigkeit der Mitgliedschaftsrechte an der LPG
und am Unternehmen in seiner neuen Rechtsform nicht.
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Derartige Beschränkungen des Gesellschafters bei der Veräußerung
seiner Anteile sind bei der GmbH nach der gesetzlichen Bestimmung in § 15
Abs. 5 GmHG allgemein zulässig (vgl. BayObLG DB 1989, 214, 215; Michal-
ski/Ebbing, GmbHG, § 15 Rdn. 163; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 15
Rdn. 87a; Winter/Löbbe in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 15 Rdn. 15).
Die vertraglichen Einschränkungen betreffen alle GmbH-Anteile in gleicher
Weise. Ihr Zweck besteht darin, dass sich die verbleibenden Gesellschafter ge-
genüber einem Erwerb von Anteilen durch ihnen nicht genehme, gesellschafts-
fremde Personen absichern wollen (vgl. BGH, Urt. v. 31. Jan. 2000, II ZR
209/98, NJW-RR 2000, 988, 989). Die Verfolgung eines solchen Zwecks ist
auch bei der Umwandlung von LPGen nicht ausgeschlossen; das Land-
wirtschaftsanpassungsgesetz enthält insoweit keine die Satzungsautonomie
einschränkenden Bestimmungen.
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(2) Die in § 10 des Gesellschaftsvertrages der Antragsgegnerin enthalte-
ne Andienungsklausel, die einen Gesellschafter, der seine Anteile verkaufen
will, dazu verpflichtet, vor einer Veräußerung an Dritte seine Anteile den ande-
ren Gesellschaftern für einen Erwerb zu einem unter dem Verkehrswert liegen-
den Nennwert anzubieten, beeinträchtigt allein einen austrittswilligen Gesell-
schafter.
Diese Regelung in dem Gesellschaftsvertrag ist deshalb – soweit es um
die Ansprüche des austrittswilligen Gesellschafters geht – darauf zu überprüfen,
ob die Andienungspflicht zum Nominalwert der Anteile nach § 138 Abs. 1 BGB
nichtig ist, weil bereits im Zeitpunkt der Umwandlung ein grobes Missverhältnis
zwischen dem Nennwert und dem tatsächlichen Wert bestanden hat (vgl. BGHZ
116, 359, 375; 123, 283, 284), oder ob die Regelung im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung deshalb anzupassen ist, weil die Verpflichtung zu einem
Verkauf der Anteile zum Nennwert auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung
der Anteile dazu führt, dass dadurch das Austrittsrecht des Gesellschafters in
unvertretbarer Weise eingeengt wird (vgl. BGHZ 116, 359, 369; 123, 281, 285).
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Diese Nachteile sind indes nur bei dem Gesellschafter zu berücksichti-
gen, den sie betreffen. Eine Einschränkung des aus der Veräußerung der Antei-
le erzielbaren Verkaufserlöses durch eine Andienungspflicht ist dagegen keine
geeignete Basis zur Begründung eines Anspruchs auf eine bare Zuzahlung.
Dafür ist es unerheblich, ob die Regelung über die Andienungspflicht zum
Nennwert in § 10 des Gesellschaftsvertrages wirksam ist, wie es das Be-
schwerdegericht angenommen hat, oder nichtig und schon deshalb zur Be-
gründung eines Anspruchs aus § 28 Abs. 2 LwAnpG nicht geeignet ist, wie die
Rechtsbeschwerde meint. Ein wegen einer solchen Andienungspflicht begrün-
deter Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG, wie ihn das Beschwerdegericht
rechtsfehlerhaft zuerkannt hat, führte zu dem mit dem Normzweck unvereinba-
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ren Ergebnis, dass allen Gesellschaftern ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung
in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert ihrer Anteile und dem tatsächli-
chen Wert der Beteiligung an der LPG im Zeitpunkt der Umwandlung zuzuspre-
chen wäre, selbst wenn sie von den nur bei einem Ausscheiden entstehenden
Nachteilen nicht betroffen waren oder sogar durch Ausübung des im Gesell-
schaftsvertrag begründeten Erwerbsvorrechts von der Andienungspflicht des
Ausscheidenden profitiert haben.
Der Senat lässt dahinstehen, ob sich etwas anderes dann ergeben könn-
te, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Anteilsrechte überhaupt nicht zum
Marktwert, sondern ausschließlich vinkuliert nur zum Nennwert an das Unter-
nehmen oder nur an bestimmte Personen veräußert werden dürfen, wie es
Wenzel (AgrarR 2000, 349, 351) erwogen hat, weil eine solche, nur eine Grup-
pe der Gesellschafter bevorzugende Gestaltung hier nicht vorliegt.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Be-
schwerdegericht keine Feststellung zu dem für den Anspruch aus § 28 Abs. 2
LwAnpG entscheidenden Umstand getroffen hat, ob die quotale Beteiligung der
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Erblasserin an dem Kapital der GmbH derjenigen an dem Eigenkapital der LPG
entsprach oder nicht. Dies wird nachzuholen sein.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Meiningen, Entscheidung vom 16.03.2006 - Lw 70/01 -
OLG Jena, Entscheidung vom 23.10.2006 - Lw U 284/06 -